Was Sie wirklich wissen müssen 26.07.2025, 16:14 Uhr

Firmenwagen: Rechte, Pflichten und Steuertipps

Firmenwagen versteuern leicht gemacht: So nutzen Sie 1 %-Regelung, Fahrtenbuch & E-Auto-Vorteile optimal. Tipps für Angestellte & Selbstständige.

Beim Thema Firmenwagen gibt es einiges zu beachten: Wie ist der Dienstwagen zu besteuern? Wie funktioniert die 1-Prozent-Regel? Was passiert beim Unfall? Foto: Panthermedia.net/WavebreakmediaMicro

Beim Thema Firmenwagen gibt es einiges zu beachten: Wie ist der Dienstwagen zu besteuern? Wie funktioniert die 1-Prozent-Regel? Was passiert beim Unfall?

Foto: Panthermedia.net/WavebreakmediaMicro

Für viele Beschäftigte klingt es wie ein echtes Plus: Der Arbeitgeber stellt ein Fahrzeug – und übernimmt im besten Fall auch noch die laufenden Kosten. Doch sobald es um private Fahrten, Steuerfragen oder Sonderregelungen geht, wird es kompliziert.

Ingenieure, Führungskräfte, Außendienstler oder Selbständige stehen dann oft vor denselben Fragen: Wie wirkt sich ein Dienstwagen auf mein zu versteuerndes Einkommen aus? Welche Regeln gelten für die private Nutzung? Was ist der Unterschied zwischen 1-%-Regelung und Fahrtenbuch? Und: Ist ein Firmenwagen wirklich günstiger als ein höheres Gehalt?

In diesem Beitrag lesen Sie alles, was Sie als Arbeitnehmer, Selbständiger oder Arbeitgeber zum Thema Firmenwagen wissen sollten – rechtlich, steuerlich und ganz praktisch. Mit Rechenbeispielen, Erfahrungswerten und konkreten Tipps zur Entscheidung.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist ein Firmenwagen eigentlich?

Ob Firmenwagen, Dienstwagen oder Geschäftsfahrzeug – gemeint ist im Grunde immer dasselbe: Ein Fahrzeug, das ein Unternehmen kauft oder least und Mitarbeiter*innen oder sich selbst zur Verfügung stellt.

Eine offizielle Definition gibt es nicht. Maßgeblich ist der Zweck: Wird das Auto vorwiegend beruflich genutzt und gehört zum Betriebsvermögen, spricht man von einem Firmenwagen.

Zwei Varianten sind dabei zu unterscheiden:

  • Angestellte bekommen ein Auto vom Unternehmen gestellt, meist mit der Möglichkeit zur privaten Nutzung.
  • Selbstständige oder Unternehmer*innen setzen ein betriebliches Fahrzeug für ihre berufliche Tätigkeit ein – etwa zur Kund*innenbetreuung, für Montagefahrten oder Außentermine.

In beiden Fällen gilt: Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, entsteht ein geldwerter Vorteil. Und der muss versteuert werden.

Firmenwagen: Statussymbol oder pragmatisches Arbeitsmittel?

Gerade in größeren Unternehmen hat der Dienstwagen häufig noch eine zweite Funktion: Er dient der Außendarstellung. Das beginnt beim Fuhrpark und reicht bis zur Fahrzeugklasse. Nach wie vor gilt oft: Je höher die Position, desto größer der Wagen.

Dafür sprechen auch die branchenüblichen Erfahrungswerte:

  • Bei einem Jahresbruttogehalt bis 50.000 € ist ein Mittelklassemodell üblich.
  • Zwischen 50.000 und 80.000 € liegt der Listenpreis des Fahrzeugs oft bei 30.000 bis 45.000 €.
  • Ab 80.000 € geht es meist in die obere Mittelklasse oder Richtung Oberklasse.
  • Jenseits von 120.000 € sind auch Audi A8, BMW 7er oder Mercedes S-Klasse keine Seltenheit.

Solche Fahrzeuge sind repräsentativ – aber auch teuer in der Unterhaltung. Für Unternehmen und Nutzer*innen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Gesamtkosten und steuerlichen Auswirkungen.

Private Nutzung: Ja oder nein – und wenn ja, wie?

