WM während der Arbeitszeit: Wann Mitfiebern für Ingenieure zum Foulspiel wird
Fußball-WM statt Fokus auf die Arbeit? Viele Beschäftigte glauben, ein kurzer Blick auf den Livestream oder den Liveticker sei während der Arbeit erlaubt. Tatsächlich kann Fußballschauen am Arbeitsplatz arbeitsrechtliche Folgen haben. Welche Regeln für Livestreams, Radio und Tippspiele gelten – und weshalb die WM auch Fragen moderner Unternehmenskultur berührt.
Jetzt geht es los! Heute Abend startet die Fußball-Weltmeisterschaft 2026. Wer im Betrieb schauen will, muss einiges beachten. Auch bei den Tippspielen.
Foto: Smarterpix/pressmaster
Wenn Deutschland bei der Fußball-Weltmeisterschaft spielt, dürfte in vielen Büros und Entwicklungsabteilungen die Konzentration leiden. Die WM 2026 stellt deutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dabei vor eine besondere Herausforderung: Wegen der Austragungsorte in den USA, Kanada und Mexiko finden viele Spiele aus deutscher Sicht spätabends oder nachts statt. Doch was gilt arbeitsrechtlich? Darf während der Arbeitszeit ein Livestream laufen? Ist ein Liveticker erlaubt? Wie sieht es in Entwicklungsbüros, Leitständen oder Produktionsumgebungen aus, in denen höchste Aufmerksamkeit gefragt ist?
Inhaltsverzeichnis
- Es gibt kein generelles Recht auf Fußballgucken
- Viele planen heimliches Streamen
- Jeder Siebte hat schon für Fußball krank gemacht
- Deutliche Unterschiede zwischen den Generationen
- Arbeitszeit bleibt Arbeitszeit – auch während der Fußball-WM
- Sicherheit und Qualität dürfen durch Anpfiff nicht gefährdet werden
- Livestream, Liveticker oder Radio: Wo liegen die Unterschiede?
- Ist die private Internetnutzung erlaubt, gibt es kleine Lücken
- Radio hören – auch hier kommt es auf die Vereinbarungen an
- Fußball schauen am Arbeitsplatz: Schon wenige Sekunden können Folgen haben
- Arbeitsvertragliche Pflichten nicht vernachlässigen
- Auch bei geringer Pflichtverletzung ist eine Abmahnung möglich
- Nach dem Nachtspiel später anfangen?
- Betriebliche Abläufe müssen gewährleistet sein
- Moderne Unternehmenskultur statt Fußballverbot
- Gemeinsame Erlebnisse als Kitt für das Unternehmen
- Fußball schauen ja – aber nur mit Erlaubnis der Führungsebene
- Tippspiel zur WM sind beliebt
- Achtung: Wer Tippspiele organisiert oder mitmacht, sollte das außerhalb der Arbeitszeit tun
- Tippspiele: Was Unternehmen beachten sollten
- Ausgelobte Preise sollten überschaubar bleiben
- Achtung bei den Teilnehmerdaten
Es gibt kein generelles Recht auf Fußballgucken
Die Antwort fällt eindeutig aus: Ein generelles Recht auf Fußball während der Arbeitszeit gibt es nicht. Wer Spiele verfolgen möchte, ist auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder entsprechende betriebliche Regelungen angewiesen. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittleres Ruhrgebiet in ihrer arbeitsrechtlichen Einschätzung zur WM 2026 hin.
Viele planen heimliches Streamen
In einer deutschlandweiten Umfrage unter rund 700 Arbeitnehmern hat das österreichische Casinovergleichsportal casino.de untersucht, wie Fans ihren Berufsalltag zwischen Job und WM-Fieber organisieren wollen – und welche Tricks sie dafür in Betracht ziehen.
