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Flurförderzeuge 28.12.2021, 09:00 Uhr

Von A wie Ausbildung bis V wie Verkehrswege

Flurförderzeuge sind aus dem innerbetrieblichen Transport nicht wegzudenken. Neben Frontgabelstaplern gehören auch Routenzüge und die sogenannten Kommissionierhilfen zu den Flurförderzeugen.

Für den sicheren Einsatz von Gabelstaplern ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig. Foto: PantherMedia / maxoidos

Für den sicheren Einsatz von Gabelstaplern ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig.

Foto: PantherMedia / maxoidos

Die Berufsgenossenschaft für Holz und Metall (BGHM) informiert, worauf beim Betreiben zu achten ist und welche Schutzmaßnahmen wichtig sind[1]. Denn die Unfallstatistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung verzeichnete im Jahr 2019 branchenübergreifend mehr als 36 000 meldepflichtige Arbeitsunfälle beim Einsatz von Flurförderzeugen, darunter zwölf mit tödlichem Ausgang.

Ausbildung, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung

Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ fordert, dass der Unternehmer oder die Unternehmerin zum Fahren von Flurförderzeugen nur Personen beauftragt, die entsprechend ausgebildet und körperlich geeignet sind. Für reine Mitgängerflurförderzeuge reicht es, die Bedienerinnen und Bediener zu unterweisen. Verfügen die Geräte jedoch über einen klappbaren Fahrerstand und sind schneller als 6 km/h, ist auch hier eine Ausbildung erforderlich. Daneben sind auch Einweisungen in den Umgang mit dem zu bedienenden Gerät sowie vorhandener Anbaugeräte und in die damit verbundene Arbeitsaufgabe sowie ein schriftlicher Fahrauftrag erforderlich. Grundlage des sicheren Einsatzes von Flurförderzeugen ist die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz, in der auch Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Aus der Gefährdungsbeurteilung lassen sich Betriebsanweisungen ableiten, die den Bedienpersonen zur Verfügung stehen müssen. Betriebsanweisungen wiederum bilden auch die Grundlage für Unterweisungen. Eine Unterweisung der Versicherten ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Wie lassen sich Verkehrswege sicher einrichten?

Besondere Bedeutung hinsichtlich der Beschaffenheit von Verkehrswegen, auf denen Flurförderzeuge gefahren werden, hat nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ die Wegbreite. Diese ist mit einer Faustformel gut zu überprüfen: Gemessen wird die Breite des Fahrzeuges oder Breite der Last, wenn sie im Regelfall über der Fahrzeugbreite liegt – plus ein Sicherheitsabstand von 0,5 Metern zu beiden Seiten. Ist mit Gegenverkehr zu rechnen, ist die Fahrzeug- beziehungsweise Lastbreite zu verdoppeln und es wird noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 Metern addiert. Wird der Sicherheitsabstand von 0,5 Metern nach jeder Seite nicht eingehalten, spricht man von einem Schmalgang. Hier müssen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, wie zum Beispiel Personenerkennungssysteme am Flurförderzeug.

Mit Fahrerrückhalteeinrichtungen Leben retten

Frontgabelstapler müssen mit einer Fahrerrückhalteeinrichtung versehen sein. Diese gewährleistet, dass der Fahrer oder die Fahrerin beispielsweise bei einem im Gefahrfall seitlich kippenden Gabelstapler auf dem Platz gehalten wird. Die geschlossene Fahrerkabine und das Türbügelsystem sind besonders wirksame Fahrerrückhalteeinrichtungen, weil sie nicht umgangen werden können. Ist ein Beckengurt als Fahrerrückhalteeinrichtung vorhanden, ist dieser anzulegen.

Bestmöglicher Einsatz von Arbeitsbühnen und Routenzügen

Viele Unternehmen fragen sich auch ob Arbeitsbühnen an Gabelstaplern erlaubt sind. Ja, wenn die Regeln der DGUV Information 208-031 ,Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast‘ eingehalten werden. So muss zum Beispiel die Tragfähigkeit des Staplers mindestens fünfmal größer sein als das Gewicht der Arbeitsbühne und deren Zuladung oder die Absenkgeschwindigkeit darf maximal 0,6 m/s betragen. Beim Einsatz von Routenzügen kommen häufig so viele Anhänger zum Einsatz, dass Beschäftigte den Zug nicht bis zu dessen Ende überblicken können. Ist das der Fall, sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Personen zwischen die Anhänger treten. Bewährt haben sich Ketten, Bänder oder Gummis, die zwischen den Anhängern parallel zur Deichsel laufen. Ergänzt werden können derartige Maßnahmen durch ein akustisches Signal vor dem Anfahren oder die Begrenzung der Anfahrgeschwindigkeit auf 0,3 m/s für mindestens 5 Sekunden.

Literatur

  1. BGHM-Aktuell, Fachmagazin für sicheres und gesundes Arbeiten der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), Ausgabe 7/8 2021.
Von BGHM/ Annika Hilse