Nebenberuflich engagiert 16.01.2026, 08:00 Uhr

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale 2026 erklärt: Neue Freibeträge und Regeln im Überblick

Ohne ehrenamtliches Engagement würde vieles nicht funktionieren. Deshalb bekommen Ingenieure und Informatiker, die ehrenamtlich tätig sind, oft eine Ehrenamtspauschale als Aufwandsentschädigung. Was es dabei zu beachten gibt, lesen Sie hier.

Mann schaut auf einen Fußballplatz, auf dem Kinder spielen

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale 2026: Höhere Freibeträge stärken freiwilliges Engagement.

Foto: panthermedia.net/Nathan0834

Ehrenamt in Deutschland: Mehr als nur Helfen

In Deutschland packen jede Menge Menschen freiwillig mit an – ob im Sportverein, in der Nachbarschaftshilfe oder bei der Feuerwehr. Ehrenamt bedeutet hier nicht nur, etwas Gutes zu tun, sondern auch Teil einer Gemeinschaft zu sein. Wer sich engagiert, lernt neue Leute kennen, sammelt Erfahrungen und fühlt sich oft ein Stück mehr verbunden mit der Gesellschaft.

Doch hinter dem Helfen steckt auch ein klarer rechtlicher Rahmen. Ehrenamtliche sind über Vereine oder Organisationen versichert, können kleine Aufwandsentschädigungen bekommen und profitieren von steuerlichen Vorteilen. Das sorgt dafür, dass freiwilliges Engagement nicht nur Herzenssache bleibt, sondern auch abgesichert ist – ein Schutzschild für alle, die sich einbringen wollen.

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Und das Engagement lohnt sich: Die Vielfalt der Möglichkeiten ist enorm. Von Kultur über Soziales bis hin zum Katastrophenschutz gibt es kaum einen Bereich, der ohne Ehrenamt auskommt. Es ist ein Mix aus Spaß, Verantwortung und Solidarität – und zeigt: Wer gibt, bekommt oft mehr zurück, als er erwartet hätte.

Die Reform der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements stellt eine der zentralen Aufgaben der modernen deutschen Sozial- und Gesellschaftspolitik dar. In einem Umfeld, das durch demografischen Wandel, zunehmende Individualisierung und einen spürbaren Fachkräftemangel geprägt ist, fungiert das Ehrenamt als stabilisierendes Element des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Um die Rahmenbedingungen für die Millionen freiwillig Engagierten nachhaltig zu verbessern, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2025 und dem damit verbundenen Zukunftspaket Ehrenamt weitreichende Reformen verabschiedet, die zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

„Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich im Ehrenamt. All das sind Menschen, die unsere Gesellschaft zusammenhalten, die für andere da sind, die anpacken und helfen. Dieses Engagement wollen wir stärker unterstützen. Deshalb erhöhen wir die Freibeiträge für Übungsleiterinnen und Übungsleiter und wir ersparen Ehrenamtlichen und ihren Vereinen künftig vieles an Bürokratie. Wir machen es leichter für gemeinnützige Vereine, neue Ehrenamtliche für sich zu gewinnen. Wir stärken damit die Vereine in Deutschland – im Sport, in der Kultur und vielen anderen Bereichen. Denn hier wird Zusammenhalt gelebt.“, wird Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil in einer Pressemitteilung zitiert.

Diese Reformen zielen nicht nur auf eine inflationsgerechte Anpassung der finanziellen Freibeträge ab, sondern adressieren auch tiefgreifende bürokratische Hürden und signifikante Haftungsrisiken, die in der Vergangenheit oft als Barrieren für den Einstieg in Führungspositionen innerhalb von Vereinen und Stiftungen wahrgenommen wurden.

Rechtliche Einordnung und die Reformen 2025/2026

Die Ehrenamtspauschale, im Gesetzestext als Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten bezeichnet, dient der unbürokratischen Abgeltung von Aufwendungen, die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen. Sie ist von der Übungsleiterpauschale zu unterscheiden, die einen engeren Tätigkeitskreis privilegiert, dafür jedoch einen deutlich höheren Freibetrag vorsieht.

Ab dem 1. Januar 2026 gibt es dafür neue steuerliche und rechtliche Regeln: Die Steuerpauschale für Übungsleiter steigt von 3.000 auf 3.300 Euro. Die Ehrenamtspauschale wird von 840 auf 960 Euro angehoben. Das betrifft etwa Trainer im Sportverein oder auch ehrenamtliche Chorleiter.

