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Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Was Ihnen als Ingenieur zusteht

06. Dezember 2019

Urlaubsträume: Heißluftballons über Berggipfeln
Einfach mal wieder weg. Doch wie viel Urlaub steht Ihnen zu? Wie errechnet sich der Urlaubsanspruch bei Teilzeit oder Elternzeit? Foto: panthermedia.net/pat138241
Viele Ingenieure und Informatiker arbeiten in Jobs, die viel Einsatz, hohe Leistungsbereitschaft und Motivation erfordern. Das kostet Kraft und macht regelmäßigen Urlaub umso wichtiger. Erholungsurlaub, um den Akku wieder aufzuladen. Ingenieur.de mit den Infos rund um Urlaub und Urlaubsanspruch.
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Dieser Artikel informiert über:

 

Sie sind als Ingenieur oder Informatiker bei einem Unternehmen beschäftigt? Dann werden Sie klassischerweise von Montag bis Freitag, also im Rahmen einer 5-Tage-Woche arbeiten. Erholung bietet Ihnen dann das Wochenende. Gerade bei hoher Arbeitsbelastung, Termindruck und viel Verantwortung ist zusätzlicher Urlaub wichtig, um aufzutanken und gesund zu bleiben. Deswegen hat der Gesetzgeber einen gesetzlichen Urlaubsanspruch festgelegt, der Ihnen – neben der Freizeit – auch eine Bezahlung garantiert, während Sie im Urlaub sind.

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Für wen gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Dieser gesetzliche Urlaubsanspruch gilt für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Das sind Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Volontäre und Selbständige sowie freie Mitarbeiter, wenn sie vom jeweiligen Unternehmen wirtschaftlich abhängig sind. Dieser Urlaubsanspruch basiert hierzulande auf dem sogenannten Mindesturlaubsgesetz, das auch Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genannt wird. In Paragraph 1 des Gesetzes heißt es: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“

Wie viele Urlaubstage stehen mir zu?

Gemäß Bundesurlaubsgesetz haben Sie einen gesetzlich verbrieften Urlaubsanspruch von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche. Falls Sie jetzt wegen der 6-Tage-Woche stutzen: Das Gesetz trat am 1. Januar 1963 in Kraft und seinerzeit ging der Gesetzgeber noch von einer 6-Tage-Woche aus, wobei unter Werktagen bis heute alle Tage außer Sonn- und Feiertagen zu verstehen sind. Später wurde dieser Mindesturlaubsanspruch anteilig umgerechnet. Denn die meisten Mitarbeiter in Deutschland arbeiten bekanntermaßen in einer 5-Tage-Woche. Der gesetzliche Mindest-Urlaubsanspruch liegt also bei einer 5-Tage-Woche bei 20 Urlaubstagen – Feiertage sind hier nicht mit eingerechnet.

Wie der Urlaubsanspruch für Sie letztendlich aussieht, ist darüber hinaus von verschiedenen Faktoren abhängig. Der Gesetzgeber regelt nur die Untergrenze. In vielen Arbeitsverträgen sind abweichende Urlaubstage festgelegt, die über den Mindestanspruch hinausgehen.

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Klar ist, dass Sie einen gesetzlich zugesicherten Urlaubsanspruch haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich jederzeit Urlaub nehmen können beziehungsweise von Anfang den vollen Urlaubsanspruch genießen. Erst nach 6 Monaten Unternehmenszugehörigkeit haben Sie den vollen Urlaubsanspruch. Natürlich haben Sie von Anfang an einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, aber nur anteilig.

Wenn Sie zum Beispiel erst 3 Monate im Unternehmen beschäftigt sind und trotzdem gerne Urlaub nehmen wollen, so berechnet sich der bis dahin bestehende Urlaub aus der Formel: Jahresurlaub geteilt durch 12; die ermittelte Zahl der Urlaubstage wird mit der Zahl der vollen Beschäftigungsmonate multipliziert, zum Beispiel: 20 Urlaubstage : 12 Monate = 1,66 Tage; 1,66 Tage x 3 Monate = 4,98 Urlaubstage. Sie haben also nach 3 Monaten einen Urlaubsanspruch von 4,98 Urlaubstagen, sprich 5 Urlaubstagen. Eine weitere Regelung besagt übrigens, dass Bruchteile von mindestens 0,5 auf 1 aufzurunden sind.

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Urlaubssperre: Können Urlaubswünsche verweigert werden?

Wann Sie den Urlaub nehmen können, hängt vom Arbeitsaufkommen im Unternehmen und Ihren persönlichen Voraussetzungen ab. Laut Bundesurlaubgesetz müssen Ihre Urlaubswünsche zwar berücksichtigt werden, aber nur wenn diese Wünsche betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen. Angenommen Ihr Unternehmen verhängt für die Weihnachtszeit eine Urlaubssperre, weil es dort das Hauptgeschäft macht. Auch in der Sommerzeit kann Ihnen unter Umständen kein Urlaub zum Wunschtermin gewährt werden, weil sie keine Kinder haben und Mitarbeiter mit Familie hier Vorrang genießen.

Unabhängig davon haben Sie als Mitarbeiter das Recht, mindestens 12 Tage am Stück Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber ist also nicht berechtigt, Ihnen den Urlaub nur in kleinen Portionen zu gewähren, zum Beispiel in 2- oder 3-Tages-Häppchen. Auch der Betriebsrat hat in Urlaubsfragen ein Mitspracherecht. Wer sich bei der Urlaubsplanung übergangen fühlt, kann hier Rücksprache halten.

