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Was ist neu in der TRGS 510? 06.04.2021, 10:00 Uhr

Gefahrstoffe sicher lagern

Seit Februar 2021 ist sie da: Die neu überarbeitete Technische Regel TRGS 510 zur „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Im Dezember 2020 wurde die Technische Regel neu gefasst und erhielt neben einer neuen Struktur auch eine inhaltliche Anpassung.

Neu ist in der überarbeiteten TRGS 510  die Bereithaltung von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als diese für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen sind. Foto: PantherMedia/GrinPhoto

Neu ist in der überarbeiteten TRGS 510 die Bereithaltung von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als diese für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen sind.

Foto: PantherMedia/GrinPhoto

Flüssige, feste oder gasförmige Gefahrstoffe müssen vorschriftsgemäß in besonders gesicherten Behältnissen gelagert werden (z. B. in doppelwandigen Behältnissen). Die Behältnisse können ortsfest sein oder für den Transport geeignet. Die TRGS 510 deckt die „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ ab. Die neu überarbeitete TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und ist damit relevant für alle, die in ihrem betrieblichen Alltag mit der Lagerung von Gefahrstoffen zu tun haben. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Gefahrstoffe: Größere Mengen vorhalten

Neu ist in der Fassung vom Februar die Bereithaltung von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als diese für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen sind. In der Neufassung ist also eine angemessene Menge die Menge, die den Tages- oder Schichtbedarf nicht überschreitet, bzw. diesen nur in dem Fall überschreitet, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße eingesetzt wird. Die Regelung betrifft folgende Tätigkeiten: Ein- und auslagern, Transport innerhalb des Lagers, Beseitigung eventuell freigesetzter Gefahrstoffe, Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb 24 h/am darauffolgenden Werktag erfolgt

Anwendung Tabelle 1 für Gase, entzündliche Flüssigkeiten und explosive Gefahrstoffe

Eine weitere größere Änderung bzw. Ergänzung durch die Neufassung Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 bezieht sich auf Tabelle 1 und die Anwendung der Abschnitte 5 bis 13. Dies betrifft insbesondere für Gase, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Gefahrstoffe, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe und desensibilisierte explosive Gefahrstoffe. Für alle genannten Stoffe gibt die genannte Tabelle Hinweise zur Gefahreneinstufung nach CLP-Verordnung, zur lagerfähigen Menge in Lagern mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 13 (wobei die Maßnahmen nach Abschnitt 13 erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg anzuwenden sind) sowie eventuelle zusätzliche/besondere Maßnahmen gemessen an der vorhandenen Menge des Stoffes. Alle Verweise auf alte Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurden gestrichen. Diese wurde zum 1. Juli 2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) aufgehoben.

Zugangsbeschränkungen: Was bleibt, was ändert sich?

Es erfolgte eine Zusammenfassung der Regelungen zu Zugangsbeschränkungen sowie eine Ergänzung der Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks in Abschnitt 4.3.

Die Zugangsbeschränkungen für besondere Gefahrstoffe gemäß § 8 Absatz 7. Diese Beschränkungen gelten demnach für folgende akut toxische Gefahrstoffe, krebserzeugende Gefahrstoffe, keimzellmutagene Gefahrstoffe und spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige Exposition und wiederholte Exposition). Diese Stoffe müssen unter Verschluss gelagert werden und dürfen nur fachkundigen und zuverlässigen Personen zugänglich sein. Dafür können Gefahrstoffe in geeigneten, abschließbaren Schränken, Lagerbereichen oder Räumen aufbewahrt werden. Außerdem empfiehlt sich eine Kameraüberwachung und eine ständig besetzte Stelle mit zusätzlichen Kontrollgängen.

Ergänzt wurden Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks (Abschnitt 4.3). Dementsprechend muss die Lagerung mit Werkszaun und Zugangskontrolle erfolgen. Außerdem ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, welche Maßnahmen bzw. welche Kombination an Maßnahmen sicherstellt, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Der Arbeitgeber kann im Zuge dessen Maßnahmen treffen wie z. B. Identitätskontrolle; Sicherheitsdienst, Kennzeichnung von Bereichen, die für Unbefugte nicht zugänglich sind (Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß ASR A1.3) etc.

Ausschuss für Gefahrstoffe

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ als pdf sowie weitere Informationen zu diesem Thema gibt es auf der Webseite der der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder bei der Sifa.

 

Von Annika Hilse