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Austauschfrist für alte Holzfeuerungen: Was Sie wissen müssen

18. Oktober 2024

Aufgrund der begrenzten Reaktionszeit rät der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. zu einer umgehenden Modernisierung – zumal der Stichtag mitten in der Heizsaison liegt und die Betriebserlaubnis automatisch erlischt. Hier beantworten die Frankfurter Experten die wichtigsten Fragen zu diesem Thema. Welche Feuerstätten müssen modernisiert werden? Wichtig zu wissen: Diese…
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Aufgrund der begrenzten Reaktionszeit rät der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. zu einer umgehenden Modernisierung – zumal der Stichtag mitten in der Heizsaison liegt und die Betriebserlaubnis automatisch erlischt. Hier beantworten die Frankfurter Experten die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

Welche Feuerstätten müssen modernisiert werden?

Wichtig zu wissen: Diese Regelung ist nicht neu, es tritt ein bereits seit vielen Jahren beschlossenes Gesetz in Kraft, in dessen Rahmen alte Holzfeuerungen stufenweise stillgelegt oder modernisiert werden müssen. Die aktuelle Austauschstufe betrifft alte Feuerstätten, die bis zum 21. März 2010 zugelassen wurden. Diese dürfen nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010.

Wo findet man Informationen darüber, ob das eigene Gerät betroffen ist?

Da im Rahmen der Verordnung bereits seit gut zehn Jahren viele ältere Feuerstätten regelmäßig aus dem Verkehr genommen wurden, die bestimmte Vorgaben nicht mehr erfüllen, ist davon auszugehen, dass jeder Ofenbesitzer von seinem Schornsteinfeger informiert wurde. Sollten dennoch Unsicherheiten bestehen, ob der eigene Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und Gerätenamen und deren wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Alternativ kann auch der Schornsteinfeger zurate gezogen werden, denn er hat die Feuerstätte in seinem Kehrbuch erfasst und führt regelmäßig die vorgeschriebene Feuerstättenschau durch.

Welche Maßnahmen stehen zur Auswahl?

Ist die eigene Holzfeuerung betroffen, erlischt die Betriebserlaubnis automatisch. Diese Feuerstätten müssen daher bis Ende des Jahres stillgelegt oder modernisiert werden. Also entweder gegen eine neues und modernes Gerät ausgetauscht oder mit Emissionsminderungsmaßnahmen nachgerüstet werden. Unter Minderungsmaßnahmen versteht man den Einbau von Katalysatoren oder Staubabscheidern. Je nach Modell können Staubabscheider entweder im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden. Insbesondere bei handwerklich aufwendig errichteten Wohnraumfeuerstätten kann die Nachrüstung die bessere Alternative zu Abriss und Neuaufbau sein.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, einige Geräte sind von der Sanierungspflicht ausgenommen. Ältere Geräte, die in Betrieb sind und nachweislich bereits die erste Stufe der BImSchV entsprechen, genießen Bestandsschutz. Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten und Badeöfen sowie offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.

Wer überwacht die Modernisierung?

Im Sinne der Umwelt sollte man den Kauf einer neuen Feuerstätte in Betracht ziehen. Zumal moderne Geräte erheblich effizienter arbeiten und deutlich weniger Brennstoff benötigen. Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung und ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen umgehend stillzulegen beziehungsweise die zuständige Behörde zu informieren.

Sind auch neue Feuerstätten von der Maßnahme betroffen?

Nein, alle Feuerstätten, die im Handel gekauft werden können, erfüllen sämtliche gesetzliche Vorschriften und entsprechen dem aktuellen Stand der Technik, sodass sie auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden dürfen. Gleiches gilt für alle Feuerstätten, die nach dem 21. März 2010 zugelassen wurden.

Gibt es ab dem Jahr 2025 eine allgemeine Filterpflicht für alle Einzelraumfeuerungen?

Nein! Der Einbau von Feinstaubfiltern ist weder jetzt, noch ab 2025 vorgeschrieben. Sämtliche Aussagen oder Berichte in dieser Richtung sind falsch. Mitunter fordern lediglich einzelne Kommunen, dass Neugeräte mit Staubminderungsmaßnahmen ausgerüstet sind.



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