Arbeitsrecht 02.08.2013, 00:00 Uhr

Gilt die Meinungsfreiheit für Ingenieure auch am Arbeitsplatz?

Die freie Meinungsäußerung ist in einem demokratisch verfassten Rechtsstaat ein hohes Gut. Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jedermann das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Verfassung schützt die Meinungsfreiheit aber nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch im Verhältnis zu anderen Teilnehmern am Rechtsverkehr. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 festgestellt, dass es mit der überragenden Bedeutung des Grundrechtes aus Artikel 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt, die die Lebensgrundlage zahlreicher Bürger bestimme, nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre. Aufgrund seiner großen Bedeutung sei die Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im Rahmen des Möglichen geboten.

Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz: Im Rahmen des Möglichen.

Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz: Im Rahmen des Möglichen.

Foto: panthermedia.net/SIphotography

Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass jedenfalls im Grundsatz das Recht auf freie Meinungsäußerung auch im Betrieb und damit im Arbeitsverhältnis gilt. Dabei ist gleichgültig, ob eine Äußerung rational oder emotional getätigt wird, ob sie begründet oder grundlos oder von anderen für nützlich oder schädlich, für wertvoll oder wertlos gehalten wird. Allerdings wird die freie Meinungsäußerung im Betrieb nicht schrankenlos gewährt. Wie stets findet sie ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre anderer. Beleidigungen und üble Nachreden oder Volksverhetzung sind strafbar. Sie werden deshalb auch durch das Grundrecht nicht geschützt. Darüber hinaus muss ein Arbeitnehmer bei Meinungsäußerungen im Betrieb berücksichtigen, dass er Arbeitsabläufe durch Meinungsäußerungen nicht beeinträchtigen darf. Jeder Arbeitnehmer ist primär zur Arbeitsleistung verpflichtet, persönliche Meinungsäußerungen sind dabei nicht ausgeschlossen, sie dürfen aber weder die eigene noch die Arbeitsleistung durch andere beeinträchtigen. Die Meinungsfreiheit darf nicht dazu führen, dass der Betriebsfrieden in einer Weise gestört ist, dass gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten ist.

 

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Grundsätzlich gibt es aber keine Lebensbereiche, zu denen Äußerungen im Betrieb untersagt wären. Auch politische Meinungsäußerungen sind zulässig, ebenso Gewerkschaftswerbung und parteipolitische Äußerungen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich jedoch nach § 74 Abs. 2 BetrVG jeder parteipolitischen Betätigung im Betrieb zu enthalten. Davon ausgenommen ist allerdings die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Für den öffentlichen Dienst ist anerkannt, dass Bedienstete sich in ihrer politischen Betätigung am Arbeitsplatz mäßigen und Zurückhaltung auferlegen müssen, weil sie dem gesamten Volk und nicht nur einer Partei oder sonstigen politischen Gruppierungen verpflichtet sind.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein Arbeitnehmer durchaus berechtigt ist, im Betrieb des Arbeitgebers eigene Meinungen zu äußern, sich auch zu politischen und parteipolitischen Themen zu positionieren, dabei aber Rücksicht auf den Betriebsfrieden und die Arbeitsabläufe zu nehmen hat.

 

www.kuettner-rechtsanwaelte.de

 

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