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01.04.2015, 00:00 Uhr

Überwachungsbedürftige Anlagen nach BetriebssichVO

Die neue Betriebssicherheitsverordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Zentrales Element ist die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel. In diesem Punkt sind alle überwachungsbedürftigen Anlagen den Arbeitsmitteln gleichgestellt worden. Mit der Gefährdungsbeurteilung soll schon vor der Beschaffung begonnen werden und schließt u. a. die Ermittlung der Prüffristen ein. Regelungen für das Erlaubnisverfahren werden konkretisiert. Die Bestimmungen für den Brand- und Explosionsschutz sind nun mit Ausnahme der Prüfvorschriften in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Die Prüfvorschriften für die drei Gefahrenfelder Absturz, Brand- und Explosionsschutz sowie Druck sind konkretisiert und in jeweils eigenen Abschnitten im Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben worden.

Quelle: Küpper

Quelle: Küpper

Nach einer Beratungszeit von mehr als sechs Jahren ist am 6. Februar 2015 die „Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen“ vom 3. Februar 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden [1]. Diese Verordnung hat drei Artikel:

  • Artikel 1: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) [2],
  • Artikel 2: Änderung der Gefahrstoffverordnung [3],
  • Artikel 3: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft, gleichzeitig tritt die Betriebssicherheitsverordnung von 2002 [4] außer Kraft. Eine weitere Übergangszeit ist nicht vorgesehen.

Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 wurde umfassend überarbeitet sowie ihre Struktur anderen Arbeitsschutzvorschriften wie beispielsweise der Gefahrstoffverordnung angepasst. Die neue Verordnung enthält folgende Abschnitte:

  1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen,
  2. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen,
  3. zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen,
  4. Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit,
  5. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften,

Anhang 1 – besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel,

Anhang 2 – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen,

Anhang 3 – Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel.

Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  1. Die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
  2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
  3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 regelt wie bisher hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich (Dritte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Produktsicherheitsgesetz [5]), soweit diese aufgrund der Verwendung der überwachungsbedürftigen Anlagen durch den Arbeitgeber gefährdet werden können.

Die Verordnung richtet sich an den Arbeitgeber, wie er in § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes [6] als solcher definiert ist. Sofern ein Unternehmer von gewerblichen oder wirtschaft­lichen Unternehmen (nicht aber private Betreiber), ohne dass er Arbeitnehmer beschäftigt, eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, wird er den Arbeitgebern im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gleichgestellt. Dies sind beispielsweise Unternehmer von Immobiliengesellschaften, die in ihren Immobilien Aufzugsanlagen betreiben. Der Begriff „Betreiber“ ist in der neuen Verordnung entfallen.

Die Anforderungen des zweiten Abschnitts und des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung 2015 gelten sowohl für Arbeitsmittel als auch für alle überwachungsbedürftigen Anlagen. Damit gelten unabhängig vom Schutzziel für Beschäftigte und andere Personen einheitliche Anforderungen an Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen. Für den Ausschuss für Betriebssicherheit besteht nunmehr die Möglichkeit, einheitliche technische Regeln für den Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen zu erarbeiten. Es muss nicht mehr zwischen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen differenziert werden. Zwischen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen besteht der Unterschied nur noch darin, dass für bestimmte über­wachungsbedürftige Anlagen eine Erlaubnis erforderlich ist. Außerdem unterliegen die überwachungsbedürftigen Anlagen weitergehenden Prüfvorschriften. In Abschnitt 2 ist klargestellt, dass die Prüfpflichten für Arbeitsmittel dann nicht für die überwachungsbedürftige Anlagen gelten, wenn der Inhalt der Prüfungen für Arbeitsmittel von den Prüfinhalten der Prüfung für überwachungsbedürftige Anlagen in Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung 2015 abgedeckt sind.

Zentrales Element im Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung. Rechtsgrundlage für die Forderung einer Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz [6]. Es gilt aber nicht, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dafür ist für Druckanlagen oder den Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich bzw. den Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten, an denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, die Rechtsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung das Chemikalien­gesetz [7]. Nur wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, fehlt für Aufzugsanlagen die Rechtsgrundlage für eine Gefährdungsbeurteilung. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, da nach der Aufzugsrichtlinie ein Hersteller eine Konformitätserklärung erst dann ausstellen darf, wenn der Aufzug voll funktions- und betriebsfähig am Aufstellungsort errichtet worden ist.

Der Arbeitgeber hat vor Verwendung einer überwachungs­bedürftigen Anlage die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten. Mit der Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und Beschaffung der Anlage begonnen werden, damit nur für die vorgesehene Verwendung geeignete Anlagen beschafft werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen und soweit erforderlich sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung der Anlagen entsprechend anzupassen. Die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist jeweils zu dokumentieren. Das Explosionsschutzdokument ist im Grunde nichts anderes als eine spezielle Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz. Von daher sind die Regelungen für das Explosionsschutzdokument in die Gefahrstoffverordnung überführt worden.

