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Betriebssicherheitsverordnung 25.03.2020, 14:45 Uhr

Was Sie über die verpflichtende wiederkehrende Prüfung wissen müssen

Mindestens einmal jährlich ist die wiederkehrende Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung Pflicht. Wer ist zuständig und was wird geprüft, was hat sich geändert?

Bauingenieur an der Anlage

Bestimmte Anlagen müssen regelmäßig durch einen Sachverständigen überprüft werden.

Foto: panthermedia.net/Corepics

Nach Betriebssicherheitsverordnung müssen überwachungsbedürftige Anlagen, wie Dampfkessel, Druckanlagen, Füllanlagen, Ex-Anlagen etc. regelmäßig einer so genannten wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Diese wird in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Das zentrale Element bildet die Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person. Die Betriebssicherheitsverordnung wurde zuletzt im Jahr 2015 komplett erneuert und änderte sich zuletzt im Mai 2019 in einigen Wortlauten. Generell folgen die erneuten Prüfungen zumeist dem Ein-Jahres-Rhythmus, Änderungen werden entsprechend bei der auf die Änderung folgenden Prüfung berücksichtigt. Ziel ist die Vermeidung der Gefährdung durch Defekte an Anlagen.

Was wurde in der BetrSichV 2015 geändert?

In der BetrSichV2015 sind Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen (§15) sowie Wiederkehrende Prüfung (§16) vorgeschrieben, um festzustellen, ob (§15) die notwendigen technischen Unterlagen vorhanden sind, die Anlage vorschriftsmäßig errichtet und in sicherem Zustand ist, entsprechende sicherheitstechnische Maßnahmen geeignet und wirksam sind und die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung festgelegt wurde. Der Inhalt der wiederkehrenden Prüfung (§16) ist es, dass ein sicherer Zustand der überwachungsbedürftigen Anlage hinsichtlich ihres Betriebs. Dann muss auch wieder die Frist für die wiederkehrende Prüfung festgelegt werden. Die entsprechenden Prüfungen sind generell von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen, entsprechend der festgelegten Kriterien auch von einer Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Dabei handelt es sich um Mitarbeiter mit fundierten Fachkenntnissen im zu prüfenden Bereich oder solche, die langjährig im Unternehmen tätig sind und verantwortungsvolle Prüfaufgaben entsprechend sachkundig durchführen können.

Prüffristen und zuständige Einheiten in der neuen BetrSichV

Neu ist, dass Anlagenteile, die durch eine befähigte Person geprüft werden, innerhalb von einer Prüffrist von 10 Jahren mindestens jedoch 15 Jahren geprüft werden müssen. (Festigkeitsprüfung). Für die Wiederkehrende Prüfung an Druckanlagen darf eine Prüffrist von 10 Jahren nicht überschritten werden, für Wärme-/Kälteanlagen sind dies 5 Jahre. Des Weiteren können Verfahren zur Festigkeitsprüfung an Anlagenteilen durch zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden. Seit 2015 besteht Dokumentationspflicht des Arbeitgebers für die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln. Die zuständige Behörde kann die Übermittlung der Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung verlangen. Druckanlagen werden entsprechend der Druckgeräterichtlinie in Prüfklassen eingeteilt.

Was hat sich 2019 geändert?

Auch 2019 hat es einige Veränderungen im Gesetz gegeben: §14 Prüfung von Arbeitsmitteln müssen sicherheitstechnische Maßnahmen nicht mehr nur „wirksam“ sondern „geeignet und funktionsfähig“ sein. §15 müssen die nächsten Wiederkehrenden Prüfungen festgelegt sein (also nicht nur eine) und in §17 die Fristen für die nächsten Wiederkehrenden Prüfungen. Des Öfteren wird Prüfung durch „Überprüfung“ ersetzt. In Anhang 1 ist die Funktionskontrolle nach §4 Abs.5 gestrichen, dafür heißt es: „Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.“ Des Weiteren wurde differenziert zwischen „Prüftätigkeiten“ in Anhang 2 §§ 15 und 16 statt „Überprüfungsarbeiten“ und „Funktionsfähigkeit“ als Ersatz für „Funktion“. Das heißt, es gibt kleinere Änderungen in den Formulierungen die z.T. eine leicht veränderte Handlungsweise (Art der Durchführung) bedingen.

Neue Regelungen für prüfpflichtige Anlagen

Neben Druckgeräten wie Feuerlöschanlagen und Flüssiggasanlagen zählen auch Stetigförderer, Hubfahrzeuge, Hebebühnen und Thermoölbacköfen sowie Türen und Tore zu Prüfpflichtigen Anlagen. Entsprechend des Gefährdungsgrades müssen die Anlagen durch sog. „Sachkundige“ oder „Befähigte Personen“ beziehungsweise über die Zugelassene Prüfstelle (siehe Oben) abgenommen werden. In bestimmten Fällen reicht einen Überprüfung durch einen Unterwiesenen Beschäftigten (z.B. Dichtheit von Flanschen) aus. Weitere Informationen unter www.dguv.de /Anlage5

Quelle: Tüv/ DGUV /E+H

Von Annika Hilse