Steuern 03.01.2025, 09:00 Uhr

Das ändert sich bei der Steuer 2025

Kurz vor Jahresende hat die Ampelkoalition noch Änderungen im Steuerrecht beschlossen. Das ändert sich für die Steuer 2025.

Etliche Neuerungen im Steuerrecht bewirken Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger. Finanziell, aber auch durch Vereinfachungen in der Bürokratie. Foto: panthermedia.net/ Andriy Popov

Etliche Neuerungen im Steuerrecht bewirken Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger. Finanziell, aber auch durch Vereinfachungen in der Bürokratie.

Foto: panthermedia.net/ Andriy Popov

Im Jahr 2025 treten wieder zahlreiche Änderungen bei der Steuer in Kraft. Hier ein Überblick über die interessantesten Neuregelungen.

Steuer 2025: Grundfreibetrag & Steuersätze

Der Grundfreibetrag 2025 beträgt 12.084 €/24.168 € (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler). 2025 steigt er auf 12.096 €. Der Spitzensteuersatz beträgt 2025 unverändert 42 % und greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 €. Reichensteuer von einem Steuersatz von 45 % wird für Spitzenverdiener ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € (Ledige) bzw. von 555.651 € (zusammenveranlagte Steuerzahler) fällig.

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Lag das Umsatzsteuerzahlungssoll im Jahr 2024 nicht über 9000 €, muss ein Unternehmer im Jahr 2025 nur noch vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt übermitteln. Das Umsatzsteuersoll ist die Summe der Zahlungen, die für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar 2024 bis Dezember 2024 ans Finanzamt überwiesen werden mussten. Wer von dieser Neuregelung profitiert, muss seine erste Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2025 am 10. April übermitteln.

Stellenangebote im Bereich Prozessmanagement

Prozessmanagement Jobs
Evonik Operations GmbH-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) Informatik / Elektrotechnik / Automatisierungstechnik / Chemische Produktion Evonik Operations GmbH
Evonik Operations GmbH-Firmenlogo
EMR-Anlageningenieur (m/w/d) mit Sonderqualifikation Evonik Operations GmbH
Rheinfelden (Baden) Zum Job 
BAM - Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung-Firmenlogo
Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in (m/w/d) der Fachrichtung Maschinenbau, Physikalische Ingenieurwissenschaft, Produktionstechnik, Werkstoffwissenschaft oder vergleichbar BAM - Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Berlin-Steglitz Zum Job 
ALMO-Erzeugnisse Erwin Busch GmbH-Firmenlogo
Qualitätsmanager Qualifizierung und Validierung (w/m/d) ALMO-Erzeugnisse Erwin Busch GmbH
Bad Arolsen Zum Job 
Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei-Firmenlogo
Teamleitung (w/m/d) für die Objektfunkversorgung im Digitalfunk BOS Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei
Stuttgart Zum Job 
N-ERGIE Aktiengesellschaft-Firmenlogo
Spezialist (m/w/d) Digitalisierung Fernwärmenetze N-ERGIE Aktiengesellschaft
Nürnberg Zum Job 
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH-Firmenlogo
Sachverständiger für Brand- und Explosionsschutz (m/w/d) TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH
Frankfurt am Main Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Teamleitung (w/m/d) Konstruktiver Ingenieurbau Die Autobahn GmbH des Bundes
Dillenburg Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Bauingenieur (w/m/d) Brückenprüfung Die Autobahn GmbH des Bundes
Stadt Heidelberg-Firmenlogo
Ingenieurin / Ingenieur oder Naturwissenschaftlerin / Naturwissenschaftler für den Gewässerschutz (m/w/d) Stadt Heidelberg
Heidelberg Zum Job 
Griesemann Gruppe-Firmenlogo
Ingenieur Verfahrenstechnik (m/w/d) - Schwerpunkt Prozessentwicklung Griesemann Gruppe
Köln, Wesseling Zum Job 
Octapharma Produktionsgesellschaft Deutschland mbH-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) Automatisierung (Schwerpunkt: Prozessleitsystem PCS7) Octapharma Produktionsgesellschaft Deutschland mbH
Springe Zum Job 
Eiffage Infra-Rail GmbH-Firmenlogo
Arbeitsvorbereiter (m/w/d) komplexe Verkehrsprojekte Eiffage Infra-Rail GmbH
Leipzig Zum Job 
Eiffage Infra-Rail GmbH-Firmenlogo
Arbeitsvorbereiter (m/w/d) komplexe Verkehrsprojekte Eiffage Infra-Rail GmbH
Leipzig Zum Job 
Eisenbahn-Bundesamt (EBA)-Firmenlogo
Ingenieurin / Ingenieur (m/w/d) (FH-Diplom//Bachelor) Fachrichtung Elektro-, Nachrichtentechnik oder Verkehrsingenieurwesen als Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter (m/w/d) Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Landkreis Leer-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Landkreis Leer
Leer, hybrid Zum Job 
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)-Firmenlogo
Ingenieurin / Ingenieur (w/m/d) in der Fachrichtung Versorgungs- oder Gebäudetechnik Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei-Firmenlogo
Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter (w/m/d) Elektrotechnik Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei
Stuttgart Zum Job 
DB Engineering & Consulting GmbH-Firmenlogo
Senior Planer:in Trassierung (w/m/d) DB Engineering & Consulting GmbH
Karlsruhe Zum Job 
DLG TestService GmbH-Firmenlogo
Prüfingenieur (m/w/d) Fahrzeugtechnik / QMB DLG TestService GmbH
Groß-Umstadt Zum Job 

