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01.04.2018, 00:00 Uhr

Den Notfall managen

In Speditionen und anderen Betrieben werden täglich neben anderen Waren gefährliche Stoffe und Güter in Gebinden umgeschlagen. Dabei finden an den Schnittstellen zwischen Fahrzeugen bzw. Ladungsträgern und Umschlagsbereichen sowie in den Umschlagsbereichen selbst zahlreiche Transporte dieser Gebinde statt. Innerbetrieblich kann es ebenfalls erforderlich sein, gefährliche Stoffe und Güter in Gebinden aus Lagern an Verbrauchstellen (z. B. Produktion oder Labor) bereitzustellen und ggf. von dort zu Entsorgungsstellen zu bringen. Diese innerbetrieblichen Transporte können von Hand, mit Flurförderzeugen oder mit Förderanlagen erfolgen. Dabei sind Beschädigungen von Gebinden nicht auszuschließen, durch die gefährliche Stoffe und Güter unbeabsichtigt freigesetzt werden können. Daher ist es besonders wichtig, beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern auf einen derartigen, unbeabsichtigten Austritt vorbereitet zu sein. Die Einführung eines Notfallmanagements gewährleistet ein zielgerichtetes und planvolles Vorgehen bei der Notfallerkennung, Entscheidungsfindung, Schadensbegrenzung und Beseitigung der ausgetretenen Stoffe, ohne die Notfallhelfer bzw. Personen im Umfeld der Schadensstelle zu gefährden. Die kürzlich veröffentlichte DGUV Information 208-050 stellt hierzu eine Planungshilfe für Betriebe zum Aufbau eines Notfallmanagements dar.

Quelle:BGHW

Quelle:BGHW

Rushhour in einem Lager. Entladen, Kommissionieren, Bereitstellen und Beladen: Frauen und Männer mit Hubwagen und Staplern bewegen in kürzester Zeit eine große Anzahl von Waren. Plötzlich fällt eine Flüssigkeitslache unter einem Gebinde auf. Wo kommt diese Flüssigkeit her? Die Augen brennen. Einige beginnen zu Husten. Jetzt heißt es schnell und richtig zu handeln! „Gefahrgutunfall in einer Spedition“, „Auslaufendes Chemikalienfass sorgt für Großeinsatz“ – solche oder ähnliche Schlagzeilen tauchen immer wieder in den Medien auf. Großaufgebote von Einsatzkräften wie Feuerwehr, Polizei und Rettungskräften wecken stets besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Wie konnte es dazu kommen? Wäre der Unfall zu vermeiden gewesen? Hätten die Auswirkungen durch bessere innerbetriebliche Abläufe begrenzt werden können? Hätte durch gezielte betriebliche Notfallmaßnahmen ein Großaufgebot von Einsatzkräften verhindert werden können? Die Analyse derartiger Unfälle zeigt oft deutlich, dass in betroffenen Betrieben Vorkehrungen und klare Regelungen beim Auftreten von Notfällen fehlen. Grund genug für die Unfallversicherungsträger, die Verantwortlichen der Betriebe mit einer Planungshilfe zu unterstützen. Um eine größtmögliche Praxisorientierung zu erreichen, wurde ein interdisziplinärer Arbeitskreis mit Praktikern aus Betrieben, Gefahrgut- und Entsorgungsexperten, Vertretern der Feuerwehr sowie Präventionsfachleuten der Unfallversicherungsträger zusammengestellt. Nach intensiver Abstimmungsarbeit konnte im Juni 2017 durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die DGUV Information 208-050 „Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen – Eine Planungshilfe für Betriebe“ veröffentlicht werden [1]. Die DGUV Information wendet sich an Betriebe, die gefährliche Stoffe und Güter in Gebinden umschlagen bzw. innerbetrieblich transportieren. Die Schrift liefert einen Leitfaden für eine betriebsinterne, vorsorgende Planung von Maßnahmen, die bei einem unbeabsichtigten Austritt von gefährlichen Stoffen und Gütern zu treffen sind. Der Begriff Planungshilfe wurde bewusst gewählt, da selbstverständlich immer eine Anpassung an die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten erfolgen muss.

