Solarstrom mit dem Nachbarn teilen 02.06.2026, 13:00 Uhr

EU fordert Energy Sharing – Deutschland macht es kompliziert

Energy Sharing: Wie Nachbarn Solarstrom teilen können, welche Kosten und Pflichten entstehen und wo noch Hürden bestehen.

Luftaufnahme Siedlung mit Doppelhaushälften. Einige mit, eine ohne Solaranlagen auf dem Dach.

Eine Siedlung mit Doppelhaushälften von oben, einige haben Solaranlagen auf dem Dach, einige nicht. Warum kann der eine Nachbar dem anderen nicht einen Teil seines Solarstroms abgeben? Über das öffentliche Stromnetz, an das ja beide angeschlossen sind? Genau das soll laut EU möglich sein. Energy Sharing heißt das Prinzip. Ab dem 1. Juni ist diese EU-Regelung auch in Deutschland umgesetzt.

Foto: picture alliance / SvenSimon / Frank Hoermann

Energie teilen leicht gemacht, das verspricht und fordert die EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien, kurz RED (Renewable Energy Directive). Deutschland tut sich schwer mit dem Energy Sharing, musste das aber umsetzen. Denn so können Hausspeicher und Elektroauto Teil des Stromnetzes werden.

Ab dem 1. Juni 2026 tritt nun die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft. Es regelt mit dem neuen § 42c EnWG das sogenannte Energy Sharing hierzulande. Wie problemlos ist es in Zukunft in Deutschland wirklich, dem Nachbarn einen Teil des selbst erzeugten Solarstroms abzutreten?

Wie Energy Sharing in Deutschland in Zukunft erleichtert wird

Wer selbst produzierten Solarstrom an Nachbarn, Mieter oder direkt im Unternehmen verteilen möchte, macht das in der Regel bisher nicht über das öffentliche Netz, sondern hinter dem Stromzähler. Denn sonst wird man zum vollumfänglichen Stromanbieter, was mit vielerlei Kosten und Pflichten einhergeht. Ab Juni wird mit dem § 42c EnWG nun die „gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“ über das Stromnetz erstmals abbildbar. „Wenn auch nicht unbedingt wirtschaftlich.“ So lautet das Fazit von Christian Buchmüller. Er ist Studiengangleiter Master Green Energy an der FH Westküste in Heide, wo er zukünftige Projektmanager für Energiewendeprojekte ausbildet.

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„Der große Knackpunkt lag bislang darin, dass Erzeuger ihren Abnehmern bei einer Stromlieferung über das öffentliche Netz eine Vollstromversorgung anbieten mussten“, so der Professor für Europäisches Wirtschaftsrecht. Das entfällt. Rein praktisch sieht das nun so aus, dass Betreiber und Nutzer jeweils einen Vertrag über die Stromlieferung und über den Aufteilungsschlüssel abschließen. Letzterer hält fest, wie viel Strom der Abnehmer in jeder Viertelstunde erhält. Da der Betreiber wahrscheinlich nicht den gesamten Strombedarf decken kann, muss der Nutzer einen weiteren Vertrag mit seinem Energieversorger abschließen.

Bei EEG-Anlagen mit bis zu 2 MW elektrischer Nennleistung entfällt bei einer Lieferung im Umkreis von 4,5 km in Zukunft die Stromsteuer von derzeit von 2,05 Cent/kWh netto. „Ansonsten gewährt der Gesetzgeber keinen weiteren Vorteil.“ Deutschland, so Buchmüller, „war durch die EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien gezwungen, das Teilen von Strom über das öffentliche Netz zu ermöglichen“. Sie sei nur aber sehr minimalistisch umgesetzt worden. Die Regelung sei bestenfalls als ein erster Schritt zu sehen, dem weitere folgen müssten.

Warum in Deutschland Energy Sharing immer noch teurer sein wird als in Österreich

Die Pflichten gehen weiter. „Wer Strom in das öffentliche Netz einspeisen möchte, muss sich außerdem mit dem Bilanzkreissystem auseinandersetzen“, so Buchmüller. Vereinfacht gesagt, geht es darum, dass in Deutschland Stromeinspeisung und Stromverbrauch jederzeit im Gleichgewicht sein müssen. Aus diesem Grund müssen Erzeuger und Verbraucher dem Übertragungsnetzbetreiber jede Viertelstunde melden, wie viel Strom sie einspeisen und entnehmen werden. Dazu braucht es einen spezialisierten Dienstleister. Das führt zu Mehrausgaben. Weitere Kosten entstehen durch die Installation von Smart Metern. Zumindest eines braucht der Abnehmer, um zu messen, wie viel Strom bei ihm ankommt.

