Arbeitsrecht 05.06.2009, 19:41 Uhr

Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf Sonderzahlungen  

Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Meist werden solche Sonderzahlungen in Tarifverträgen vereinbart. In den Fällen ist der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Wenn das Urlaubsgeld lediglich im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann es sein, dass der eine oder die andere 2009 leer ausgeht. VDI nachrichten, Ellwangen, 29. 5. 09, cha

Zwischen Urlaub und Urlaubsgeld gibt es einen kleinen, aber feinen Unterschied: Der Anspruch auf bezahlten Urlaub ist gesetzlich bestimmt, das Urlaubsgeld aber ist mit einer Ausnahme eine freiwillige soziale Leistung eines Arbeitgebers. Diese Ausnahme sind Beamte. „Meist wird Urlaubsgeld im Tarifvertrag und seltener in Arbeitsverträgen geregelt“, weiß Rainer Rehwald aus dem Ressort Arbeitsrecht der IG Metall in Frankfurt am Main. Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers.

Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland haben bis zu 30 Tage Anspruch auf bezahlten Urlaub und erhalten Urlaubsgeld, informiert die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung. Nach deren Erkenntnissen fällt das tariflich geregelte Urlaubsgeld je nach Branche deutlich unterschiedlich aus. Beschäftigte im mittleren Einkommensbereich haben 2008 zwischen 150 € und 2000 € bekommen. Am wenigsten Geld für die Reisekasse bekamen Mitarbeiter in der Landwirtschaft. Die höchsten Zahlungen erhielten Mitarbeiter in der Druckindustrie sowie im Metallbereich.

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In diesem Jahr wird es durchschnittlich sogar steigen, vor allem in Branchen, in denen das Urlaubsgeld an die Einkommenshöhe gekoppelt ist. Der Anstieg erfolgt, weil die Tarifverträge vor der Krise und deshalb mit Einkommenserhöhungen ausgehandelt wurden. Davon profitieren jetzt viele Arbeitnehmer. Wie im Vorjahr liegt 2009 die Druckindustrie an der Spitze. Nach Informationen der Gewerkschaft Ver.di erhalten die Beschäftigten dieser Branche im Durchschnitt 1634 € Urlaubsgeld.

Die meisten Tarifverträge sehen vor, dass das Urlaubsgeld zusammen mit dem Urlaubsentgelt (bezahlte Freistellung von der Arbeit, also bezahlter Urlaub) ausbezahlt wird. „Bislang gab es wenige Streitfälle wegen nicht bezahlten Urlaubsgeldes. Für dieses Jahr haben wir noch keine Erfahrungswerte“, so Rehwald. Tarifliche Ansprüche können nach Angaben des Juristen von der IG Metall nur durch einen Sanierungstarifvertrag ganz oder teilweise gestrichen werden. „Solchen Verträgen stimmen wir nur zu, wenn uns das Unternehmen glaubhaft nachweisen kann, dass es sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und wenn es Gegenleistungen gewährt, wie etwa den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit des Sanierungstarifvertrags.“

Sollte das tariflich festgelegte Urlaubsgeld gekürzt oder gestrichen werden, dann also nur auf Basis eines gegenseitigen Nehmens und Gebens.

Beim Urlaubsgeld, das auf dem Arbeitsvertrag basiert, ist das anders. In dem Fall kann der Arbeitgeber völlig unabhängig und aktuell über die Auszahlung entscheiden – aber nur, wenn er Vorkehrungen getroffen hat. Steht nämlich ausdrücklich im Arbeitsvertrag, dass das Urlaubsgeld eine freiwillige Zahlung ist, auf die kein Anspruch besteht, dann muss er diese Leistung auch nicht regelmäßig begleichen.

Dasselbe gilt, wenn er Sonderleistungen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ausschließt. Allerdings: „Wird das Urlaubsgeld ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit oder ohne Widerrufsvorbehalt mindestens dreimal in Folge gewährt, dann muss der Arbeitgeber das Urlaubsgeld auch im Folgejahr bezahlen“, weiß Sandra Flämig, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Ohne Widerrufsvorbehalt kann sich ein Arbeitgeber nur durch eine Änderungskündigung von der Zusage einer Sonderzahlung lösen. Doch dafür braucht er einen triftigen Kündigungsgrund, den das Arbeitsgericht überprüfen kann. Die Juristin erwartet, dass sich in Krisenzeiten die Streitfälle um nicht bezahltes Urlaubsgeld mehren werden.

Dass ein Arbeitnehmer wegen 500 € vor Gericht zieht, hält sie für wenig sinnvoll. „Besser, man einigt sich darauf, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, dieser aber für ein Jahr ausgesetzt wird“, so ihr Tipp für eine gütliche Einigung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für beide Seiten. Ein weiterer Ratschlag von ihr: „Achtung, in vielen Arbeits- und Tarifverträgen gibt es Ausschlussfristen – und die stehen meistens erst am Ende eines Vertrages.“ Diese Ausschlussfristen verkürzen die Verjährungsfristen, die für Zahlungsansprüche im Arbeitsrecht bei drei Jahren liegen. Steht im Vertrag, dass die Ansprüche nach drei Monaten verfallen, so erlischt der Anspruch auf das Urlaubsgeld, das Ende August hätte ausbezahlt werden sollen, Ende November. In den IG Metall-Tarifverträgen bewegen sich die Ausschlussfristen zwischen drei und sechs Monaten.

Keine Auswirkungen auf Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld hat übrigens Kurzarbeit. Bei den Sonderzahlungen wird so verfahren, als arbeite der Beschäftigte voll. Kommt es doch irgendwann zur Trennung, so muss der Arbeitnehmer das Urlaubsgeld anteilig zurückzahlen: War er nur das halbe Jahr im Unternehmen, hat er auch nur Anspruch auf die Hälfte des ihm zustehenden Urlaubsgelds.

Übrigens: Die Kosten eines Rechtsstreits im Arbeitsrecht bis zum Abschluss der ersten Instanz muss jede Partei selbst bezahlen. PETER ILG

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Ein Beitrag von:

  • Peter Ilg

    Peter Ilg ist freier Journalist und verfasst Texte über Arbeitsmarkt und Berufe, Mobilität und Fahrberichte, Wirtschaft und Märkte.

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