Arbeitsrecht 05.12.2014, 01:00 Uhr

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ein Arbeitnehmer muss dann, wenn er erkrankt ist und deshalb nicht tätig sein kann, seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Dies geschieht regelmäßig durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung. Sie belegt das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Die AU: Ein notwendiger Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit.

Die AU: Ein notwendiger Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit.

Foto: panthermedia.net/ArturVerkhovetskiy

Der Arzt hat auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzugeben, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird sowie, wann die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Er hat weiter anzugeben, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt, ob er damit erstmals die Arbeitsunfähigkeit feststellt oder ob die Bescheinigung dazu dient, die Fortdauer einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen

Unabhängig von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Arbeitnehmer nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, hat er eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgen-den Arbeitstag vorzulegen. Dabei handelt es sich um die angesprochene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ein Arbeitgeber ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) jedoch berechtigt, die ärztliche Bescheinigung bereits früher zu verlangen. In Betrieben mit Betriebsrat besteht für die Ausgestaltung entsprechender Anweisungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Top Stellenangebote

Zur Jobbörse
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)-Firmenlogo
Ingenieurinnen und Ingenieure (w/m/d) der Elektrotechnik bzw. Informationstechnik für Kulturbauten und das RKI Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Staatliches Baumanagement Lüneburger Heide-Firmenlogo
Baugruppenleitung (m/w/d) Staatliches Baumanagement Lüneburger Heide
MAX-DELBRÜCK-CENTRUM FÜR MOLEKULARE MEDIZIN-Firmenlogo
Fachkraft für Arbeitssicherheit (m/w/d) bei der Stabsstelle Sicherheit MAX-DELBRÜCK-CENTRUM FÜR MOLEKULARE MEDIZIN
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung-Firmenlogo
Technische*r Mitarbeiter*in bzw. Ingenieur*in (m/w/d) in einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung mit dem Schwerpunkt Elektronik/Mikroelektronik oder vergleichbar Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Berlin-Steglitz Zum Job 
Polizei Berlin-Firmenlogo
Technische Sachbearbeiterin / Technischer Sachbearbeiter Kommunikationstechnik (w/m/d) (TSB/in Telekommunikationstechnik) Polizei Berlin
Forschungszentrum Jülich GmbH-Firmenlogo
Direktor (w/m/d) für das Institute of Climate and Energy Systems (ICE-2) Forschungszentrum Jülich / W3-Universitätsprofessur Techno-ökonomische Bewertung von Energiesystemen RWTH Aachen - Fakultät für Maschinenwesen Forschungszentrum Jülich GmbH
Jülich Zum Job 
Technische Hochschule Mittelhessen-Firmenlogo
W2-Professur mit dem Fachgebiet Material- und Fertigungstechnologie Metallischer Werkstoffe Technische Hochschule Mittelhessen
Friedberg Zum Job 
Thyssengas GmbH-Firmenlogo
Teamleiter Betrieb Messtechnik (m/w/d) Thyssengas GmbH
Dortmund, Duisburg Zum Job 
DB InfraGO AG-Firmenlogo
Planungsingenieur:in Elektrotechnik DB InfraGO AG
Frankfurt am Main Zum Job 
DB InfraGO AG-Firmenlogo
Technischer Projektmanager Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim (w/m/d) DB InfraGO AG
Frankfurt am Main Zum Job 

Nachweis der Erkrankung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes ist eine sogenannte Privaturkunde gemäß § 416 ZPO. Sie hat deshalb keine gesetzliche Vermutung ihrer Richtigkeit für sich, allerdings spricht nach der Rechtsprechung ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung inhaltlich zutreffend ist. In gerichtlichen Verfahren gilt deshalb ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Arbeitsunfähigkeit als durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jeweils belegt.

Allerdings kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein. Hierzu hat sich eine mannigfache Judikatur entwickelt. So geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Erkrankung ankündigt, eine dann eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in ihrem Beweiswert erschüttert ist. Sie alleine genügt demnach nicht mehr für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Entsprechendes gilt für die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne eine Untersuchung seitens des Arztes oder nach telefonischer Rücksprache. Bei Erkrankungen nach Ablehnung eines Urlaubsantrags im beantragten Urlaubszeit-raum kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein, ebenso bei mehrmaliger Erkrankung in unmittelbarem Anschluss an einen Heimaturlaub eines ausländischen Arbeitnehmers. Demgegenüber genügt es nicht, dass ein Arbeitnehmer etwa außerhalb seines Wohnortes während der Arbeitsunfähigkeit beobachtet wird, um deren Beweiswert zu erschüttern.

Schweigepflicht nicht unumstößlich

Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, genügt diese alleine nicht mehr für den Nachweis einer Erkrankung. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, etwa Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und die Diagnose seiner Erkrankung offen zu legen. Bleiben weitere Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, gehen diese hinsichtlich des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zu Lasten des Arbeitnehmers.

 

Ein Beitrag von:

  • Robert Lungerich

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.