Als Grundpflicht des Arbeitgebers ist festgelegt, dass überwachungsbedürftige Anlagen erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber

  1. die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
  2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen wurden und
  3. festgestellt wurde, dass die Verwendung der Anlage nach dem Stand der Technik sicher ist.

Der Arbeitgeber darf nur solche überwachungsbedürftigen Anlagen zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sind und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Wie bisher darf der Arbeitgeber überwachungsbedürftige Anlagen nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, die die sichere Verwendung beeinträchtigen.

Der Arbeitgeber darf nur solche Anlagen zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehört neben den auf das Produktsicherheitsgesetz gestützten Verordnungen beispielsweise auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [8]. Mit dieser Vorschrift ist die Unsitte in Chemiebetrieben nicht mehr möglich, den Arbeitnehmern Fahrräder ohne Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. Ist eine normale Beleuchtung an einem Fahrrad aufgrund der Explosionsgefährdung nicht möglich, muss entweder die Verwendung der Fahrräder im Explosionsbereich untersagt werden oder aber das Fahrrad ist mit einer explo­sionsgeschützten Beleuchtung auszurüsten. Dabei ist zu beachten, dass eine explosionsgeschützte Beleuchtung eine über­wachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung 2015 ist und entsprechende Prüfungen erforderlich sind.

Auch bei den überwachungsbedürftigen Anlagen sind Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit diese während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Die Angaben des Herstellers sind dabei zu berücksichtigen. Werden Instandhaltungsmaßnahmen notwendig, um die Anlage in einen sicheren Zustand zu erhalten, sind die Arbeiten unverzüglich durchzuführen.

Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an überwachungsbedürftigen Anlagen die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Dabei sind die Gefahrenbereiche festzulegen.

Erlaubnispflicht

Grundsätzlich hat sich der Umfang der erlaubnispflichtigen überwachungsbedürftigen Anlagen nicht geändert. Neu ist, dass wenn Füllanlagen zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen) und ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstellen) in einem räum­lichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden, eine gemeinsame Erlaubnis für die Gesamtanlage (Betankungsanlage) erforderlich ist. Bei den Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen ist eine Erlaubnis nur noch erforderlich, sofern die brennbare Flüssigkeit einen Flammpunkt von weniger als 23 °C hat.

Im Wesentlichen hat sich an den Bestimmungen für ein Erlaubnisverfahren nichts geändert. Die Bestimmung, dass eine Erlaubnis als erteilt gilt, wenn die zuständige Behörde die Errichtung einer Anlage nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung untersagt, ist entfallen. Des Weiteren sind nun Teilerlaubnisse möglich. Es ist festgelegt, dass dem Antrag alle Unterlagen beizufügen sind, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. So muss aus den Unterlagen hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der erlaubnispflichtigen Anlage den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung 2015 und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Im Antrag ist darzulegen, dass die vorgesehenen sicherheitstech­nischen Maßnahmen für den vorgesehenen Betrieb geeignet sind. Anstelle einer gutachterlichen Äußerung ist nun ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) beizu­fügen. Im Bericht muss bestätigt werden, dass die über­wachungsbedürftige Anlage sicher betrieben werden kann, wenn die in den Antragsunterlagen genannten Maßnahmen und die vorgesehenen Prüfungen eingehalten werden.

Weitere Regelungen für den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage

Unfälle und Schadensfälle, bei denen sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, sind wie bisher der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann verlangen, dass das Ereignis von einer ZÜS sicherheitstechnisch beurteilt wird.

Von bestimmten Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung 2015 kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausnahme von diesen Bestimmungen stellen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

  1. der Grund für die Beantragung der Ausnahme,
  2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
  3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
  4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen.

Die Behörde kann hierzu ein Sachverständigengutachten verlangen, die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist auch für Verstöße gegen die Anforderungen an überwachungsbedürftigen An­lagen erheblich ausgeweitet worden. Dies gilt ebenso für die Straftaten.

Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen im Anhang 1 Nr. 4 der Betriebssicherheitsverordnung 2015

Im Anhang 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung 2015 sind besondere Anforderungen für Aufzugsanlagen aufgenommen worden. Für diese besteht nun eine Rechtsgrundlage, die in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheit weiter zu konkretisieren sind. Die Anforderungen gehen über die allgemeinen Anforderungen an ein Arbeitsmittel hinaus:

Alle Aufzugsanlagen müssen mit einer Gegensprechanlage versehen sein, über die ein Notdienst ständig erreicht werden kann.

Bestehende Aufzugsanlagen müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 mit einer Gegensprechanlage nachgerüstet werden.