Wie sich der Urlaubsanspruch in Teilzeit berechnet

Der Mindesturlaubsanspruch geht wie beschrieben von einer Vollzeitstelle bei einer 5-Tage-Woche oder 6-Tage-Woche aus. Nun arbeiten immer mehr Menschen in Teilzeit in unterschiedlichsten Teilzeit-Modellen. Den entsprechenden gesetzlichen Urlaubsanspruch können Sie als Teilzeitkraft mithilfe der folgenden Formel ausrechnen:

Ausgehend vom Mindesturlaubsanspruch (24 Werktage: 6 Werktage = 4 Wochen Urlaub) kalkulieren Sie dann folgendermaßen: 4 Wochen x Anzahl Arbeitstage = Zahl der Arbeitstage, die als Urlaub genommen werden dürfen. Wenn Sie zum Beispiel in einer 3-Tage-Woche arbeiten, sieht das so aus: 4 Wochen x 3 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaub in Teilzeit.

Der gesetzliche Mindest-Urlaubsanspruch liegt also immer bei 4 Wochen und diesen multiplizieren Sie mit der Zahl der Arbeitstage pro Woche und rechnen so aus, wie viel Jahresurlaub Ihnen in Teilzeit zusteht. Unabhängig davon sehen viele Arbeitsverträge heutzutage einen abweichenden und höheren Urlaubsanspruch vor, zumal wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abgeschlossen wurden. Hier haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter (Betriebsrat oder Gewerkschaften) meistens auf bessere Konditionen für die Mitarbeiter geeinigt.

Wer eine Behinderung hat, dessen gesetzlicher Urlaubsanspruch erhöht sich um 5 zusätzliche Urlaubstage. Das ist im Sozialgesetzbuch IX in Paragraph 208 geregelt. Dieser Zusatzurlaubsanspruch hat übrigens nichts mit dem Sonderurlaub zu, den Sie als Mitarbeiter bekommen, wenn außerordentliche Ereignisse Ihre Abwesenheit von der Arbeit rechtfertigen. Dazu gehört die eigene Hochzeit oder ein Todesfall im engsten Familienkreis.

[accordionElement titel=“§ 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“]§ 17 Urlaub

Hier handelt es sich um eine Sonderregelung für Mutterschutz und Elternzeit. Denn grundsätzlich muss der normale Erholungsurlaub in dem Kalenderjahr angetreten werden, in dem er anfällt. Wobei es auch hier Ausnahmen gibt. Wann nicht genommener Urlaub verfällt und weitere Facts zum Jahresurlaub lesen Sie in „10 Fragen und 10 Antworten rund um den Jahresurlaub“.

Urlaubsanspruch nach Kündigung

Was aber geschieht im Falle einer Kündigung? Sie haben möglicherweise noch jede Menge Resturlaub, können diesen aber gar nicht mehr nehmen, weil Sie das Unternehmen schon vorher verlassen. Hier gilt: Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist abzugelten. Sie müssen also alle verbleibenden Urlaubstage – falls möglich – nehmen. Sind am Ende trotzdem noch Urlaubstage übrig, so muss Ihnen der Arbeitgeber ein Urlaubsentgelt zahlen. Das gilt auch, wenn das Unternehmen nicht auf Ihre Arbeitsleistung als Mitarbeiter für die verbleibende Zeit verzichten kann. Auch dann ist eine Auszahlung möglich.

Das Urlaubsentgelt ist übrigens nicht gleichzusetzen mit dem Urlaubsgeld. Die Berechnung des auszuzahlenden Betrags regelt ebenfalls das Bundesurlaubsgesetz. Sie richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Überstundenauszahlungen werden nicht eingerechnet, Provisionen aber schon. Bei regelmäßigen Arbeitszeiten sieht die Berechnungsformel für die Höhe des Urlaubsentgelts so aus:

Zahl der verbleibenden Urlaubstage x Bruttolohn der letzten 13 Wochen; der ermittelte Wert wird durch die Zahl der Arbeitstage der letzten 13 Wochen geteilt. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird in der Berechnungsformel lediglich die Zahl der Arbeitstage angepasst.

Unwichtig ist, welche Seite aus welchem Grund gekündigt hat. Der Urlaubsanspruch bleibt auch nach einer Kündigung in jedem Fall bestehen.

Allerdings verändert sich der Urlaubsanspruch je nach Zeitpunkt der Kündigung: Kündigen Sie in der ersten Jahreshälfte (also bis spätestens 30. Juni), so haben Sie Anspruch auf anteiligen Urlaub. Das ist ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Kündigen Sie hingegen zum 1. Juli oder später, so haben Sie einen Urlaubsanspruch auf den gesamten Mindesturlaub. Aber auch hier gilt, dass Sie mindestens 6 Monate im Unternehmen tätig gewesen sein müssen. Ist das nicht der Fall, gilt die anteilige Regelung.

Urlaubsanspruch: Krank im Urlaub – was dann?

Wer im Erholungsurlaub krank wird, der kann sich logischerweise nicht erholen. Deswegen hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen: Wenn Sie im Urlaub krank werden, so sollten Sie so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen und sich die Krankheitstage attestieren lassen. Zudem müssen Sie Ihren Arbeitgeber direkt über die Krankheit informieren. In diesem Fall gehen Ihnen die Urlaubstage nicht verloren. Sie können diese zu einem späteren Zeitpunkt – wenn Sie wieder gesund sind und nach Zustimmung des Arbeitgebers – erneut nehmen. Keinesfalls dürfen Sie die durch Krankheit „versäumten“ Urlaubstage einfach an den aktuellen Urlaub dranhängen.

 

Informieren Sie sich auch über:

10 Fragen und 10 Antworten rund um den Jahresurlaub

Flexible Arbeitszeiten – die wichtigsten Modelle



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