Während 42,3 % der Befragten der Meinung sind, dass Spiele nach Mitternacht für sie kein Problem darstellen, rechnen viele mit negativen Auswirkungen auf ihren Arbeitsalltag.32,7 % erwarten , sich am nächsten Tag schlechter konzentrieren zu können. Weitere 13 % stellen sich darauf ein, am nächsten Tag deutlich langsamer zu sein. 12 % planen sogar, wichtige oder anspruchsvolle Aufgaben bewusst auf den Nachmittag zu verschieben. Um trotz später Anstoßzeiten nichts zu verpassen, planen viele Beschäftigte konkrete Anpassungen ihres Arbeitsalltags. 20,5 % haben vor, später anzufangen, 13,4 % früher aufzuhören. Rund jeder Fünfte macht dafür auch vor dem Arbeitsrecht nicht Halt. Trotz Streaming-Verbots am Arbeitsplatz geben 22,5 % an, WM-Spiele heimlich während der Arbeitszeit verfolgen zu wollen. Falls sich Job und WM nicht vereinbaren würden, kämen für 10,2 % sogar ein Jobwechsel in Frage, zum Beispiel zu einem Arbeitgeber mit Homeoffice oder flexibleren Arbeitszeiten.
Jeder Siebte hat schon für Fußball krank gemacht
Für so manchen Fan hatte Fußball offenbar laut Umfrage sogar Vorrang vor der Arbeit. 14,6 % der Befragten geben an, bereits mindestens einmal Urlaub genommen oder sich krankgemeldet zu haben, um ein Spiel zu sehen oder sich von einer langen Fußballnacht zu erholen. 6,8 % sogar mehrfach. Weitere 21,9 % haben zumindest schon darüber nachgedacht.
Deutliche Unterschiede zwischen den Generationen
Millennials geben mit 24,1 % am häufigsten an, die Spiele heimlich am Arbeitsplatz verfolgen zu wollen. Bei der Generation Z liegt dieser Wert mit 24 % ähnlich hoch. Die Generation X zeigt sich deutlich zurückhaltender. 80 % würden lieber das Spiel verpassen, als Regeln am Arbeitsplatz zu brechen. Bei der Generation Z liegt dieser Wert bei 57,3 %. Millennials (16,3 %) und Generation Z (16,1 %) geben außerdem am häufigsten an, für Fußball bereits Urlaub genommen oder sich krankgemeldet zu haben.
Arbeitszeit bleibt Arbeitszeit – auch während der Fußball-WM
Juristisch betrachtet gelten während einer Weltmeisterschaft dieselben Regeln wie an jedem anderen Arbeitstag. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch darauf, Spiele am Arbeitsplatz zu verfolgen, besteht grundsätzlich nicht. Nach Angaben der IHK Mittleres Ruhrgebiet ist die notwendige Konzentration bei gleichzeitiger Verfolgung eines Fußballspiels in vielen Fällen nicht gewährleistet.
Sicherheit und Qualität dürfen durch Anpfiff nicht gefährdet werden
Für Ingenieure, Techniker und Fachkräfte in sicherheitsrelevanten Bereichen gilt dies in besonderem Maße. Wer Maschinen überwacht, Produktionsprozesse steuert, Energieanlagen betreibt oder komplexe Entwicklungsprojekte verantwortet, trägt Verantwortung für Sicherheit, Qualität und Wirtschaftlichkeit. Bereits kurze Ablenkungen können zu Fehlern führen, die weit über ein verpasstes Tor hinausgehen.
In Leitständen, Laboren oder Produktionsumgebungen können Fehlentscheidungen erhebliche technische oder wirtschaftliche Folgen haben. Arbeitgeber dürfen das Verfolgen von Spielen während der Arbeitszeit deshalb untersagen. In vielen Unternehmen existieren hierzu bereits Betriebsvereinbarungen oder interne Richtlinien.
Livestream, Liveticker oder Radio: Wo liegen die Unterschiede?
Besonders kritisch sehen Arbeitsrechtler Livestreams und Fernsehübertragungen am Arbeitsplatz. Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel betont, dass Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, WM-Spiele während der Arbeitszeit zu verfolgen.
Ist die private Internetnutzung erlaubt, gibt es kleine Lücken
Etwas differenzierter wird die Nutzung von Livetickern bewertet. Wenn private Internetnutzung im Unternehmen grundsätzlich erlaubt ist und die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird, können kurze Blicke auf Zwischenstände zulässig sein. Allerdings kann der Arbeitgeber auch dies einschränken oder untersagen. Entscheidend bleibt stets, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt werden.
Radio hören – auch hier kommt es auf die Vereinbarungen an
Beim Radiohören besteht häufig mehr Spielraum. Sofern Kollegen nicht gestört werden und die Tätigkeit darunter nicht leidet, kann eine Audioübertragung erlaubt sein. Ob dies zulässig ist, hängt jedoch von den betrieblichen Gegebenheiten und den jeweiligen Unternehmensregeln ab.