Darf ich den Firmenwagen auch privat nutzen? Diese Frage klären Car Policy oder individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Häufig ist die Privatnutzung erlaubt – manchmal sogar unbegrenzt und inklusive Tankkarte.

Aber es gibt auch Einschränkungen:

  • Urlaubsfahrten können ausgeschlossen werden
  • Fahrten ins Ausland brauchen oft eine gesonderte Erlaubnis
  • Partner*innen oder Familienmitglieder dürfen das Auto nicht immer fahren

Wird die private Nutzung vertraglich verboten, sollte man sich daran halten. Denn wer das Auto dennoch für private Zwecke nutzt, riskiert nicht nur den Wagen, sondern unter Umständen auch seinen Job.

Wie wirkt sich ein Firmenwagen auf mein Gehalt aus?

Ein Firmenwagen ist nicht nur ein praktischer Mobilitätsvorteil, sondern auch ein geldwerter Vorteil – und damit Teil Ihres Gehalts. Doch wie genau beeinflusst er Ihre Lohnabrechnung, Ihren Nettoverdienst und Ihre Sozialabgaben? Die Antworten hängen von mehreren Faktoren ab – unter anderem von der Art der Überlassung und der Frage, ob Sie selbst etwas dazuzahlen.

Der Firmenwagen als geldwerter Vorteil

Wenn Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, zählt das als Sachbezug, der monatlich dem Bruttogehalt zugerechnet wird. Das bedeutet:

  • Der geldwerte Vorteil wird wie Gehalt versteuert.
  • Es fallen darauf Lohnsteuer und Sozialabgaben an.
  • Der Betrag erhöht zwar rechnerisch Ihr Bruttoeinkommen, aber nicht Ihr Auszahlungsgehalt.

Beispiel:

Position Betrag
Monatliches Gehalt (brutto) 4.000 €
Geldwerter Vorteil Firmenwagen 500 €
Steuerpflichtiges Brutto 4.500 €
Sozialversicherung auf 4.500 € Ja
Auszahlung (netto) Geringer als ohne Auto

Gehaltsumwandlung: Firmenwagen statt Gehalt

Eine verbreitete Variante ist die sogenannte Gehaltsumwandlung. Dabei verzichten Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts und erhalten im Gegenzug einen Firmenwagen. Vorteil: Ihr steuerpflichtiges Gehalt sinkt – die Steuerlast ebenfalls.

Beispielrechnung Gehaltsumwandlung:

Position Betrag
Ursprüngliches Bruttogehalt 4.000 €
Umwandlung in Firmenwagen-Leasing – 400 €
Neues Bruttogehalt 3.600 €
Geldwerter Vorteil Firmenwagen + 300 €
Steuerpflichtiges Brutto 3.900 €

Sozialversicherung: Mehr Brutto, mehr Beiträge

Der geldwerte Vorteil zählt vollständig zur Sozialversicherungspflicht – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Das bedeutet höhere Beiträge für:

  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Kranken- und Pflegeversicherung

In der Praxis heißt das: Nicht nur Sie zahlen mehr, auch derdie Arbeitgeberin. Dadurch überlegen manche Unternehmen, ob sie statt einer Gehaltserhöhung lieber einen Firmenwagen anbieten – oft ein Win-Win.

Auswirkung auf andere Gehaltsbestandteile

Der Firmenwagen kann sich auch auf andere Leistungen auswirken:

  • Elterngeld: Der geldwerte Vorteil erhöht das maßgebliche Bruttoeinkommen.
  • Krankengeld: Wird auf Basis des Bruttogehalts berechnet – inklusive Firmenwagen.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Abhängig vom zugrunde gelegten Bruttogehalt.

Achtung: Der Firmenwagen zählt nicht bei der Berechnung von Abfindungen mit – diese werden rein aus dem vertraglichen Gehalt ermittelt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Nettoeffekt: Rechnet sich ein Firmenwagen?

Der Effekt hängt stark von individuellen Faktoren ab:

Faktor Auswirkung
Steuerklasse & Kinderfreibetrag beeinflusst Nettoverlust
Entfernung zur Arbeit erhöht geldwerten Vorteil
Zuzahlungen (z. B. Sprit) senken den Vorteil
Leasingrate vs. Listenpreis wichtig bei Gehaltsumwandlung
Nutzungsausmaß privat/dienstlich relevant bei Fahrtenbuch

Versteuerung des Firmenwagens: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch?

