Finanzen 07.05.2025, 16:00 Uhr

Koalitionsvertrag: Das sind die Steuerpläne der neuen Regierung

Die Regierung Merz hat im Koalitionsvertrag eine Reihe von Entlastungen bei der Steuer vorgesehen. Das sind die wichtigsten Neuerungen.

PantherMedia 22022477

Degressive Abschreibung, steuerfreie Überstunden und verbesserte Konditionen für arbeitende Rentner. Die Bundesregierung plant viele Erleichterungen im Steuerrecht.

Foto: PantherMedia / Wong Sze Fei

Nach wochenlangem Tauziehen hat sich die künftige Bundesregierung auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die Steuerpläne von CDU, CSU und SPD sind durchaus begrüßenswert. Der große Wurf blieb jedoch aus. Dennoch sollten sich insbesondere selbstständige Ingenieure mit den geplanten Steueränderungen befassen. Gerade wenn Investitionen, Neueinstellungen oder Umstrukturierungen anstehen, kann das richtige Timing sich lohnen.

Wichtig, bevor die interessantesten Steuerplanungen vorgestellt werden: Es handelt sich hier noch um Planspiele. Nichts davon ist bereits beschlossen.

30%ige degressive Abschreibung

Der Klassiker jeder neuen Bundesregierung ist die zeitlich begrenzte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Sie soll Investitionsanreize bieten und soll das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes, aber maximal 30 % betragen. Das ist schon recht ordentlich und verspricht hohe Steuervorteile in den ersten Jahren der Abschreibungsphase. Im Koalitionsvertrag steht, dass diese neue Abschreibungsmethode für Investitionen in den Jahren 2025, 2026 und 2027 greifen soll – und zwar für Ausrüstungsinvestitionen. Was darunter gemeint ist, bleibt im Koalitionsvertrag leider im Dunklen. Nach einer Definition des Statistischen Bundesamts müsste es sich um bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens wie Geräte, Maschinen und Fahrzeuge handeln, jedoch um neue und nicht um gebrauchte Gegenstände.

Stellenangebote im Bereich Prozessmanagement

Prozessmanagement Jobs
Possehl Electronics Deutschland GmbH-Firmenlogo
Teamleiter QVP (w/m/d) Possehl Electronics Deutschland GmbH
Niefern-Öschelbronn Zum Job 
Sauer Compressors-Firmenlogo
LSA-Engineer (m/w/d) Sauer Compressors
Sauer Compressors-Firmenlogo
Product Lifecycle Data Engineer (m/w/d) Sauer Compressors
J.P. Sauer & Sohn Maschinenbau GmbH-Firmenlogo
Elektroingenieur (m/w/d) J.P. Sauer & Sohn Maschinenbau GmbH
Griesemann Gruppe-Firmenlogo
Ingenieur / Techniker / Planer EMSR (m/w/d) Griesemann Gruppe
Berlin, Schwedt Zum Job 
Energieversorgung Halle Netz GmbH-Firmenlogo
Fachingenieur Netzleitsystem (m/w/d) Energieversorgung Halle Netz GmbH
Halle (Saale) Zum Job 
Iqony Solutions GmbH-Firmenlogo
Projektingenieur (m/w/d) Prozesssimulation/Verfahrenstechnik Iqony Solutions GmbH
HAMBURG WASSER-Firmenlogo
Ingenieur für Automatisierungstechnik Wasserwerke (m/w/d) HAMBURG WASSER
Hamburg-Rothenburgsort Zum Job 
Forschungszentrum Jülich GmbH-Firmenlogo
Teamleiter:in - Integrierte Ressourcenbewertung (w/m/d) Forschungszentrum Jülich GmbH
Jülich bei Köln Zum Job 
Hamburger Hochbahn AG-Firmenlogo
Ingenieur als Verkehrsplaner - Lichtsignalanlagen / ÖPNV (w/m/d) Hamburger Hochbahn AG
Hamburg Zum Job 
BRUNATA-METRONA GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Referent (m/w/d) Technische Gremien BRUNATA-METRONA GmbH & Co. KG
Köln, Hamburg, München Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Fachanwendungs- Produktgruppenleiter (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
über ifp | Executive Search. Management Diagnostik.-Firmenlogo
Teamleiter:in Mechanical & Electrical Engineering über ifp | Executive Search. Management Diagnostik.
Emlichheim Zum Job 
Berliner Stadtreinigung (BSR)-Firmenlogo
Mitarbeiter:in (w/m/d) strategisches Stoffstrom- und Anlagenmanagement Berliner Stadtreinigung (BSR)
Rhomberg Sersa Rail Group-Firmenlogo
Bauingenieur / Bautechniker (m/w/d) für die Kalkulation im Bahnbau Rhomberg Sersa Rail Group
Dresden, Berlin Zum Job 
Seus Kältetechnik GmbH-Firmenlogo
Projektingenieur Kältetechnik (m/w/d) Seus Kältetechnik GmbH
Wilhelmshaven Zum Job 
Heraeus Electronics GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Head (m/f/d) of Global Quality Heraeus Electronics GmbH & Co. KG
Gemeinnütziges Siedlungswerk GmbH-Firmenlogo
Bauingenieur / Architekten (m/w/d) Gemeinnütziges Siedlungswerk GmbH
Frankfurt am Main Zum Job 
TenneT-Firmenlogo
Bauingenieur (m/w/d) mit Schwerpunkt Betrieb von Kabeln TenneT
Bayreuth Zum Job 
Rolls-Royce Power Systems AG-Firmenlogo
Senior Expert (m/w/d) Global Technical Fleet Manager Rolls-Royce Power Systems AG
Friedrichshafen Zum Job 