Grundsätzlich hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern Gefährdungen auftreten können. Dies kann zum Beispiel ein unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen nach Beschädigung eines Gebindes sein. Gebinde können beispielsweise durch Umfallen, Herabfallen, Anfahren oder Anstechen durch die Gabelzinken eines Gabelstaplers beschädigt werden. Auch vorstehende Nägel einer Palette können sich durch den Gebindeboden drücken. Aus der Gefahrstoffverordnung und der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ergibt sich in diesem Zusammenhang für den Unternehmer auch die Notwendigkeit, organisatorische Strukturen und Verfahrensabläufe zur Minimierung von Risiken und Auswirkungen eines Notfalls festzulegen (Notfallmanagement). Er kann jedoch hierfür auch zuverlässige und fachkundige Personen beauftragen, die erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen (Notfallmanager). Wichtig: Der Notfallmanager muss mit der erforderlichen Entscheidungs- und Weisungsbefugnis ausgestattet werden. Zusätzlich ist es sinnvoll, im Rahmen des Notfallmanagements Personen zu benennen, die im Notfall bestimmte Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen (Notfallhelfer). Die Anzahl der Notfallhelfer sowie deren Qualifikation und Befugnisse werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Hinweise zur erforderlichen Qualifikation von Notfallmanager bzw. Notfallhelfern finden sich auch im Abschnitt 9 der DGUV Information.

Abarbeiten eines Notfalls

Die einzelnen Schritte der Abarbeitung eines Notfalls können schematisch wie in Bild 1 dargestellt werden.

Bild 1 Aufgaben, die einzelne Funktionsträger während der Abarbeitung eines Notfalls zu erledigen haben [1].

Bild 1 Aufgaben, die einzelne Funktionsträger während der Abarbeitung eines Notfalls zu erledigen haben [1].

Wird – egal von wem – der Austritt eines Produktes aus einem Gebinde vermutet oder festgestellt (s. Bilder 2 und 3), ist dies, sofern nicht betrieblich anders geregelt, sofort dem Notfallmanager zu melden.
Bild 2 Durchfeuchtung einer Umverpackung [1]. Quelle: BG Verkehr

Bild 2 Durchfeuchtung einer Umverpackung [1].

Foto: BG Verkehr

 
Bild 3 Unbeabsichtigter Produktaustritt aus einem Gebinde [1]. Quelle: BGHW

Bild 3 Unbeabsichtigter Produktaustritt aus einem Gebinde [1].

Foto: BGHW

Weder die Person, die einen Produktaustritt erkennt, noch andere Anwesende dürfen eigenmächtig Maßnahmen am beschädigten Gebinde vornehmen, die zu einem Kontakt mit dem ausgetretenen Produkt führen könnten (Kontaminationsgefahr). Der Eigenschutz steht stets an erster Stelle! Außerdem sollte eine Produktverschleppung zum Beispiel durch Befahren oder Betreten kontaminierter Bereiche vermieden werden. Um den Gefahrenbereich um ein beschädigtes Gebinde gegen unbefugten Zutritt sichern zu können, ist eine Absperrung des Gefahrenbereiches sinnvoll.

Sollte die Erstmeldung nicht ausreichen, um weitere Entscheidungen zur Abarbeitung des Notfalls treffen zu können, muss der Notfallmanager zusätzliche Erkundungen durchführen oder durch einen Notfallhelfer veranlassen. Eine individuell auf den Betrieb zugeschnittene Erkundungscheckliste kann hier hilfreich sein. Im Anhang 3 der DGUV Information findet sich ein Muster für eine Erkundungscheckliste.

Basierend auf den Erkundungsergebnissen muss der Notfallmanager die angemessene Alarmstufe festlegen. Hierbei spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle (Bild 4).

Bild 4 Einstufung des Notfalls – Alarmstufe festlegen [1].

Bild 4 Einstufung des Notfalls – Alarmstufe festlegen [1].

Lässt sich sicher feststellen, dass kein gefährliches Produkt austritt, kann die Einstufung „Kein Notfall“ erfolgen und es sind keine weitergehenden Maßnahmen notwendig. Ansonsten sind weitere Recherchen durchzuführen, um das Risiko zu bewerten. Zunächst sind die Produkteigenschaften detailliert zu ermitteln. Über die Kennzeichnung auf dem Gebinde hinaus sind Informationen aus Beförderungspapieren und/oder Sicherheitsdatenblättern hilfreich. Sicherheitsdatenblätter können häufig über das Internet auf den Seiten der Hersteller abgerufen werden. Auch Datenbanken wie zum Beispiel die GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (http://gestis.itrust.de) oder verschiedene Gefahrstoff-Informationssysteme der Unfallversicherungsträger (GisChem – http://www.gischem.de, GISBAU – http://www.gisbau.de usw.) liefern wertvolle Hinweise.