Sobald Sie den Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, verlangt das Finanzamt eine Versteuerung des sogenannten geldwerten Vorteils. Dafür stehen zwei Methoden zur Auswahl:

  1. Die 1-%-Regelung (auch Listenpreismethode genannt)
  2. Die Fahrtenbuchmethode

Welche Methode sich für Sie lohnt, hängt stark von der tatsächlichen Nutzung, dem Fahrzeugwert und Ihrem Zeitaufwand ab. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile.

Die 1-%-Regelung: Pauschal, aber nicht immer günstig

Hier versteuern Sie monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs. Zusätzlich kommen 0,03 % pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu – ebenfalls bezogen auf den Listenpreis. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer sind dabei einzurechnen.

Beispielrechnung:

Faktor Wert
Bruttolistenpreis 30.000 €
1 % privat (monatlich) 300 €
0,03 % je km Arbeitsweg (20 km einfach) 9 € × 20 km = 180 €
Gesamt monatlich zu versteuern 480 €
Jährlich 5.760 €

Fahrtenbuch: Genau, aber aufwendig

Das Fahrtenbuch erfasst alle dienstlichen und privaten Fahrten. Auf dieser Basis wird der geldwerte Vorteil anhand der tatsächlichen Kosten berechnet.

Beispielrechnung:

Faktor Wert
Gesamtkosten des Fahrzeugs 10.000 €
Privatanteil der Fahrten (z. B. 40 %) 4.000 €
Abzug durch selbst getragene Kosten – 3.000 €
Zu versteuernder Vorteil 1.000 €

Welche Methode ist besser?

Die pauschale Methode ist bequem, aber oft teurer. Das Fahrtenbuch kann sich besonders bei hohem dienstlichen Nutzungsanteil oder geringem Fahrzeugwert lohnen.

Steuerberater Dr. Schauer empfiehlt: „Wer viele dienstliche Fahrten hat oder ein günstiges Fahrzeug nutzt, fährt mit dem Fahrtenbuch in der Regel besser.“

Ein Methodenwechsel ist nur zum Jahresende möglich – außer, Sie wechseln im laufenden Jahr den Dienstwagen.

Leasing, Elektrofahrzeuge und Gehaltsumwandlung – was Sie wissen sollten

Der Firmenwagen ist oft mehr als ein Auto. Er ist ein steuerlich relevanter Vorteil, ein Instrument zur Mitarbeiterbindung – und je nach Modell auch ein Statement in Sachen Nachhaltigkeit. Aber nicht jeder Dienstwagen wird gekauft. Viele Unternehmen setzen auf Leasing. Hinzu kommen steuerliche Sonderregeln für E-Autos sowie Möglichkeiten zur sogenannten Gehaltsumwandlung.

Firmenwagen leasen – Vorteile und Tücken

Viele Unternehmen und Selbstständige entscheiden sich heute für Leasing statt Kauf. Der Grund: Leasing schont die Liquidität, da keine hohe Einmalzahlung anfällt. Stattdessen zahlen Sie monatliche Raten, oft ergänzt durch eine Leasingsonderzahlung.

Das bedeutet steuerlich:

  • Bei der 1-%-Regelung zählt der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bei Erstzulassung – unabhängig von Kauf oder Leasing.
  • Bei der Fahrtenbuchmethode gelten die Leasingraten als Teil der Fahrzeugkosten.
  • Die Leasingraten sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird dem Betriebsvermögen zugerechnet.

Achtung: Die rechtliche Zurechnung des Wagens hängt von den Vertragsbedingungen ab. Wer als Leasingnehmer das wirtschaftliche Risiko trägt, wird steuerlich so behandelt, als hätte er das Fahrzeug gekauft – mit allen Konsequenzen bei Rückgabe, Restwert oder vorzeitiger Vertragsauflösung.

Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride: Steuerlich begünstigt

Wer ein E-Auto oder einen Plug-in-Hybriden als Firmenwagen nutzt, kann steuerlich profitieren. Für Fahrzeuge, die in einem bestimmten Zeitraum angeschafft wurden (z. B. zwischen 2019 und 2030), gelten Sonderregelungen.

