Neue Netzentgelte ab 2029: Wer künftig mehr für Strom zahlen soll
37 Mrd. € Netzkosten werden neu verteilt. Was sich ab 2029 für Haushalte, Solarbetreiber, Unternehmen und Speicher ändern soll.
Änderungen sieht die Netzentgeldreform für Prosumer vor die mit einer eigenen Erzeugungsanlage einen Teil ihres Strombedarfs selbst decken.
Foto: Smarterpix/GabiDi KI-generiert
Mit der Netzentgeltreform 2029 will die Bundesnetzagentur die Verteilung der Stromnetzkosten grundlegend ändern. Seit dem 6. August steht der finale Entwurf der Rahmenfestlegung zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) zur Konsultation. Bis zum 18. September können Marktteilnehmer Stellung nehmen. Ende 2026 soll die Festlegung erlassen werden. Ab 2029 soll sie die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ersetzen.
Beim Umbau sind erhebliche Kosten im Spiel. Laut Angaben der Bundesnetzagentur werden über die Netzentgelte rund 37 Mrd. € pro Jahr verteilt. Bei Haushalten machen sie etwa 30 % der Stromkosten aus. Die aktuellen Regeln stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 2005 und laufen zum 31. Dezember 2028 aus. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2021, nach dem zentrale Methoden der Netzentgeltregulierung von der unabhängigen Regulierungsbehörde festgelegt werden müssen.
Mehrkosten für Prosumer
Für Haushaltskunden in der Niederspannung bleibt die Struktur aus Grund- und Arbeitspreis bestehen. Änderungen sind vor allem für Prosumer vorgesehen, die mit einer eigenen Erzeugungsanlage einen Teil ihres Strombedarfs selbst decken. Sie sollen künftig einen höheren Grundpreis zahlen. Die Bundesnetzagentur begründet das damit, dass auch Eigenversorger Netzkapazität für Zeiten benötigen, in denen die eigene Anlage oder der Speicher den Bedarf nicht deckt.
Die Mehrbelastung soll je nach Netzgebiet unterschiedlich ausfallen. Es ist aber geplant, dass der Mehrpreis unter 100 € pro Jahr bleiben soll. Steckersolargeräte sind davon nicht betroffen. Berechungen aus dem Mai durch den Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) kamen auf bis zu 150 €, die Prosumer in Zukunft mehr zahlen sollen. Verbände kritieren, dass die Bundesnetzagentur diese Prosumerregelung weiterhin verfolgt. Zu unbestimmt sei auch der Prosumerbegriff selbst, der sowohl die Eigner von 3-kW-Anlagen mit denen einer 30-kW-Anlage über einen Kamm schere.
Kapazität statt Leistungsspitze
Für Verbraucher mit mehr als 100 000 kWh Jahresverbrauch soll der bisherige Leistungspreis durch einen Kapazitätspreis ersetzt werden. Es soll stärker nach der bestellten Anschlusskapazität abgerechnet werden. Wenn sie überschritten wird, dann soll ein zusätzlicher Preisaufschlag anfallen. Ein Arbeitspreis bleibt bestehen.
Damit sollen Unternehmen bei niedrigen Börsenstrompreisen vorübergehend mehr Strom beziehen können, ohne dass eine einzelne Leistungsspitze das Netzentgelt länger bestimmt. Für bestehende Sonderentgelte der Industrie gelten Übergangsregeln. 2027 soll über die über die künftige Ausgestaltung entschieden werden.
Neue Erzeugungsanlagen sollen mitzahlen
Auf der Erzeugungsseite plant die Bundesnetzagentur Änderungen. Neue Erzeugungsanlagen sollen künftig einen jährlichen Kapazitätspreis zahlen. Im Mai nannte die Bundesnetzagentur dafür zunächst 4 bis 7 € pro kW und Jahr. Bestandsanlagen sollen 20 Jahre ab ihrer erstmaligen Inbetriebnahme geschützt werden.
Von diesem Einspeiseentgelt nicht betroffen sind Prosumer und Steckersolargeräte.