Steuerfreie Überstunden

Freuen können sich auch Angestellte von Ingenieurbüros. Der Koalitionsvertrag sieht nämlich vor, dass ein Zuschlag für geleistete Überstunden „umgehend“ steuerfrei gestellt werden soll. Mehrarbeit soll sich wieder lohnen und Zuschläge für geleistete Überstunden sollen nicht mehr zu 60 % oder 70 % dem Steuerabzug oder den Sozialversicherungsbeiträgen zum Opfer fallen. Das Ziel ist klar: Motivation von Angestellten mit einem höheren Nettogehalt und Steigerung der Wirtschaftsleistung Deutschlands. „Umgehend“ dürfte bedeuten, dass diese Regelung eine der ersten Steueränderungen darstellen sollte, die von der neuen Bundesregierung umgesetzt werden dürfte.

Auch Teilzeitbeschäftigte kommen im Koalitionsvertrag vom 9. 4. 2025 nicht zu kurz. Zahlt ein Arbeitgeber eine Prämie, damit eine Teilzeitkraft ihre Stunden aufstockt, soll diese Prämienzahlung steuerbegünstigt sein. Gute Idee, doch leider steht noch in den Sternen, wie diese steuerliche Vergünstigung aussehen soll. Sind also in naher Zukunft Prämienzahlungen an Teilzeitbeschäftigte geplant, zunächst besser noch abwarten.

Steuerfreier Zuverdienst für Rentner

Besonders interessant für selbstständige Ingenieure dürfte ein Passus im Koalitionsvertrag sein, der Steuerzahlern bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verspricht, dass bei Weiterarbeit trotz Rente bis zu 2000 € Gehalt im Monat steuerfrei bleiben. Für Arbeitgeber hätte das verschiedene Vorteile. Der Betrieb würde von der jahrzehntelangen Berufserfahrung des Rentners im Nebenjob profitieren. Würde der Rentner nahtlos weiterarbeiten, müsste kein neues Personal eingestellt werden.

Nachbesserung bei Entfernungspauschale

Arbeitnehmer und Unternehmer dürfen aktuell für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale für die einfache Strecke von 30 Cent für die ersten 20 km und 38 Cent ab dem 21. km als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Ab 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer betragen. Kein großer Wurf, aber bei langen Strecken zur Arbeit wenigstens ein paar Hundert Euro mehr Werbungskosten und somit eine Steuerentlastung.

Ehrenamt soll belohnt werden

Steuerzahler, die sich nebenberuflich ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation pädagogisch engagieren (Trainer, Übungsleiter, Erzieher, Betreuer), profitieren aktuell von einer Übungsleiterpauschale von 3000 € pro Jahr. Ab 2026 sollen 3300 € im Jahr steuerfrei im Ehrenamt verdient werden dürfen. Wer sich anderweitig (also nicht pädagogisch) ehrenamtlich engagiert, darf aktuell im Rahmen der sogenannten Ehrenamtspauschale 840 € steuerfrei verdienen. Nach den Plänen im Koalitionsvertrag soll diese Pauschale auf 960 € klettern.

Kapitalgesellschaft im Fokus

Werden die Geschäfte im Rahmen einer Kapitalgesellschaft abgewickelt, winkt mit Beginn des Jahres 2028 ein niedriger Körperschaftsteuersatz. Bisher müssen Kapitalgesellschaften 15 % Körperschaftsteuer zahlen. Ab 1. 1. 2028 sinkt dieser Körperschaftsteuersatz für fünf Jahre um jeweils einen Prozentpunkt, bis letztlich nur noch eine Steuer von 10 % übrig bleibt. Ist aus haftungsrechtlichen Gründen ohnehin die Umfirmierung in eine Kapitalgesellschaft geplant, ist die nächsten Jahre bis Ende 2027 ein guter Zeitpunkt, diese Umwandlung anzugehen. Dazu ist aber die Einbeziehung des Steuerberaters ein Muss, um keine kostspieligen Fehler zu machen.

Solidaritätszuschlag bleibt

Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits für die Jahre 2020 und 2021 klargestellt hat, dass der Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig ist, wurde im Koalitionsvertrag die Aussage getroffen, dass an dem 5,5%igen Soli auch weiterhin festgehalten wird. Bezahlen müssen ihn Kapitalgesellschaften, Besserverdiener, Kapitalanleger zusätzlich zur Abgeltungsteuer und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn pauschal versteuern.

Ein Beitrag von:

  • Bernhard Köstler

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.