Die wichtigsten Punkte:

Regelung Gültigkeit / Wirkung
0,5-%-Regelung statt 1 % Für reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung ab 2019
0,25-%-Regelung Bei Fahrzeugen mit Listenpreis bis 60.000 €
Plug-in-Hybride Förderung nur bei < 50 g CO₂/km oder > 60 km E-Reichweite
E-Auto laden im Betrieb Lohnsteuerfrei
Pauschale für privates Laden (wenn keine Wallbox im Betrieb) 50 € monatlich steuerfrei (E-Auto), 25 € (Hybrid)
Kfz-Steuer 10 Jahre befreit bei reinen E-Autos

Gehaltsumwandlung: Mehr Netto vom Brutto?

Statt eines klassischen Gehaltsplus können Unternehmen auch einen Dienstwagen anbieten. Dabei wird ein Teil des Bruttolohns in eine Sachleistung umgewandelt – in diesem Fall in die Fahrzeugnutzung. Das kann steuerlich vorteilhaft sein.

Rechenbeispiel:

Ausgangslage Betrag
Bruttolohn 4.000 €
– Nutzungsentgelt (Leasingrate etc.) – 690 €
+ geldwerter Vorteil + 450 €
Zu versteuern: 3.760 €

Beteiligung an den Kosten: Was Mitarbeitende übernehmen dürfen

Nicht immer übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten. In manchen Modellen tragen Mitarbeitende anteilig Kraftstoff, Versicherung oder Wartung. Früher war das steuerlich unattraktiv – inzwischen dürfen diese Beiträge jedoch den geldwerten Vorteil mindern.

Mögliche Varianten:

  • Fixe Zuzahlung zum Fahrzeug pro Monat
  • Kilometerpauschale für private Nutzung
  • Übernahme einzelner Kostenposten (z. B. Benzin, Leasingrate)

Voraussetzung: Die Zahlungen müssen nachgewiesen werden. Eine pauschale Verrechnung per Bruttolohnverzicht ohne klare Trennung akzeptiert das Finanzamt nicht.

Firmenwagen bei Krankheit, Kündigung oder Unfall: Rechte, Pflichten, Fallstricke

Ein Firmenwagen ist meist vertraglich festgelegt – entweder im Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung oder über die allgemeine Car Policy des Unternehmens. Was viele nicht wissen: Der Anspruch auf das Fahrzeug kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt oder entzogen werden. Hier kommt es auf Details an.

Krankheit: Was passiert mit dem Dienstwagen?

Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer länger krankgeschrieben, stellt sich oft die Frage: Darf der Firmenwagen weiterhin privat genutzt werden?

Die Antwort: Nur für eine begrenzte Zeit. Solange Lohnfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht – also für maximal sechs Wochen –, bleibt auch die Privatnutzung des Dienstwagens erhalten. Danach endet der Vergütungsanspruch, und damit kann auch der Anspruch auf das Auto entfallen.

Ein Rückruf durch den Arbeitgeber nach Ablauf der sechs Wochen ist rechtlich zulässig. Allerdings muss dies klar geregelt oder ausdrücklich angekündigt sein.

Kündigung: Dienstwagen zurück – aber wann?

Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch die Überlassung des Firmenwagens. Das klingt eindeutig, ist es aber nicht immer – besonders bei streitigen Kündigungen.

Ein Sonderfall entsteht, wenn die Kündigung vor Gericht angefochten wird. Solange kein Urteil vorliegt, bleibt unklar, ob das Arbeitsverhältnis wirklich beendet ist. In dieser Schwebephase ist auch die Frage offen, ob der Wagen zurückgegeben werden muss oder nicht. Arbeitgeber*innen fordern das Auto häufig trotzdem zurück. Ob das rechtlich zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab – und wird notfalls vor Gericht geklärt.

Vorsicht: Wird der Wagen trotz ausdrücklichem Verbot oder Rückruf weiter privat genutzt, drohen rechtliche Konsequenzen – bis hin zur Kündigung. Die private Nutzung ist also ein sensibles Thema.

Unfall mit dem Firmenwagen: Wer haftet?