Fußball schauen am Arbeitsplatz: Schon wenige Sekunden können Folgen haben
Dass bereits kurze Ablenkungen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln. Das Gericht bestätigte die Abmahnung eines Mitarbeiters eines Automobilzulieferers, der während der Arbeitszeit gemeinsam mit einem Kollegen einen Fußball-Livestream auf einem dienstlichen Computer verfolgt hatte.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Arbeitnehmer das Spiel mindestens 30 s, höchstens jedoch 2 min angesehen. Dennoch wertete das Gericht dies als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Klage des Mitarbeiters auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte wurde abgewiesen (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. August 2017, ( Az. 2 AZR 386/05; Az. 5 AZR 74/91)).
Arbeitsvertragliche Pflichten nicht vernachlässigen
Für Ingenieure und technische Fachkräfte ist das Urteil besonders interessant. Es verdeutlicht, dass nicht die Dauer der Ablenkung allein entscheidend ist, sondern die Tatsache, dass während der Arbeitszeit keine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erbracht wird. Wer Projekte verantwortet, technische Anlagen überwacht oder Kundenaufträge bearbeitet, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass ein kurzer Blick auf das Spiel folgenlos bleibt.
Auch bei geringer Pflichtverletzung ist eine Abmahnung möglich
Die Kölner Entscheidung steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit. Danach können Arbeitgeber Pflichtverstöße grundsätzlich abmahnen und bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen auch weitergehende arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass eine erhebliche private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechtfertigen kann. Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung auch bei vergleichsweise geringfügigen Pflichtverletzungen eine Abmahnung aussprechen, um deutlich zu machen, dass sie ein bestimmtes Verhalten nicht akzeptieren.
Nach dem Nachtspiel später anfangen?
Viele WM-Partien werden aufgrund der Zeitverschiebung erst spät am Abend oder in der Nacht angepfiffen. Entsprechend groß dürfte die Versuchung sein, am nächsten Morgen etwas später zur Arbeit zu kommen. Doch auch hier gelten klare Regeln. Nach Einschätzung der Arbeitgeberverbände bayme vbm rechtfertigt ein spät verfolgtes Fußballspiel grundsätzlich kein eigenmächtiges Zuspätkommen. Wer später erscheinen möchte, benötigt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder muss auf bestehende Gleitzeit- und Homeoffice-Regelungen zurückgreifen.
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Betriebliche Abläufe müssen gewährleistet sein
Gerade in Entwicklungsprojekten mit engen Zeitplänen oder in Unternehmen mit Schichtbetrieb empfiehlt sich daher eine frühzeitige Abstimmung. Viele Arbeitgeber zeigen sich bei Großereignissen durchaus flexibel, sofern die betrieblichen Abläufe gewährleistet bleiben.
Moderne Unternehmenskultur statt Fußballverbot
In der Praxis setzen zahlreiche Unternehmen inzwischen auf pragmatische Lösungen. Flexible Arbeitszeiten, mobiles Arbeiten oder gemeinsame Übertragungen in Pausenbereichen können dazu beitragen, die Begeisterung für die WM mit den Anforderungen des Arbeitsalltags zu verbinden. Die IHK Schwaben hat Unternehmen bereits im Vorfeld dazu aufgerufen, klare Regelungen zu kommunizieren, am besten in Absprache mit dem Betriebsrat, falls vorhanden. Transparente Absprachen schaffen Rechtssicherheit und vermeiden Konflikte zwischen Beschäftigten und Führungskräften.
Gemeinsame Erlebnisse als Kitt für das Unternehmen
Große Sportereignisse sind für Unternehmen nicht nur eine organisatorische Herausforderung. Sie schaffen auch Gelegenheiten für Begegnungen. Gerade in technologieorientierten Unternehmen, in denen Fachkräfte häufig projekt- und standortübergreifend zusammenarbeiten, gewinnen soziale Verbundenheit und emotionale Identifikation zunehmend an Bedeutung.
Das Bundesarbeitsministerium bezeichnet die Bindung von Beschäftigten als einen zentralen Faktor der Fachkräftesicherung. Auch der Gallup Engagement Index zeigt regelmäßig einen Zusammenhang zwischen emotionaler Bindung, Leistungsbereitschaft und Wechselabsichten von Beschäftigten. Vor diesem Hintergrund setzen manche Arbeitgeber bei Großereignissen eher auf klare Regeln und flexible Lösungen als auf pauschale Verbote.