Die Bundesnetzagentur rechnet damit, dass Erzeuger über die neuen Einspeiseentgelte langfristig bis zu 2 Mrd. Euro pro Jahr zur Finanzierung der Stromnetze beitragen könnten. Ob die Bepreisung zugleich sinnvolle Standortsignale setzt, ist jedoch umstritten.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) lehnt Einspeiseentgelte ab. Er macht sich stattdessen für regional differenzierte Baukostenzuschüsse stark, um neue Anlagen stärker dorthin zu lenken, wo sie weniger zusätzliche Netzengpässe und Ausbaubedarf verursachen. Baukostenzuschüsse sind im neuen Netzpaket der Bundesregieurng vorgesehen.
Speicher: Kapazitätspreise mit Vertrauensschutz
Auch große Batterie- und Pumpspeicher sollen grundsätzlich an der Netzfinanzierung beteiligt werden. Hier ist ein Kapazitätspreis vorgesehen. Verbrauchsabhängige Arbeitspreise zur Netzfinanzierung sollen wegfallen. Für Bestandsanlagen und weit fortgeschrittene Projekte sollen Vertrauens- und Übergangsregeln gelten. Nach wie vor kein gesondertes Netzentgelt zahlen sollen Heimspeicher in der Niederspannung.
Der BDEW begrüßt den Vertrauensschutz und die stärkere Kapazitätsorientierung, weil Netzkosten überwiegend fix seien. Kritisch sieht der Verband jedoch volldynamische Netzentgelte. Sie sollen perspektivisch auf die jeweilige Netzsituation reagieren. Das soll Anreize setzen, Einspeisung oder Verbrauch zeitlich zu verschieben. Ein konkretes Konzept will die Bundesnetzagentur erst 2027 entwickeln. Für Speicher ist eine Einführung frühestens ab 2030 vorgesehen, für Einspeiser frühestens ab 2032. Volldynamische Netzentgelte mögen in der Theorie attraktiv erscheinen, schaffen aber in der Praxis erhebliche neue Komplexität – vor allem bei IT-Anpassungen, im Messwesen, bei der Abrechnung, in der Marktkommunikation und bei Kundenprozessen, warnt der Verband.
MiSpeL ergänzt die Netzentgeltreform
Parallel arbeitet die Bundesnetzagentur an der Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL). Am 5. August veröffentlichte sie einen aktualisierten Arbeitsstand. Dieser ist noch keine endgültige Festlegung. Nach aktueller Planung soll MiSpeL zum 1. Oktober 2026 wirksam werden; Übergangsregelungen sind vorgesehen.
MiSpeL adressiert ein anderes Problem als AgNes: Wie werden Strommengen behandelt, wenn ein Speicher oder ein bidirektionaler Ladepunkt sowohl erneuerbaren Strom als auch Netzstrom aufnimmt und später wieder einspeist? Vorgesehen sind eine Abgrenzungsoption und eine Pauschaloption.
- Bei der Abgrenzungsoption werden Strommengen auf Basis viertelstündlicher Messwerte rechnerisch zugeordnet. So soll bestimmbar bleiben, für welchen Anteil der Einspeisung eine Marktprämie oder Umlagesaldierung beansprucht werden kann.
- Die Pauschaloption soll die Abrechnung für bestimmte Konstellationen mit Solaranlagen bis 30 kWp vereinfachen. Ihre Nutzung steht zusätzlich unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt.
Die Verbindung zu AgNes ist für Speicherbetreiber wichtig: MiSpeL soll flexiblere Marktmodelle abrechnungstechnisch ermöglichen, während die Netzentgeltreform die Kosten der Netznutzung bestimmt. Marktoptimierung und Netzdienlichkeit sind dabei nicht automatisch identisch. Wie stark die Reform ab 2029 netzdienliches Verhalten belohnt und welche Investitionswirkungen sie auslöst, wird sich erst mit den Folgefestlegungen ab 2027 konkretisieren.
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