Bei der Bewertung der ausgetretenen Produktmenge sind immer auch die betrieblichen Verhältnisse zu beachten. Zum Beispiel ist ein Liter im Labor „viel“, während die gleiche Menge im Lager „wenig“ bedeuten kann. Ferner ist von Bedeutung, ob weiterhin Produkt und wenn ja in welcher Menge austritt (Bild 5).

Bild 5 Heftiger Produktaustritt aus einem IBC mit der Folge einer schnellen Produktausbreitung [1]. Quelle: BGHW

Bild 5 Heftiger Produktaustritt aus einem IBC mit der Folge einer schnellen Produktausbreitung [1].

Foto: BGHW

Die maximal mögliche Menge, die unbeabsichtigt austreten kann, ist das Volumen des beschädigten Gebindes.

Des Weiteren sind die Umgebungsbedingungen wie etwa die Temperatur, die Raumgröße, die jeweilige Lüftungssituation oder die Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen. Außerdem kann es durch Entwässerungseinläufe, Kabelschächte und/oder Ähnliches zu einer unbemerkten Produktausbreitung kommen. Schließlich sind die Verfügbarkeit von qualifizierten Notfallhelfern und geeigneten Hilfsmitteln bei der Bewertung, ob das Risiko beherrschbar ist, von zentraler Bedeutung.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Faktoren muss der Notfallmanager die Entscheidung treffen, ob der Notfall in Eigenregie abgearbeitet werden kann, optional ein Dienstleister verständigt wird oder die Alarmierung von Einsatzkräften erforderlich ist.

Grundsätzlich ist es hilfreich, eine Entscheidungshilfe vorzubereiten, um auf verschiedene, denkbare Notfallszenarien unverzüglich und angemessen reagieren zu können.

Abarbeitung eines Notfalls in Eigen­regie

Das Abarbeiten eines Notfalles kann mit eigenem Personal und/oder einem Dienstleister erfolgen. Alarmstufe 1 bedeutet, dass die Notfallhelfer aufgrund ihrer Qualifikation und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln in der Lage sind, den weiteren Produktaustritt zu stoppen, ausgetretenes Produkt zu binden und aufzunehmen sowie das Gebinde in einen transportfähigen Zustand zu versetzen. Die Notfallhelfer müssen dazu über die mit dem Notfall verbundenen Gefahren und die erforderlichen Schutz-, Verhaltens- und Vorgehensmaßnahmen informiert werden. Um diese Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung stellen zu können, ist die Erarbeitung von Stoff- bzw. Gefahrengruppen spezifischen Notfallanweisungen sinnvoll. Bei allen Arbeiten muss geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) benutzt werden. Das Abarbeiten eines Notfalles in der Alarmstufe 1 umfasst in der Regel die entsprechend der Tabelle aufgeführten Schritte.

 Tabelle Abarbeiten des Notfalls durch Notfallhelfer (Alarmstufe 1) [1].

 Tabelle Abarbeiten des Notfalls durch Notfallhelfer (Alarmstufe 1) [1].

 

Beschädigte Gebinde mit akut toxischen Produkten oder Produkten mit KMR-Eigenschaften (krebserzeugend, keimzellmutagen und reproduktionstoxisch) stellen eine besondere Gefährdung dar. Dieses Risiko ist in der Regel in der Alarmstufe 1 nicht beherrschbar.

Alarmstufe 2 bedeutet, dass der Notfall optional von einem Dienstleister abgearbeitet wird, wenn Maßnahmen der Alarmstufe 1 nicht mehr ausreichen. Der Dienstleister muss hierzu fachlich, technisch und zeitlich in der Lage sein. Grundsätzlich sollten die zeitliche Leistungsbereitschaft, der Leistungsumfang, die Zu- und Mitarbeit von Notfallhelfern sowie die Befugnisse eines Dienstleisters vorab vertraglich geregelt werden.

Die Voraussetzungen für die festgelegte Alarmstufe sind während der Abarbeitung eines Notfalles kontinuierlich zu überprüfen, da sich die Notfallsituation verändern kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • mehr Produkt austritt als zunächst eingeschätzt,
  • es sich um ein anderes, gefährlicheres Produkt handelt als zunächst angenommen,
  • festgestellt wird, dass die Persönliche Schutzausrüstung nicht geeignet ist,
  • bei den Notfallhelfern Anzeichen für gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten,
  • mehr Bindemittel benötigt wird als vorhanden ist oder
  • unerwartete, chemische Reaktionen einsetzen.

