Kolumne Arbeitsrecht im Blick 27.01.2025, 17:00 Uhr

KI-Verordnung: Welche Unternehmen jetzt handeln müssen

Bis Februar 2025 müssen Unternehmen die europäische KI-Verordnung umgesetzt haben. Viele Fragen sind noch immer ungeklärt.

Unternehmen, welche KI-Systeme im Einsatz haben, dürfen die Vorgaben der KI-Verordnung der Europäischen Union nicht aus dem Blick verlieren. Foto: panthermedia.net/ipopba

Unternehmen, welche KI-Systeme im Einsatz haben, dürfen die Vorgaben der KI-Verordnung der Europäischen Union nicht aus dem Blick verlieren.

Foto: panthermedia.net/ipopba

Die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, innerhalb der EU eine einheitliche Regelungsgrundlage zur Entwicklung und Verwendung von künstlichen Intelligenzen zu schaffen. Die neuen Verpflichtungen sollen ab dem 2. Februar 2025 in allen betroffenen Unternehmen umgesetzt sein.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten also zeitnah ihre neuen Verpflichtungen wahrnehmen und entsprechende KI-Kompetenzen bei ihren Beschäftigten etablieren. Anderenfalls können hohe Bußgelder drohen. Mit wie strengen und intensiven Kontrollen zu rechnen ist, wird sich jedoch erst in Zukunft zeigen.

KI-Verordnung: Neue Anforderungen an Unternehmen

Unter anderem sind gemäß KI-Verordnung besondere Anforderungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorgesehen, die KI entwickeln oder betreiben. Als Betreiber gelten dabei solche Unternehmen, die fremdentwickelte KI-Systeme in eigener Verantwortung verwenden. Als Entwickler oder Anbieter gelten wiederum Unternehmen, die KI-Systeme selbst entwickeln oder entwickeln lassen und diese dann unter eigenem Namen in Betrieb nehmen oder in den Verkehr bringen.

Artikel 4 der KI-Verordnung schreibt vor, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sowohl ihr eigenes Personal als auch Dritte, die sich in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befassen, ausreichend schulen müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die genannten Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen und insbesondere ein Bewusstsein für etwaige Gefahren haben.