Fußball schauen ja – aber nur mit Erlaubnis der Führungsebene
Wer während der Fußball-WM bei der Arbeit Spiele verfolgen möchte, sollte nicht auf vermeintliche Fan-Rechte vertrauen. Arbeitszeit bleibt Arbeitszeit. Livestreams, Fernseher oder längere Fußballpausen sind ohne Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich nicht erlaubt. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zeigt zudem, dass bereits kurze Verstöße arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.
Für Ingenieure und andere Fachkräfte mit hoher Verantwortung gilt dies besonders. Wer dennoch nichts vom Turnier verpassen möchte, fährt am besten mit einer offenen Absprache über Gleitzeit, Homeoffice oder betriebliche Sonderregelungen. Dann bleibt die WM ein sportliches Highlight – und wird nicht zur Ursache einer arbeitsrechtlichen Nachspielzeit. Und was ist mit Tippspielen?
Tippspiel zur WM sind beliebt
Zur Fußball-WM gehören in vielen Unternehmen auch Tippspiele. Die Beliebtheit solcher Tipprunden zeigt eine aktuelle Kununu-Umfrage zur Fußball-WM 2026. Demnach haben 46 % der Beschäftigten bereits einmal an einem Tippspiel zu einer Fußball-EM oder -WM im Arbeitsumfeld teilgenommen. Unter ihnen würden 82 % ein solches Angebot auch zur WM 2026 begrüßen. Insgesamt wünscht sich zwar nur rund ein Drittel der Befragten ein Tippspiel am Arbeitsplatz, 39 % würden aber daran teilnehmen.
Besonders hoch ist die Bereitschaft unter Fußballinteressierten: 58 % von ihnen würden bei einem WM-Tippspiel im Betrieb mitmachen. Zugleich bewerten erfahrene Teilnehmer solche Runden überwiegend positiv: 74 % sagen, Tippspiele förderten den kollegialen Zusammenhalt, 69 % sehen darin eine Auflockerung des Arbeitsalltags. Die Umfrage wurde unter 1100 Beschäftigten durchgeführt.
Achtung: Wer Tippspiele organisiert oder mitmacht, sollte das außerhalb der Arbeitszeit tun
Es ist aber auch hier etwas zu beachten: Das Organisieren eines Tippspiels darf die eigentliche Arbeit nicht beeinträchtigen. Wer während der Arbeitszeit umfangreiche Tabellen pflegt, Erinnerungsmails verschickt oder Ergebnisse auswertet, könnte gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Unproblematisch sind dagegen meist organisatorische Tätigkeiten in den Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit.
Tippspiele: Was Unternehmen beachten sollten
Grundsätzlich sind solche Aktionen auch von Unternehmensseite zulässig, solange sie nicht den Charakter eines unerlaubten Glücksspiels annehmen. Entscheidend sei, ob der gemeinsame Wettspaß im Vordergrund stehe oder die Aussicht auf einen möglichst hohen Gewinn, erläutert die Arbeitsrechtlerin Claudia Knuth von der Kanzlei Lutz/Abel. Letzteres könne rechtlich problematisch werden und unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Ausgelobte Preise sollten überschaubar bleiben
Um Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen die ausgelobten Preise überschaubar halten und sich auf wenige Gewinner beschränken. Nach Einschätzung von Knuth sollten – abhängig von der Unternehmensgröße – maximal die ersten drei bis fünf Plätze prämiert werden. Die Höhe der Gewinne sollte sich dabei am Einkommensniveau der Beschäftigten orientieren.
Zudem empfiehlt die Juristin, den Teilnehmerkreis klar zu begrenzen. Tippspiele sollten ausschließlich volljährigen Beschäftigten offenstehen und nicht öffentlich zugänglich sein. Die Teilnahmebedingungen sollten vorab transparent kommuniziert werden.
Achtung bei den Teilnehmerdaten
Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Datenschutz. Werden Teilnehmerdaten verarbeitet oder die Gewinner namentlich bekannt gegeben, müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Existiert ein Betriebsrat, können zudem Mitbestimmungsrechte berührt sein, etwa wenn digitale Plattformen für das Tippspiel eingesetzt werden. Organisieren Unternehmen das Tippspiel über externe Anbieter, sollten sie auf deren Teilnahmebedingungen verweisen und die eigene Haftung ausdrücklich ausschließen.
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