Arbeitsrecht 06.06.2014, 00:00 Uhr

Wann gilt für Ingenieure die Verschwiegenheitspflicht?

Durch das Arbeitsverhältnis kommen Arbeitnehmer in Kontakt mit Produktionsanlagen, Kundendateien und Vertragsunterlagen, also mit Einrichtungen und Informationen, die für Konkurrenten eines Unternehmens von erheblichem Interesse sein können. Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis obliegt dem Arbeitnehmer die Treuepflicht, die ihm auferlegt, Schaden nach Möglichkeit von seinem Vertragspartner abzuwenden. Ohne besondere Vereinbarung hat der Arbeitnehmer deshalb Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Dabei handelt es sich um alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen und die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind und die nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen.

Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen ergibt sich ohne gesonderte Regelung!

Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen ergibt sich ohne gesonderte Regelung!

Foto: panthermedia.net/Dphiman

Die Bedeutung offenkundiger und geheimer Betriebsinformationen

Offenkundig sind Tatsachen, die jedermann ohne große Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann. So sind Produktionsverfahren dann nicht mehr geheimhaltungsbedürftig, wenn sie in einer Fachzeitschrift veröffentlicht sind oder aber dem Stand der Technik entsprechen und in vergleichbarer Form auch bei anderen Unternehmen bereits eingesetzt werden. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kommen neben Tatsachen aus dem technischen und betrieblichen Bereich, wie etwa die Produktionsanlagen, auch Kenntnisse über Preis- und Kundenlisten oder Bezugsquellen und die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern in Betracht. Ebenso sind regelmäßig Angaben zu konkreten Gehältern oder vertraglichen Absprachen geheimhaltungsbedürftig.

Die Tragweite der Verschwiegenheitsverpflichtung über das Arbeitsverhältnis hinaus

Eine Verschwiegenheitsverpflichtung bezüglich derartiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse trifft den Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Hieran kann es ausnahmsweise dann fehlen, wenn er seinerseits Kenntnisse und Erkenntnisse aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens illegal erworben hat. Regelmäßig ist bei den oben angegebenen Tatsachen jedoch von einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse an ihrer Geheimhaltung auszugehen.

Top Stellenangebote

Zur Jobbörse
Stadtbetrieb Wetter (Ruhr)-Firmenlogo
Bauingenieur/in (m/w/d) Fachrichtung Tiefbau / Straßenbau Stadtbetrieb Wetter (Ruhr)
Wetter (Ruhr) Zum Job 
Stadtwerke München GmbH-Firmenlogo
Brandschutzbeauftragte*r mit Zusatzfunktionen Tram (m/w/d) Stadtwerke München GmbH
München Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Planungsingenieur (w/m/d) Streckenplanung Die Autobahn GmbH des Bundes
Uwe Wenzel WW-Personalkonzepte e.K.-Firmenlogo
Entwicklungsingenieur (m/w/d) Wärmepumpensysteme und Regelungen Uwe Wenzel WW-Personalkonzepte e.K.
Großraum Hamburg Zum Job 
Landeshauptstadt München-Firmenlogo
Verkehrsingenieur*innen für die Verkehrswende (w/m/d) Landeshauptstadt München
München Zum Job 
Framatome-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) für nukleare Entsorgung Framatome
Karlstein am Main, Erlangen Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Bauingenieur als Bauwerksprüfer (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)-Firmenlogo
Projektingenieurin / Projektingenieur (w/m/d) Verfahrenstechnik Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)
Technische Universität Graz-Firmenlogo
Universitätsprofessur für Nachhaltige Antriebssysteme und angewandte Thermodynamik (m/w/d) Technische Universität Graz
Graz (Österreich) Zum Job 
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)-Firmenlogo
Projektingenieurin / Projektingenieur (w/m/d) Elektrotechnik Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)
Lübeck Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
(Umwelt-)Ingenieur (w/m/d) für Boden, Abfall, Altlasten und Georisiken Die Autobahn GmbH des Bundes
Nürnberg Zum Job 
Fuest Familienstiftung-Firmenlogo
Bauzeichner, Bautechniker oder Innenarchitekt (m/w/d) Fuest Familienstiftung
Timm Technology GmbH-Firmenlogo
Sales Manager / Vertriebsingenieur (m/w/d) Timm Technology GmbH
Reinbek Zum Job 
Caljan GmbH-Firmenlogo
Maschinenbauingenieur / Konstrukteur Sondermaschinenbau (m/w/d) Caljan GmbH
Halle (Westfalen) Zum Job 
Stadtwerke München GmbH-Firmenlogo
(Senior) Projektmanager*in Niederspannung (m/w/d) Stadtwerke München GmbH
München Zum Job 
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH-Firmenlogo
Ingenieur* Produktmanagement für Navigationsdienste DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Langen (Hessen) Zum Job 
VAHLE-Firmenlogo
Ingenieur Automatisierungs- und Steuerungstechnik (m/w/d) VAHLE
Kamen, Großraum Dortmund Zum Job 
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB-Firmenlogo
Patentingenieur (m/w/d) der Fachrichtung Physik und/oder Elektrotechnik mit der Möglichkeit zur Ausbildung zum "European Patent Attorney (m/w/d/)" Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB
München Zum Job 
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH-Firmenlogo
Flugsicherungsingenieur (w/m/d) DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB-Firmenlogo
Europäischer Patentanwalt (m/w/d) der Fachrichtung Physik, Informatik, Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB
München Zum Job 

Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergibt sich ohne gesonderte vertragliche Regelung als bloße Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Darüber hinaus enthalten viele Verträge indes Klauseln, durch die sich die Arbeitnehmer zur Geheimhaltung aller ihnen bekannt werdenden geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen verpflichten. Solche Regelungen gehen regelmäßig über die schützenswerten Interessen eines Arbeitgebers hinaus. Eine derartige Vertragsbindung des Arbeitnehmers ist deshalb unverhältnismäßig, die entsprechende Regelung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Letztlich führten derartige Verschwiegenheitsklauseln, die sich auf sämtliche Tatsachen erstrecken, von denen der Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt, dazu, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft bei anderen Unternehmen derselben Branche nicht mehr verwerten könnten.

Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Gesetzliche Regelungen und Strafbarkeit

Die Verpflichtung, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren, besteht auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung kann der Arbeitgeber Unterlassungsklage gegen den Arbeitnehmer erheben. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer bei schuldhaftem Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen schadensersatzpflichtig werden. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses droht zudem eine verhaltensbedingte – in schwerwiegenden Fällen sogar fristlose – Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich kann der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegebenenfalls nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar sein.

Ein Beitrag von:

  • Robert Lungerich

Themen im Artikel

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.