Die Reform soll vor allem zwei Dinge erleichtern: Zum einen sollen die finanziellen Belastungen für freiwillige Helfer reduziert werden, zum anderen bürokratische Hürden für gemeinnützige Organisationen abgebaut werden. Konkret heißt das: höhere Freibeträge, weniger Haftungsrisiken und ein klarerer Rahmen für alle, die sich engagieren.

Die Entwicklung der Freibeträge im Zeitverlauf

Die gesetzlichen Freibeträge wurden in den letzten Jahren schrittweise angepasst, um der wirtschaftlichen Entwicklung und der gestiegenen Bedeutung des Ehrenamts Rechnung zu tragen. Während der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale bis zum Jahr 2020 bei 720 Euro lag, erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eine Anhebung auf 840 Euro jährlich. Eine weitere signifikante Erhöhung wurde im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 steigt die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 960 Euro pro Kalenderjahr.

Parallel dazu wurde die Übungsleiterpauschale, die für viele Ingenieure in ihrer Funktion als Dozenten oder Ausbilder relevant ist, von 2.400 Euro (bis 2020) auf 3.000 Euro (ab 2021) und schließlich auf 3.300 Euro ab dem Jahr 2026 angehoben.

Zeitraum Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
Bis 2020 720 Euro 2.400 Euro
2021 – 2025 840 Euro 3.000 Euro
Ab 2026 960 Euro 3.300 Euro

Die Definition der Nebenberuflichkeit

Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Aufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beträgt. In der Verwaltungspraxis wird hierbei pauschalierend von einer Grenze von maximal 14 Stunden pro Woche ausgegangen, was einem Drittel einer 42-Stunden-Woche entspricht.

Für Ingenieure, die im Hauptberuf als Angestellte oder Freiberufler tätig sind, ist diese Grenze meist unproblematisch. Kritisch wird es jedoch, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit für denselben Arbeitgeber ausgeübt wird, bei dem auch die Hauptbeschäftigung besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt keine begünstigte Nebentätigkeit vor, wenn zwischen der Haupt- und der Nebentätigkeit ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht oder die Nebentätigkeit als Teil der Hauptpflichten anzusehen ist. Wenn ein in einem Ingenieurbüro angestellter Ingenieur für dasselbe Büro „ehrenamtlich“ technische Gutachten erstellt, die seinem üblichen Aufgabenbereich entsprechen, wird das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen.

Detaillierte Analyse der Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale ist ein zweckgebundener Freibetrag, der nur für einen spezifisch definierten Kreis von Tätigkeiten gewährt wird. Die gesetzliche Neuerung für 2026 hebt den Betrag auf 3.300 Euro jährlich an, lässt jedoch die inhaltlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG weitgehend unberührt, was eine hohe Kontinuität in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gewährleistet.

Qualifizierte Tätigkeitsmerkmale

Damit eine Aufwandsentschädigung unter den Übungsleiterfreibetrag fällt, muss die Tätigkeit einen pädagogischen, künstlerischen oder pflegerischen Charakter aufweisen. Der Gesetzgeber nennt hier explizit Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer. In der Praxis des Sports bedeutet dies, dass Trainer, die aktiv Gruppen anleiten, Techniken vermitteln und pädagogisch auf die Athleten einwirken, begünstigt sind. Im kulturellen Bereich fallen Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Instrumental-Lehrer unter diese Regelung. Ein wesentliches Merkmal ist die unmittelbare pädagogische Interaktion mit Menschen.

Ein weiterer großer Anwendungsbereich ist die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Dies umfasst nicht nur die klassische häusliche Pflege, sondern auch die Betreuung in Hospizen oder die Unterstützung von Menschen mit Handicap in speziellen Einrichtungen, sofern diese im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation erfolgt. Auch künstlerische Tätigkeiten sind umfasst, wobei hier der Fokus auf der schöpferischen Leistung liegt, die im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird.

Institutionelle Anforderungen an den Auftraggeber

Die Steuerfreiheit ist nur dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, Schulen, Universitäten) oder eine nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht anerkannte Organisation ist. Zu den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern zählen neben staatlichen Institutionen auch Einrichtungen wie die Freiwillige Feuerwehr oder die DLRG, sofern sie hoheitliche oder gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen. Gemeinnützige Vereine müssen über einen aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts verfügen, der ihre Tätigkeit für mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke bestätigt. Eine Tätigkeit für einen kommerziellen Anbieter, etwa ein privates Fitnessstudio oder ein gewinnorientiertes Unternehmen, kann niemals über die Übungsleiterpauschale abgerechnet werden, selbst wenn die Tätigkeit inhaltlich identisch wäre.

Wann gilt ein Ehrenamt als nebenberuflich?

