Probezeit

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Nach der erfolgreichen Bewerbung folgt der Start in den neuen Job. Bevor hier eine Festanstellung möglich ist, folgt allerdings im überwiegenden Teil der Fälle eine Probezeit. In diesem Zeitraum haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich miteinander vertraut zu machen, um zu sehen, ob die Anforderungen der Stelle zum jeweiligen Kandidaten passen. Nachfolgend beantworten wir wichtige Fragen zum Thema Probezeit und blicken auf die Dauer, eine mögliche Verkürzung und klären, was bei der Kündigung in der Probezeit zu beachten ist.

Was ist die Probezeit?

Zuerst einmal zur Frage, was die Probezeit eigentlich ist. Im beruflichen Kontext handelt es sich um eine Zeitspanne, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nutzen können, um einander kennen zu lernen. Für den Arbeitgeber ergibt sich hierbei die Möglichkeit, die Arbeitsleistung des einzustellenden einzuschätzen, während der Arbeitnehmer sich mit der beruflichen Situation vertraut machen kann. Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum einfacher beenden, als es während einer Festanstellung der Fall wäre. Es handelt sich allerdings keineswegs um eine Verpflichtung. Vielmehr ist die Probezeit eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die vertraglich festzuhalten ist. Darin ist beispielsweise die Länge dieses Zeitraums anzugeben.

Wie lange die Probezeit dauert

In § 622 Abs. 3 BGB ist die maximale Dauer der Probezeit geregelt. Länger als sechs Monate darf diese demnach nicht dauern. Die Art der Arbeit hat währenddessen keine Auswirkungen auf die mögliche Zeitdauer der Probezeit. Außerdem sind längere Probezeiten über den gesetzlichen Rahmen hinaus möglich und können im Arbeitsvertrag entsprechend vereinbart werden. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass die Kündigungsfristen eines normalen Arbeitsverhältnisses einzuhalten sind. Anders sieht es für Ausbildungen aus. Hier ist im gesetzlichen Rahmen eine Probezeit von mindestens einem Monat vorgesehen. Die maximale Länge liegt dabei bei vier Monaten.

Die Kündigung in der Probezeit

Gesetzlich gilt während der Probezeit eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen. Hierbei ist zu beachten, dass eine kürzere Zeitspanne der Festlegung in einem Tarifvertrag bedarf. Mit einer außerordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis (sofern entsprechende Gründe vorliegen) jedoch jederzeit beendet werden. Die fehlende Eignung des Arbeitnehmers für die jeweilige Stelle ist jedoch kein Grund für eine fristlose Kündigung und obliegt stattdessen den zuvor genannten Fristen. Statt eine Kündigung auszusprechen, ist es allerdings auch möglich, dem potenziellen Arbeitgeber eine weitere Chance zu geben. Diese Verlängerung der Probezeit ist allerdings ebenfalls an Bedingungen gebunden.

Die Verlängerung der Probezeit

Ob es sich bei der Verlängerung der Probezeit um eine sinnvolle Option handelt, hängt davon ab, ob die gesetzliche Frist von sechs Monaten erreicht ist. Wie bereits erwähnt, ist eine Verlängerung darüber hinaus an  bestimmte Bedingungen gebunden und lohnt sich deswegen nicht. Schließlich entfallen besondere Kündigungsfristen und beide Parteien sind an einen normalen Arbeitsvertrag gebunden. Eine Verlängerung kommt höchstens dann in Frage, wenn eine im Arbeitsvertrag verkürzt angegebene Zeitspanne auf die maximalen sechs Monate erweitert werden soll. Beispielsweise, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch mehr Zeit zu geben, um herauszufinden, ob beide in einem Beschäftigungsverhältnis zusammenpassen. Statt einer Verlängerung kann auch eine Verkürzung gewünscht sein, die eigene Vor- und Nachteile mit sich bringt.

Die Verkürzung der Probezeit

Natürlich ist es möglich, die Probezeit auch zu verkürzen. Ein Beispiel ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Grenze von sechs Monaten. Allerdings schützt eine Verkürzung der Probezeit unter sechs Monate nicht vor einer vorzeitigen Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz greift so oder so erst nach einem halben Jahr. Konkret bedeutet dies, dass weiterhin eine Kündigung ohne die Angabe von Gründung möglich ist. Allerdings fallen längere Kündigungsfristen an. Eine Ausnahme ist ein (vertraglich festzuhaltender) freiwilliger Verzicht auf eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer sollten sich genau überlegen, ob diese Verkürzung in ihrem Sinn ist. Außerdem muss eine kürzere Probezeit nicht unbedingt schon im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Sie kann auch (im Einvernehmen zwischen beiden Parteien) während des Beschäftigungsverhältnisses verkürzt werden. Egal, wie man sich entscheidet, dass ein Urlaub während der Probezeit nicht möglich ist, ist ein Mythos.

Urlaub in der Probezeit

Wie jedem anderen Arbeitnehmer steht auch jenen, die sich noch in der Probezeit befinden Urlaub zu. Allerdings richtet sich dieser (durch das kurze Anstellungsverhältnis) anteilig nach den bereits gearbeiteten Monaten. Im Regelfall gliedert sich der Jahresurlaub in zwei Tage Urlaub pro Monat Arbeit. Nach diesem Modell kann die Urlaubszeit berechnet werden, die einem Arbeitnehmer in seiner Probezeit bereits verfügbar ist.

Probezeit und Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz greift während der Probezeit im Übrigen nicht. Das liegt daran, dass als Grundlage eine Mindestdauer des Anstellungsverhältnisses von sechs Monaten herangezogen wird. Die Probezeit bewegt sich in diesem Rahmen und erlaubt deswegen eine einfachere Kündigung. Ohne Rechte im Fall einer Kündigung stehen allerdings auch Arbeitnehmer in der Probezeit nicht da. Auch hier dürfen beispielsweise keine diskriminierenden Gründe als Grundlage für die Kündigung dienen. Vorsichtig sein sollte man in seiner Probezeit jedoch mit Krankheitstagen.

Krank sein in der Probezeit

Generell ist ein Krankheitsfall auch in der Probezeit jederzeit möglich. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses nicht stattfindet. Betroffene bekommen stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Allzu freizügig sollten Arbeitnehmer während dieser Zeit allerdings nicht mit ihren Krankheitstagen umgehen. Zu häufiges Fehlen könnte ein Grund für die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sein.

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