Stellenangebote im Bereich Bildung, Schulung, Training

Bildung, Schulung, Training Jobs
Hochschule Reutlingen-Firmenlogo
W2-Professur (m/w/x) Energiewirtschaft und Energienetze Hochschule Reutlingen
Reutlingen Zum Job 
OST  Ostschweizer Fachhochschule-Firmenlogo
Professor/in für Integrierte Digitale Systeme OST Ostschweizer Fachhochschule
Rapperswil Zum Job 
DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH-Firmenlogo
Professur (m/w/d) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH
Technische Hochschule Augsburg-Firmenlogo
Professur (W2) für Nachhaltigkeit und Digitalisierung in Produktionsprozessen Technische Hochschule Augsburg
Augsburg Zum Job 
DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH-Firmenlogo
W2-Professur (m/w/d) für Angewandte Materialwissenschaften DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH
DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH-Firmenlogo
W2-Professur (m/w/d) für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwirtschaft und Rechnungswesen DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH
Hochschule Kaiserslautern-Firmenlogo
W2-Professur Kommunikation und Moderation (50%) (m/w/d) Hochschule Kaiserslautern
Kaiserslautern Zum Job 
Hochschule Kaiserslautern-Firmenlogo
W2-Professur Technische Mechanik und Systemsimulation (m/w/d) Hochschule Kaiserslautern
Kaiserslautern Zum Job 
Hochschule Kaiserslautern-Firmenlogo
W2-Professur Zellulare Energiesysteme (m/w/d) Hochschule Kaiserslautern
Kaiserslautern Zum Job 
Hochschule Kaiserslautern-Firmenlogo
W2-Professur Integrierte Sensorsysteme (m/w/d) Hochschule Kaiserslautern
Kaiserslautern Zum Job 
Hochschule Kaiserslautern-Firmenlogo
Professur Automatisierungstechnik Hochschule Kaiserslautern
Kaiserslautern Zum Job 
Universität Bayreuth-Firmenlogo
W3-Professur für Chemische Verfahrenstechnik Universität Bayreuth
Bayreuth Zum Job 
Hochschule Reutlingen-Firmenlogo
W2-Professur (m/w/x) Energiewirtschaft und Energienetze Hochschule Reutlingen
Reutlingen Zum Job 
Hochschule für angewandte Wissenschaften München-Firmenlogo
Professur für Thermo-Fluid-Mechanik und naturwissenschaftliche Grundlagen (W2) Hochschule für angewandte Wissenschaften München
München Zum Job 
Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden (OTH)-Firmenlogo
Professur (m/w/d) der BesGr. W 2 für das Lehrgebiet Mechatronik Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden (OTH)
Hochschule Angewandte Wissenschaften München-Firmenlogo
Professur für Regelungstechnik sowie Modellbildung und Simulation (W2) Hochschule Angewandte Wissenschaften München
München Zum Job 
Hochschule Osnabrück-Firmenlogo
Professur für Hard- und Software Digitaler Systeme Hochschule Osnabrück
Osnabrück Zum Job 
Hochschule für angewandte Wissenschaften München-Firmenlogo
Professur für Fertigungstechnik (W2) Hochschule für angewandte Wissenschaften München
München Zum Job 
Hochschule Düsseldorf University of Applied Sciences-Firmenlogo
Vertretungsprofessur "Technische Mechanik" Hochschule Düsseldorf University of Applied Sciences
Düsseldorf Zum Job 
Technische Hochschule Bingen-Firmenlogo
W2-Professur (m/w/d) Moderne Antriebstechnik und Maschinenelemente Technische Hochschule Bingen

KI-Verordnung räumt Unternehmen Spielraum ein

Wie genau dies jedoch in der Praxis umgesetzt werden soll, hat der Gesetzgeber offengelassen. Eine pauschale Lösung für alle wird es wohl nicht geben. Vielmehr müssen individuelle Faktoren berücksichtigt werden – beispielsweise Vorkenntnisse, Erfahrung und Tätigkeitsfelder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie der konkrete Einsatzbereich des KI-Systems.

Hier wird den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern also ein gewisser Spielraum eingeräumt, um zu entscheiden, wie sie die Kompetenzen ihrer Beschäftigten nachweisen wollen. Insbesondere sollten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu konkreten Risiken sensibilisiert werden, beispielsweise durch Schulungen, die sowohl rechtliches als auch technisches Praxiswissen vermitteln. Auch das Aufstellen von internen Nutzungsregelungen, zum Beispiel mittels einer betrieblichen Richtlinie, ist empfehlenswert.

Arbeitgeber mit KI-Einsatz: Schnell in die Umsetzung kommen

Im Ergebnis sind die neuen Regelungen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz grundsätzlich zu begrüßen. Schließlich herrschen in diesem Themenbereich noch diverse Unsicherheiten, die der Gesetzgeber so zumindest versucht zu verringern. Ob dies hier vollumfänglich gelungen ist, lässt sich jedoch bezweifeln, da der Gesetzwortlaut recht vage ist und viele Fragen offenlässt.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, in deren Betrieb mit KI gearbeitet wird, sollten sich jedoch trotzdem nicht verunsichern lassen und möglichst bald handeln, um negative Konsequenzen zu vermeiden.

Ein Beitrag von:

  • Claudia Knuth

    schreibt regelmäßig für die Kolumne „Arbeitsrecht im Blick“ für die VDI nachrichten.  Sie ist seit 2017 Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2018 in der Kanzlei LUTZ | ABEL tätig. Sie wurde von Handelsblatt & Best Lawyers kürzlich erne…

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.