Kommt es zu einem Unfall, wird es schnell kompliziert – besonders wenn die Schuldfrage nicht eindeutig ist. Grundsätzlich gilt:

Arbeitnehmende haften nicht automatisch.
Denn der Einsatz des Fahrzeugs geschieht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und damit im Weisungsbereich des Arbeitgebers.

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet drei Stufen der Fahrlässigkeit:

Verschuldensgrad Wer haftet?
Leichte Fahrlässigkeit Arbeitgeber haftet allein
Mittlere Fahrlässigkeit Haftung wird anteilig aufgeteilt
Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz Arbeitnehmer*in haftet vollständig

Firmenwagen und Selbstständigkeit: Rechnen, absetzen, nachweisen

Für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer gelten andere Spielregeln. Sie nutzen den Firmenwagen in der Regel nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern als Eigentümer oder Leasingnehmer über den Betrieb. Damit rückt das Steuerrecht stärker in den Fokus: Wer darf wie viel absetzen? Und was erkennt das Finanzamt wirklich an?

Privat oder betrieblich? Die 10-%-Grenze

Die erste Frage lautet: Gehört das Fahrzeug überhaupt zum Betriebsvermögen?

  • Mehr als 50 % betriebliche Nutzung: → Fahrzeug zählt zwingend zum Betriebsvermögen
  • 10–50 % betriebliche Nutzung:Wahlrecht: Das Fahrzeug kann Betriebsvermögen sein
  • Unter 10 % betriebliche Nutzung: → Fahrzeug gilt als Privatvermögen, keine Betriebsausgaben möglich

Diese Einstufung ist entscheidend für alle weiteren steuerlichen Fragen – insbesondere für Abschreibung, Umsatzsteuer und Betriebsausgaben.

Tipp: Dokumentieren Sie die Nutzung im ersten Jahr exakt (z. B. durch Fahrtenbuch oder Kalender), um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.

So rechnen Selbstständige den Firmenwagen ab

Gehört der Wagen zum Betriebsvermögen, lassen sich folgende Kosten absetzen:

  • Anschaffung oder Leasingrate
  • Abschreibung (i. d. R. über 6 Jahre bei Pkw)
  • Reparaturen, Wartung, Reifen
  • Kfz-Versicherung, Steuer, Beiträge
  • Kraftstoffkosten
  • Stellplatz oder Garage (anteilig)

Aber: Wer das Fahrzeug auch privat nutzt, muss diesen Anteil versteuern – entweder pauschal (1-%-Regelung) oder anhand der tatsächlichen Fahrten (Fahrtenbuch).

Beispiel für die Abschreibung:

Faktor Wert
Kaufpreis (inkl. USt) 42.000 €
Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle 6 Jahre
Jährliche Abschreibung (linear) 7.000 €
Privatanteil 30 % 2.100 € als Einnahme anzusetzen

Umsatzsteuer: Ein weiterer Fallstrick

Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können Sie auch die Umsatzsteuer aus Anschaffung, Wartung und Betrieb des Fahrzeugs geltend machen – aber nur anteilig entsprechend der betrieblichen Nutzung.

Beispiel:

Faktor Betrag
Kaufpreis netto 35.000 €
+ 19 % USt 6.650 €
Vorsteuerabzug bei 70 % Nutzung 4.655 € (anteilig)

Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung?

Selbstständige haben dasselbe Wahlrecht wie Angestellte: Wer das Fahrzeug privat nutzt, kann zwischen der 1-%-Regelung oder dem Fahrtenbuch wählen – sofern es sich um ein Betriebsfahrzeug handelt. Unterschiede gibt es beim Weg zur ersten Tätigkeitsstätte: Dieser wird bei Selbstständigen nicht pauschal mit 0,03 % angesetzt, sondern muss nachgewiesen werden.

Vorteil Fahrtenbuch: Exakte Berechnung, oft günstiger bei wenig Privatnutzung
Nachteil: Hoher Dokumentationsaufwand, formale Anforderungen

Was gilt für mehrere Fahrzeuge?

Viele Selbstständige verfügen über einen privaten Pkw und einen oder mehrere betriebliche Fahrzeuge. Wichtig: Für jedes Fahrzeug muss die betriebliche Nutzung einzeln nachgewiesen werden.

