Arbeitsrecht 06.06.2014, 00:00 Uhr

Wann gilt für Ingenieure die Verschwiegenheitspflicht?

Durch das Arbeitsverhältnis kommen Arbeitnehmer in Kontakt mit Produktionsanlagen, Kundendateien und Vertragsunterlagen, also mit Einrichtungen und Informationen, die für Konkurrenten eines Unternehmens von erheblichem Interesse sein können. Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis obliegt dem Arbeitnehmer die Treuepflicht, die ihm auferlegt, Schaden nach Möglichkeit von seinem Vertragspartner abzuwenden. Ohne besondere Vereinbarung hat der Arbeitnehmer deshalb Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Dabei handelt es sich um alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen und die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind und die nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen.

Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen ergibt sich ohne gesonderte Regelung!

Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen ergibt sich ohne gesonderte Regelung!

Foto: panthermedia.net/Dphiman

Offenkundig sind Tatsachen, die jedermann ohne große Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann. So sind Produktionsverfahren dann nicht mehr geheimhaltungsbedürftig, wenn sie in einer Fachzeitschrift veröffentlicht sind oder aber dem Stand der Technik entsprechen und in vergleichbarer Form auch bei anderen Unternehmen bereits eingesetzt werden. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kommen neben Tatsachen aus dem technischen und betrieblichen Bereich, wie etwa die Produktionsanlagen, auch Kenntnisse über Preis- und Kundenlisten oder Bezugsquellen und die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern in Betracht. Ebenso sind regelmäßig Angaben zu konkreten Gehältern oder vertraglichen Absprachen geheimhaltungsbedürftig.

Eine Verschwiegenheitsverpflichtung bezüglich derartiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse trifft den Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Hieran kann es ausnahmsweise dann fehlen, wenn er seinerseits Kenntnisse und Erkenntnisse aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens illegal erworben hat. Regelmäßig ist bei den oben angegebenen Tatsachen jedoch von einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse an ihrer Geheimhaltung auszugehen.

Top Stellenangebote

Zur Jobbörse
Stadt Stuttgart-Firmenlogo
Projektleiter*in Architektur für öffentliche Bauten (m/w/d) Stadt Stuttgart
Stuttgart Zum Job 
Campana & Schott-Firmenlogo
Technologiebegeisterte Absolventen (w/m/d) für den Einstieg im Consulting Campana & Schott
Frankfurt, Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Zum Job 
Campana & Schott-Firmenlogo
Consultant Projektmanagement (w/m/d) für Infrastrukturprojekte Campana & Schott
Frankfurt, Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Zum Job 
Technische Universität Graz-Firmenlogo
Universitätsprofessur für High-Performance Large-Engine Systems (m/w/d) Technische Universität Graz
Graz (Österreich) Zum Job 
Holzer Firmengruppe-Firmenlogo
System Ingenieur (m/w/d) Holzer Firmengruppe
Rutesheim, Weissach Zum Job 
WESGO Ceramics GmbH-Firmenlogo
Lean Manager (m/w/d) WESGO Ceramics GmbH
Erlangen Zum Job 
Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW-Firmenlogo
Research Associate Polymer Chemistry (m/f/d) Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW
Windisch (Schweiz) Zum Job 
Delphin Technology AG-Firmenlogo
Technical Sales Manager (m/w/d) Delphin Technology AG
Bergisch Gladbach Zum Job 
Koehler Paper SE-Firmenlogo
Ingenieur Prozesstechnologie (m/w/d) Koehler Paper SE
BAUER GasTec GmbH-Firmenlogo
Projektleiter (m/w/d) für Wasserstoffverdichter BAUER GasTec GmbH
München Zum Job 
TIG Automation GmbH-Firmenlogo
Betriebswirt / Wirtschaftsingenieur (m/w/d) Unternehmensabläufe & Strategie TIG Automation GmbH
Hamburg Zum Job 
SFS Group Germany GmbH-Firmenlogo
Techniker / Anwendungstechniker im Innendienst (m/w/d) SFS Group Germany GmbH
Oberursel Zum Job 
Allbau Managementgesellschaft mbH-Firmenlogo
Bauprojektleitung (m/w/d) "Technische Projekte" Allbau Managementgesellschaft mbH
Berliner Wasserbetriebe-Firmenlogo
Vorstandsreferent:in (w/m/d) Berliner Wasserbetriebe
VEM motors GmbH-Firmenlogo
Konstrukteur (m/w/d) VEM motors GmbH
Wernigerode Zum Job 
Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH-Firmenlogo
Projektleiter Haustechnik (w/m/d) Fachingenieur Heizung / Lüftung / Sanitär (w/m/d) Schwerpunkt Trinkwasserhygiene Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH
Leipzig Zum Job 
Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH-Firmenlogo
Projektleiter Haustechnik (w/m/d) Fachingenieur Heizung/Lüftung/Sanitär Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH
Leipzig Zum Job 
BG ETEM-Firmenlogo
Dozenten/-innen (m/w/d) BG ETEM
Bad Münstereifel Zum Job 
mdexx Magnetronic Devices GmbH-Firmenlogo
Entwicklungsingenieur im Bereich Mittelfrequenzanwendung (m/w/d) mdexx Magnetronic Devices GmbH
Nikola Iveco Europe GmbH-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) Bordnetzentwicklung und -freigabe Batterie- und Brennstoffzellen-Elektrofahrzeuge Nikola Iveco Europe GmbH

Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergibt sich ohne gesonderte vertragliche Regelung als bloße Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Darüber hinaus enthalten viele Verträge indes Klauseln, durch die sich die Arbeitnehmer zur Geheimhaltung aller ihnen bekannt werdenden geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen verpflichten. Solche Regelungen gehen regelmäßig über die schützenswerten Interessen eines Arbeitgebers hinaus. Eine derartige Vertragsbindung des Arbeitnehmers ist deshalb unverhältnismäßig, die entsprechende Regelung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Letztlich führten derartige Verschwiegenheitsklauseln, die sich auf sämtliche Tatsachen erstrecken, von denen der Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt, dazu, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft bei anderen Unternehmen derselben Branche nicht mehr verwerten könnten.

Die Verpflichtung, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren, besteht auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung kann der Arbeitgeber Unterlassungsklage gegen den Arbeitnehmer erheben. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer bei schuldhaftem Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen schadensersatzpflichtig werden. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses droht zudem eine verhaltensbedingte – in schwerwiegenden Fällen sogar fristlose – Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich kann der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegebenenfalls nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar sein.

www.kuettner-rechtsanwaelte.de

 

Ein Beitrag von:

  • Robert Lungerich

Themen im Artikel

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.