Damit die beiden Pauschalen angewendet werden können, gibt es eine wichtige Grundbedingung: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Dabei schaut das Steuerrecht nicht auf die persönliche Lebenssituation oder den eigentlichen Hauptberuf, sondern ausschließlich auf den zeitlichen Umfang des Ehrenamts im Vergleich zu einer normalen Vollzeitstelle.

Als Maßstab dient die sogenannte Ein-Drittel-Grenze der Finanzverwaltung. Heißt konkret: Die ehrenamtliche Tätigkeit darf zeitlich höchstens ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung beanspruchen. In der Praxis hat sich dafür eine Obergrenze von rund 14 Stunden pro Woche eingebürgert – ausgehend von einer fiktiven 42-Stunden-Woche.

Das Angenehme daran: Auch Menschen ohne klassischen Hauptberuf im steuerlichen Sinne – etwa Studierende, Rentner, Hausmänner/-frauen oder Arbeitslose – können die Pauschalen nutzen, solange sie unter dieser zeitlichen Grenze bleiben.

Strategische Kombination und Optimierung der Freibeträge

Eine der häufigsten Fragen in der Beratungspraxis betrifft die gleichzeitige Inanspruchnahme beider Pauschalen. Dies ist grundsätzlich möglich und ab 2026 finanziell besonders attraktiv, erfordert jedoch eine strikte organisatorische Trennung der Aufgaben.

Damit eine Person sowohl die Übungsleiterpauschale (3.300 Euro) als auch die Ehrenamtspauschale (960 Euro) steuerfrei erhalten kann, müssen zwei voneinander klar abgrenzbare Tätigkeiten vorliegen.

Um diese Kombination rechtssicher zu gestalten, sollten Vereine folgende Leitlinien beachten:

  • Separate Verträge: Für jede Tätigkeit sollte ein eigener Vertrag oder zumindest eine sehr detaillierte Funktionsbeschreibung vorliegen.
  • Getrennte Abrechnung: Die Zahlungen müssen buchhalterisch getrennt erfasst werden, um im Falle einer Prüfung nachzuweisen, welcher Betrag für welche Aufgabe geflossen ist.
  • Zeitliche Abgrenzung: Die Summe der Stunden für beide Tätigkeiten darf zusammengerechnet die Grenze der Nebenberuflichkeit (ca. 14 Stunden pro Woche) nicht überschreiten, da sonst der Status der Steuerfreiheit für das gesamte Engagement gefährdet ist.

In Summe können engagierte Bürger so bis zu 4.260 Euro jährlich steuerfrei und sozialversicherungsfrei beziehen. Dies stellt eine signifikante Erhöhung der finanziellen Anerkennung dar, die insbesondere für hoch engagierte Fachkräfte in Vereinen – wie etwa sportliche Leiter, die auch trainieren – einen starken Anreiz bietet.

Interaktion zwischen Aktivrente und Ehrenamt

Für Senioren, die im Ruhestand sowohl erwerbstätig bleiben als auch ein Ehrenamt ausüben, ergeben sich ab 2026 bemerkenswerte steuerliche Spielräume. Die Freibeträge der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale stehen zusätzlich zum Aktivrenten-Freibetrag zur Verfügung.

Da die Pauschalen für Rentner weder als steuerpflichtiges Einkommen noch als anrechenbarer Hinzuverdienst auf die Altersrente gelten, können diese Beträge vollständig ohne Abzüge vereinnahmt werden. Für einen Rentner, der beispielsweise halbtags als Berater arbeitet (Aktivrente) und am Wochenende als Trainer im Sportverein tätig ist (Übungsleiterpauschale), bedeutet dies eine nahezu vollständige Steuerfreiheit seiner gesamten Einkünfte neben der Rente, sofern die jeweiligen Grenzen eingehalten werden.

Die Neugestaltung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen zum 1. Januar 2026 markiert einen Meilenstein in der deutschen Engagementpolitik. Durch die Anhebung der Beträge auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro trägt der Gesetzgeber der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung und stärkt die finanzielle Basis der Freiwilligenarbeit. Die wahre Revolution liegt jedoch in der Harmonisierung der Haftungsgrenzen. Dass künftig alle Ehrenamtlichen, die innerhalb des steuerlichen Freibetrags von 3.300 Euro vergütet werden, auch den gesetzlichen Schutz vor persönlicher Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit genießen, ist ein entscheidender Sieg für die Rechtssicherheit im Vereinswesen.

Ein Beitrag von:

  • Alexandra Ilina

    Alexandra Ilina ist Diplom-Journalistin (TU-Dortmund) und Diplom-Übersetzerin (SHU Smolensk) mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung im Journalismus, in der Kommunikation und im digitalen Content-Management. Sie schreibt über Karriere und Technik.

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