In solchen Fällen ist der Notfallmanager sofort zu informieren. Gegebenenfalls muss dieser die Alarmstufe an die aktuelle Situation anpassen.

Abarbeitung durch Einsatzkräfte (Alarmstufe 3)

Einsatzkräfte sind auf jeden Fall zu alarmieren, wenn zum Beispiel

  • Personen kontaminiert und/oder verletzt wurden,
  • keine Vorkehrungen zur Abarbeitung in Eigenregie getroffen wurden,
  • das Ausmaß des Notfalls durch die Notfallhelfer bzw. einen Dienstleister nicht mehr sicher beherrscht werden kann oder
  • der Notfall sich auch auf Bereiche außerhalb des Betriebes auswirkt.

In der Regel ist es sinnvoll, die Einsatzkräfte in die aktuelle Situation einzuweisen. Zudem müssen dem Einsatzleiter als betriebsfremder Person möglichst umfassende und vor allem eindeutige Informationen über die aktuelle Notfallsituation (verletzte Personen, ausgetretenes Produkt, Sicherheitsdatenblätter, Beförderungspapiere, Örtlichkeit, Notfallstelle, bisher ergriffene Maßnahmen usw.) mitgeteilt werden. Idealerweise steht dem Einsatzleiter eine Ansprechperson des Betriebes für Rücksprachen zur Verfügung. Um bei einem Notfall ein effizientes Eingreifen zu ermöglichen, empfiehlt es sich, schon während der Planungsphase des Notfallmanagements Kontakt mit den örtlich zuständigen Einsatzkräften aufzunehmen, um die betrieblichen Gegebenheiten vorzustellen und mögliche Notfallszenarien durchzusprechen. Sinnvoll sind in diesem Zusammenhang auch regelmäßige, gemeinsame Notfallübungen. Aufgabe der Einsatzkräfte ist die unmittelbare Gefahrenabwehr bis zum Erreichen eines „stabilen Zustandes“. Ein „stabiler Zustand“ liegt vor, wenn von der Notfallsituation keine unmittelbaren Gefahren mehr ausgehen können, wie zum Beispiel Ausgasen aus dem Bindemittel oder anderweitige Ausbreitung.

Unabhängig von der Alarmstufe ist nach Erreichen eines „stabilen Zustandes“ das Unternehmen verantwortlich für die Dekontamination und Reinigung der betroffenen Bereiche sowie für die Entsorgung belasteter Bindemittel und Reststoffe.

Über die endgültige Freigabe betroffener Arbeitsbereiche entscheidet der Unternehmer in Zusammenarbeit mit dem Notfallmanager. Erst danach kann der reguläre Betrieb wieder aufgenommen werden.

Und danach?

Nach einem abgearbeiteten Notfall ist es stets sinnvoll, noch einmal zu analysieren, was gut gelaufen ist und wo ggf. noch einmal nachgebessert werden muss.

Eine beispielhafte Checkliste zur Ur­sachenermittlung und zur Bewertung der Notfallabarbeitung stellt die DGUV Information im Anhang 5 zur Verfügung. Auf Grundlage der Ursachenermittlung und Überprüfung der Effizienz der Notfallabarbeitung können unter Umständen ergänzende Präventionsmaßnahmen abgeleitet und sofern erforderlich das Notfallmanagement angepasst werden.

Um den Prozess der Notfallabarbeitung hinsichtlich Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und nach Möglichkeit zu verbessern, ist die Durchführung von regelmäßigen Notfallübungen erforderlich. Durch regelmäßiges Üben werden zudem die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Notfallmanagers und der Notfallhelfer auf dem erforderlichen Niveau gehalten.

Festzuhalten bleibt: Nur wer sich rechtzeitig auf einen Notfall mit Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen vorbereitet, kann im Ernstfall richtig und schnell reagieren. Zur Erarbeitung eines wirkungsvollen Notfallmanagements stellt die DGUV Information 208-050 eine umfassende und praxisorientierte Planungshilfe für Betriebe dar.  TS653

 

 

 

Literatur

[1] DGUV Information 208-050 „Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen – Eine Planungshilfe für Betriebe“, Ausgabe: Juni 2017 http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=26564

Von Dr. Stefan Auras, Dipl.-Ing. Günter Heider und Dr. Michael Hermesdorf

Dr. Stefan Auras, BGHW Mannheim
Dipl.-Ing. Günter Heider, BG Verkehr München
Dr. Michael Hermesdorf, BGHW Mainz