Petra und Helmut Z. sind glücklich 06.04.2001, 17:29 Uhr

Tipps für die erste gemeinsame Wohnung

Nach längerer Suche haben sie ihre Traumwohnung gefunden. Ein stilvoller Altbau, eine geräumige Vierzimmerwohnung mit Balkon – und das alles zu einer passablen Miete. Nun steht der Abschluss des Mietvertrages an.

Als sie der Vermieter fragt, wer den Mietvertrag unterschreibt, verstehen die beiden zunächst nicht, warum diese Frage denn so wichtig ist.
Ein befreundeter Rechtsanwalt erklärt ihnen, dass vor dem Gesetz als Mieter oder Mitmieter gilt, wer auch den Mietvertrag unterschrieben hat. Und das gilt für Rechte und Pflichten gleichermaßen. Neben Einzelpersonen als Alleinmieter können auch mehrere Personen als Mitmieter in den Vertrag aufgenommen werden. Unterschreiben beide Partner den Vertrag, gilt für sie das alte Motto „Mitgegangen, Mitgehangen“. Beide haften dann für alle Pflichten des Vertrags – nicht nur für die pünktliche und regelmäßige Zahlung der Miete. Darum sehen Vermieter auch gerne beide Unterschriften unter dem Vertrag. Beide Mieter können in diesem Fall auch nur gemeinsam kündigen – oder vom Vermieter die Kündigung erhalten. Ein Räumungsurteil gegen den Mieter kann auch die Ehefrau treffen, selbst wenn sie im Mietvertrag nicht ausdrücklich genannt ist.
Unverheiratete Paare haben auch im Mietrecht nicht den gleichen Schutz wie verheiratete. So kann unter Umständen der Mieter einen Räumungsanspruch gegen seinen Partner haben. Schon deshalb ist die gemeinsame Unterschrift unter den Vertrag zu empfehlen. Kommt es zu einer Trennung, sollte der ausziehende Partner den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Sonst kann es passieren, dass er noch jahrelang die Miete zahlen muss, wenn sich der „Ex“ als zahlungsunfähig erweist.
Auch wenn es den beiden frisch Verliebten schwer fällt, sollten sie an die Möglichkeit einer Trennung oder gar an einen Todesfall denken. Einigen sich die Eheleute bei einer Scheidung nicht einvernehmlich über die künftige Nutzung der Wohnung, hat das Familiengericht das letzte Wort. Im Todesfall kann der Ehepartner das Mietverhältnis fortsetzen oder innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
Bei einem unbefristeten Mietvertrag gilt ebenfalls die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Eine Kündigung des Vermieters muss dann schon einen schwer wiegenden Grund haben, etwa bei Verstößen gegen den Mietvertrag oder bei Eigenbedarf.
Vorsicht geboten ist bei Zusatzklauseln im Mietvertrag. Hier ist längst nicht alles zulässig, was drinsteht. Wer die Chance hat, den Vertrag mitzugestalten, sollte auf Muster-Mietverträge zurück greifen, die sich bereits bewährt haben. TG/wip

Ein Beitrag von:

  • Thomas Gaul

  • Wilma Preiss

    Redakteurin VDI nachrichten. Fachthemen: Hoch- und Tiefbau, Bautechnik.

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