Steuer 2025: Kleinunternehmer

Möchten Unternehmer sich beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer registrieren lassen, dann gibt es eine gute Nachricht. Ab 2025 sind neue Schwellenwerte zu beachten. Von der Kleinunternehmerregelung profitieren Unternehmer, deren Gesamtumsatz 2024 nicht über 25.000 € lag und deren Gesamtumsatz 2025 voraussichtlich nicht über 100.000 € liegen wird (Schwellenwerte bisher: 22.000 €/50.000 €). Neu ist auch, dass Kleinunternehmer ab 1. Januar 2025 umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen. Wird die Schwelle von 100.000 € überschritten, muss ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Aufbewahrungsfristen

Selbstständig tätige Steuerzahler müssen ihre Buchungsbelege ab 2025 nicht mehr zehn Jahre aufbewahren, sondern nur noch für acht Jahre. Das ist eine gute Nachricht und eine echte bürokratische Entlastung. Wer als Selbstständiger Uraltbuchungsbelege nach den neuen Steuerregeln entsorgen möchte, sollte wissen, wie die Aufbewahrungsfrist berechnet wird. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die letzten Buchungen vorgenommen wurden. Beispiel: Die letzten Buchungen für das Steuerjahr 2016 wurden im Jahr 2017 vorgenommen. Folge: Beginn der Aufbewahrungsfrist 31. 12. 2017 plus acht Jahre = Ende der Aufbewahrungsfrist am 31. 12. 2025. Die Buchungsbelege des Jahres 2016 dürfen danach am 1. 1. 2026 geschreddert werden.

Elektronische Rechnung

Ab 1. Januar 2025 startet das Projekt elektronische Rechnung. Doch nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Will heißen: Ab 1. Januar 2025 müssen Unternehmer, die elektronische Rechnungen von anderen Unternehmen bekommen, sicherstellen, dass sie solche elektronischen Rechnungen von in Deutschland ansässigen Unternehmen empfangen können. 2025 besteht aber noch keine Pflicht, elektronische Rechnungen im B2B-Bereich auszustellen.

Steuer 2025: Reisekosten

Unternehmer und Arbeitnehmer, die 2025 im Ausland auf Geschäftsreise sind, können Verpflegungspauschale steuerlich absetzen. 2025 sind teils neue Pauschalen zu berücksichtigen (s. BMF, Schreiben v. 2. 12. 2024, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010).

Weitere (private) Steueränderungen 2025

Im Jahr 2025 treten nicht nur Steueränderungen für den betrieblichen Bereich in Kraft, sondern auch Neuregelungen für den privaten Bereich. Hier ein Überblick:

Steueranrechnung: Wer in seinem Privathaushalt einen Handwerker mit Arbeiten beauftragt, kann dafür in seiner Steuererklärung eine Steueranrechnung nach § 35a EStG in Höhe von 20 % der Arbeitsleistung, maximal 1200 € pro Jahr beantragen. Dafür muss er bei Nachfragen des Finanzamts die Rechnung des Handwerkers zeigen und nachweisen, dass er die Rechnung unbar beglichen hat. Ab 2025 ist zusätzliche Voraussetzung, dass der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Handwerkers überwiesen wird. Dasselbe gilt ab 2025 für die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Kinderbetreuung: Bis zum 14. Geburtstag eines Kindes können Eltern dem Finanzamt Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als steuersparende Sonderausgaben präsentieren. Bisher durften zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4000 € pro Kind und Jahr, steuerlich abgesetzt werden. Ab 2025 beträgt der Sonderausgabenabzug 80 % der Kinderbetreuungskosten, höchstens jedoch 4800 € pro Kind und Jahr.

Unterhaltsaufwendungen: Unterstützen Eltern ein Kind finanziell, für das sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben, darf bis zur Höhe von 12.096 € nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn Kinder Elternteile finanziell unterstützen. Bisher durften auch in bar geleistete Geldzuwendungen steuerlich abgesetzt werden. Ab 2025 sind bare Geldzuwendungen steuerlich tabu. Mit dem Abzug als außergewöhnliche Belastung klappt es bei Geldzuwendungen 2025 nur noch, wenn diese überwiesen werden und wenn das durch Bankauszüge nachgewiesen werden kann.

Ein Beitrag von:

  • Bernhard Köstler

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.