Typische Problemfälle:

  • Der „Luxuswagen“ wird fast nur privat genutzt – das Finanzamt erkennt ihn nicht als Betriebsvermögen an.
  • Der Zweitwagen wird parallel dienstlich genutzt – ohne klare Dokumentation, etwa über Projektzuweisungen, wird das schnell gestrichen.

Empfehlung: Für jedes Fahrzeug eine separate Nutzungskalkulation erstellen. Das schützt vor bösen Überraschungen bei Betriebsprüfungen.

Steuerfallen und Gestaltungsspielräume: So holen Sie das Beste aus Ihrem Firmenwagen heraus

Der Firmenwagen ist ein beliebtes Mittel zur Mitarbeiterbindung – aber steuerlich auch ein sensibles Thema. Wer hier ungenau rechnet oder dokumentiert, riskiert Nachzahlungen und Ärger mit dem Finanzamt. Umgekehrt bieten sich legale Gestaltungsspielräume, die bares Geld sparen können – für Arbeitnehmer*innen und Selbstständige gleichermaßen.

Typische Steuerfallen beim Firmenwagen

  1. Pauschale Nutzung ohne Belege
    Wird der Wagen auch privat genutzt, muss dies belegt werden – entweder per Fahrtenbuch oder pauschal per 1 %-Regel. Ohne Nachweis oder mit fehlerhaftem Fahrtenbuch droht eine teure Schätzung durch das Finanzamt.
  2. Unklar geregelte Privatnutzung
    Fehlt im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Erlaubnis zur Privatnutzung, ist auch keine steuerliche Bewertung möglich. Das Finanzamt kann dann rückwirkend Lohnsteuer und Sozialabgaben fordern.
  3. Vergessene Zuzahlungen
    Leisten Arbeitnehmende eigene Beiträge (z. B. für Sprit oder Leasingrate), müssen diese korrekt dokumentiert sein. Nur dann darf der geldwerte Vorteil gemindert werden.
  4. Fehler bei der E-Auto-Besteuerung
    Die Sonderregeln für Elektrofahrzeuge gelten nur bei Einhaltung technischer Voraussetzungen (z. B. E-Reichweite, CO₂-Ausstoß, Listenpreis). Fehlt der Nachweis, entfällt die Begünstigung.
  5. Kein Wechsel zwischen den Methoden
    Ein Methodenwechsel (Fahrtenbuch ↔ 1 %-Regel) ist nur zum Jahresbeginn möglich – nicht unterjährig. Wer wechselt, muss das lückenlos dokumentieren.

Legale Gestaltungsspielräume nutzen

✓ Fahrtenbuch gezielt einsetzen
Gerade bei hohem dienstlichen Fahranteil oder günstigen Fahrzeugen lohnt sich das Fahrtenbuch oft mehr als die 1 %-Methode. Elektronische Fahrtenbücher mit Finanzamt-Zertifizierung bieten Sicherheit.

✓ E-Autos bevorzugen
Durch die 0,25- bzw. 0,5-%-Regelung, Steuerbefreiung und pauschale Ladevergütung sind E-Firmenwagen steuerlich attraktiv – insbesondere bei Neufahrzeugen unter 60.000 € Listenpreis.

✓ Gehaltsumwandlung optimieren
Ein Firmenwagen ersetzt Gehalt, senkt die Steuerlast und kann Mitarbeitenden netto mehr bringen – wenn die Zuzahlungen niedriger sind als der geldwerte Vorteil. Wichtig ist eine sorgfältige Berechnung.

✓ Selbst getragene Kosten richtig anrechnen
Zahlen Sie Sprit, Wartung oder Versicherung selbst? Diese Beträge können Sie vom geldwerten Vorteil abziehen – sofern sie belegt und im Monat des Entstehens gezahlt wurden.

✓ Beratung einholen
Eine professionelle Steuerberatung lohnt sich – besonders bei mehreren Fahrzeugen, Leasingmodellen, Selbstständigkeit oder E-Auto-Förderung.

Ein Beitrag von:

  • Dominik Hochwarth

    Redakteur beim VDI Verlag. Nach dem Studium absolvierte er eine Ausbildung zum Online-Redakteur, es folgten ein Volontariat und jeweils 10 Jahre als Webtexter für eine Internetagentur und einen Onlineshop. Seit September 2022 schreibt er für ingenieur.de.

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