Schutzrechte 10.09.2010, 19:48 Uhr

Softwarepatente: In den USA bleibt die Tür offen

Der Oberste US-Gerichtshof musste sich erstmals seit 30 Jahren wieder mit einem Patentstreit befassen. Es ging um die Frage, ob Monopolrechte auf Geschäftsmethoden zulässig sind. Das Urteil sollte Standards in der Rechtsprechung festlegen – auch in Bezug auf Softwarepatente. Doch die Erwartungen wurden enttäuscht. Details erklärt Anwalt Constantijn v. Lookeren Campagne.

Eine Erfindung, die lediglich eine abstrakte Idee, ein Naturgesetz oder ein physikalisches Phänomen ist, darf auch in den USA grundsätzlich kein Monopolrecht beanspruchen. Patentiert werden kann dort nur, was den „machine-or-transformation“-Test besteht. Demnach muss ein patentfähiges Verfahren mit einer Vorrichtung verknüpft sein oder den Zustand eines Gegenstands verändern. Entwickelt wurde der Test vom US-Berufungsgericht, das im Regelfall die höchste Instanz in der Patentrechtsprechung bildet.

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Der US-Programmierer Bernard Bilski ist damit nicht einverstanden. Er beansprucht Patentschutz für ein computerbasiertes Verfahren, welches Preisschwankungen für allgemein verfügbare Güter vorhersagt. Es soll Käufern und Verkäufern ermöglichen, die Transaktionsrisiken zu minimieren. Seine Anmeldung hatte 2008 den machine-or-transformation-Test nicht bestanden, da keine Vorrichtung erforderlich war und das Manipulieren von Geschäftsrisiken für zu abstrakt beurteilt wurde, um eine Zustandsänderung zu bewirken. Bilski wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof der USA. Der befasste sich nun erstmals seit 30 Jahren wieder mit einem Patentstreit.

Das Ergebnis dürfte Bilski nicht gefallen haben: Auch der Supreme Court hat das Verfahren als nicht patentfähig beurteilt. Der Grund: Es handele sich dabei nur um eine abstrakte Idee. So wurde unter anderem argumentiert, dass die Patentansprüche in Bilski’s Anmeldung das Grundkonzept des Hedgings erläutern. Eine Patentierung dieses Konzepts würde ihm ein Monopol für eine abstrakte Idee verleihen.

In seinem Urteil stellte der Supreme Court aber auch fest, dass der machine-or-transformation-Test nicht der einzig entscheidende Test zur Prüfung der Patentfähigkeit einer Neuentwicklung ist. Das Gericht wählte stattdessen einen flexibleren Ansatz. Es will so sicher stellen, dass jetzt noch nicht vorhersehbare Technologien nicht durch zu strenge Kriterien vom Patentschutz ausgeschlossen werden. Die Folge: Der flexiblere Ansatz könnte es Software-Entwicklern leichter machen zu begründen, warum ihre Software- oder E-Commerce-Entwicklungen nicht nur abstrakte Ideen sind, sondern patentfähige Neuentwicklungen darstellen. Dies hätte Auswirkungen sowohl auf Patenterteilungsverfahren am US-Patentamt als auch auf Verhandlungen mit möglichen Lizenznehmern.

Fakt ist, dass der Supreme Court es in seinem Urteil ablehnt, Geschäftsmethoden von der Patenterteilung kategorischen auszuschließen. Er hat nur leider den Begriff der Geschäftsmethode nicht klar definiert und auch nicht einen eindeutigen Rahmen für die Patentfähigkeitsbeurteilung geliefert. Der Oberste Gerichtshof scheint die Tür für Software-Patente weiter geöffnet zu haben, gleichzeitig sorgt er aber mit dieser scheinbaren Flexibilität für Unsicherheit. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte und das Patentamt Patentanmeldungen auf diesem Gebiet zukünftig beurteilen werden. Lange wird man voraussichtlich nicht warten müssen, da der Supreme Court zwei weitere Fälle an das Berufungsgericht zur Beurteilung im Lichte der Bilski-Entscheidung zurückverwiesen hat.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Europa? Hier sind Geschäftsmethoden „als solche“ nicht patentierbar. In der Praxis betrachtet das Europäische Patentamt Verfahren, die technische Mittel umfassen, aber grundsätzlich als patentfähig. Es berücksichtigt jedoch bei der Prüfung, ob die Erfindung auch erfinderisch ist, nur die technischen Merkmale. Der BGH verlangt, dass durch ein Computerprogramm verwirklichte Verfahren neben der unabdingbaren Technizität auch verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben. Im April 2010 hatte der BGH noch bestätigt, dass es für eine Patentfähigkeit ausreicht, wenn der Ablauf des Programms durch technische Gegebenheiten außerhalb des Computers bestimmt wird oder wenn die Lösung darin besteht, ein Programm so zu gestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten des Computers Rücksicht nimmt.

Es ist unwahrscheinlich, dass die hiesige Rechtsprechung sich in Folge des US-Urteils ändern wird. Europäische Unternehmen aber sollten sich bewusst sein, dass Neuentwicklungen, die hier sicherlich nicht patentfähig sind, womöglich in den USA anders beurteilt werden. C. v. LOOKEREN CAMPAGNE

Constantijn v. Lookeren Campagne ist europäischer Patentanwalt. Er arbeitet in Frankfurt für die internationale Kanzlei Jones Day.

Ein Beitrag von:

  • Lookeren Campagne

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