In Österreich ist das anders. Dort müssen Stromverbraucher beim Energy Sharing nur Netzentgelte für Netzebenen (NE) bezahlen, die für die Stromlieferung tatsächlich genutzt werden. Beim Energy Sharing zwischen Privatleuten im Niederspannungsnetz nach § 42c EnWG wäre das beispielsweise nur die unterste Ebene, das Straßen- und Ortsnetz. „In Deutschland liegen die Netzentgelte für Haushaltskunden im Niederspannungsnetz zwischen 8 Cent bis 12 Cent“, so Buchmüller. Er schätzt, dass die Abnehmer 6 Cent bis 8 Cent weniger zahlen müssten, wenn sich die Kosten auf die letzte Netzebene beschränken würden.

Wo in Deutschland das Potenzial für Energy Sharing liegt

Oliver Opel sieht dennoch Potenzial. Er ist Professor für energetische Optimierung von Gebäuden an der FH Westküste in Heide und Vorstands- sowie Gründungsmitglied der Zukunftsgenossen eG in Lüneburg. Sie betreibt 20 Anlagen mit insgesamt 987 kW installierter Nennleistung, die meist auf Dächern von Schulen, Unternehmen oder Mietshäusern stehen und deren Eigenversorgung dienen. Bislang konnten die Mitglieder den Strom ihrer Anlagen selbst nicht verbrauchen. Das war nur Abnehmern gestattet, deren Kerngeschäft nicht die Erzeugung oder der Vertrieb von Strom ist. Das ist nun anders.

„Der Eigenverbrauch wird immer attraktiver, da bei neu errichteten Photovoltaikanlagen der Strom nicht mehr vergütet wird, wenn ein Überschuss besteht.“ Energy Sharing nach § 42c EnWG ist Opel zufolge vor allem in Kombination mit einer Speicherlösung sinnvoll. „Diese Zwischenebene kann netzentlastend wirken, wenn im Sommer ohnehin sehr viel Photovoltaikstrom im Netz ist.“ Durch die Öffnung des öffentlichen Netzes könnten sie nun auch größere Anlagen betreiben und den Strom an Endkunden verkaufen.

Wer in Deutschland Energy Sharing betreiben darf

Der Betrieb der Anlagen darf nur durch Privatpersonen, rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG), juristische Personen des Privatrechts (Vereine und Energiegenossenschaften) erfolgen. Eigentlich auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), aber die warten erst mal ab. Das ist zumindest der Eindruck von Stefan vom Schemm vom Team für Innovation, Nachhaltigkeit und Klimaschutz bei der Südwestfälischen IHK zu Hagen. „Das Thema ist uns zwar bekannt, doch bisher scheint es bei den Unternehmen des produzierenden Gewerbes kaum eine Rolle zu spielen.“ Aus seinem Umfeld heißt es, dass die Regelung nach wie vor zu kompliziert sei.

Es gibt aber noch weitere Faktoren, die einen Big Bang beim Energy Sharing im Juni wenig wahrscheinlich werden lassen. „Um Strom mit Nachbarn teilen zu können, müssen die entsprechenden Marktprozesse, die sogenannte Marktkommunikation von allen Beteiligten, das heißt von Energieversorgern, Netzbetreibern und Messstellenbetreibern, aufgesetzt werden, und sie müssen stabil und automatisiert funktionieren“, gibt Jochen Lang, Leiter B2C-Vertrieb beim Energieversorger EnBW, zu bedenken.

Aus Sicht des Energiekonzerns sei derzeit noch nicht absehbar, wann die Branche diese Marktprozesse etabliert. „Mit Blick auf aktuelle Herausforderungen, zum Beispiel auf den Hochlauf beim Roll‑out intelligenter Messsysteme sowie auf weiterhin erforderliche Nacharbeiten anderer Marktteilnehmer im Hinblick auf die Formatumstellung vom Juni 2025, sind wir derzeit zurückhaltend mit einer Prognose, wann die entsprechenden automatisierten Prozesse für ein Energy‑Sharing‑Produkt am Markt zur Verfügung stehen werden.“

Ein Beitrag von:

  • Sabine Philipp

    Sabine Philipp arbeitet seit 2004 als freie Journalistin. Ihre Schwerpunkte liegen in den Bereichen Technik, Industrie und Wirtschaft.  In ihren Artikel befasst sie sich gerne mit der praktischen Umsetzung von innovativen Technologien und Gesetzesvorgaben.

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