 

Zu jeder Aufzugsanlage ist ein Notfallplan anzufertigen. Der Notfallplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a.  Standort der Aufzugsanlage,

b.  verantwortlicher Arbeitgeber,

c. Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,

d. Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,

e. Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (z. B. Notarzt oder Feuerwehr),

f. Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und

g. Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

 

Mit diesen Informationen soll der Notdienst auf Notrufe unverzüglich und angemessen reagieren und umgehend die sachgerechte Hilfe einleiten können. Die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung des Aufzuges festzulegen. Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können. Dies gilt beispielsweise auch für Kabel von Mobilfunkantennenanlagen, die in der Vergangenheit häufig durch den Aufzugschacht verlegt wurden. Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage ist abzuschließen. Der jeweilige Schlüssel darf nur den zugangsberechtigten Personen ausgehändigt werden. Die Aufzugsanlage ist regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch eine beauftragte Person zu unterziehen. Damit wird ein Teil der Aufgaben eines früheren Aufzugswärters wieder eingeführt. Die Häufigkeit der Kontrolle ist von der Nutzung und Beanspruchung aber ggf. auch von der Ausrüstung mit Ferndiagnosesystemen und Fernwartungsmöglichkeiten abhängig. Personen-Umlaufaufzüge dürfen nur noch durch vom Arbeitgeber eingewiesene Beschäftigte benutzt werden. Damit müssen in öffentlich zugänglichen Gebäuden bzw. in Gebäuden mit Publikumsverkehr eine Zugangsbeschränkung an Umlaufaufzügen installiert oder aber der Personen-Umlaufaufzug muss vom Arbeitgeber stillgesetzt werden.

Besondere Vorschriften für Druckanlagen im Anhang 1 Nr. 5 der Betriebssicherheitsverordnung 2015

Im Anhang 1 Nr. 5 Betriebssicherheitsverordnung 2015 sind die besonderen Anforderungen für die Druckanlagen auf­genommen worden:

  • Druckanlagen dürfen nur an dafür geeigneten Orten auf­gestellt und betrieben werden. An Orten, wo es zu einer Gefahr für Beschäftigte oder andere Personen führen kann, ist die Aufstellung einer Druckanlage nicht zulässig.
  • Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.
  • Solange Dampfkessel beheizt werden, muss die zum sicheren Betrieb notwendige Speisewassermenge dem Kessel zu­geführt werden.

Komplexe Druckanlagen müssen bereits vor der Prüfung vor Inbetriebnahme erprobt und die notwendigen Einstellarbeiten z. B. auch an Sicherheitsventilen und sonstigen Sicherheitseinrichtungen vorgenommen werden. Hierfür werden ggf. auch Sicherheitseinrichtungen außer Funktion gesetzt. Diese Erprobungen an Druckanlagen sind nur zulässig, wenn zuvor ein schriftliches Arbeitsprogramm aufgestellt worden ist. In diesem Arbeitsprogramm müssen die einzelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufgenommen sein, damit die für die Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

Zugelassene Überwachungsstellen

Die Anforderungen an die ZÜS sind aus der alten Verordnung in den Anhang 2 Abschnitt 1 Betriebssicherheitsverordnung 2015 übernommen worden. Neu ist, dass die Betreiberprüfstelle nicht mehr nur für das konkrete eigene Unternehmen, sondern auch in der Unternehmensgruppe prüfen darf, dem das Unternehmen angehört. Allerdings muss die Unternehmensgruppe bestimmte Anforderungen nach dem Aktiengesetz erfüllen bzw. das Unternehmen, dem die zugelassene Prüfstelle angehört, muss mindestens eine Beteiligung von über 50 % an dem anderen Unternehmen halten.

Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen

Neben der Erlaubnispflicht stellt die neue Verordnung über die Anforderungen an andere Arbeitsmittel hinaus nur noch abweichende Anforderungen an die Prüfung der über­wachungsbedürftigen Anlagen. Die Prüfpflichten für über­wachungsbedürftige Anlagen sind nicht mehr wie bisher in zwei Paragrafen zusammengefasst. Vielmehr sind für die Prüfpflichten und – soweit erforderlich – die Anforderungen an den jeweiligen Prüfer für jedes Gefahrenfeld im Anhang 2 Betriebs­sicherheitsverordnung 2015 ein eigener Abschnitt formuliert worden. Damit ist es für den Anwender leichter geworden, die zutreffenden Bestimmungen für seine überwachungsbedürftige Anlage zu finden. Somit gilt Anhang 2 Abschnitt 2 Betriebs­sicherheitsverordnung 2015 für Aufzugsanlagen, Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung 2015 für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen einschließlich der Anlagen zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten sowie Anhang 2 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung 2015 für die Dampfkessel, Druckbehälter, Füllanlagen für Gase sowie für Rohrleitungen für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten.

In den jeweiligen Abschnitten ist beschrieben, welchem Ziel die Prüfungen dienen sollen und mit welchen Inhalten der Prüfung dies erreicht werden soll. Auch hier gilt wieder, dass Prüfungen, die im Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers durchgeführt wurden, nicht zu wiederholen sind, um Doppelprüfungen zu vermeiden.

Grundsätzlich sind überwachungsbedürftige Anlagen von zugelassenen Überwachungsstellen zu prüfen. Abweichungen werden in den jeweiligen Abschnitten des Anhang 2 Betriebs­sicherheitsverordnung 2015 beschrieben.

Alle Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen sind mit dem Ziel durchzuführen, dass die geprüfte Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann. Damit beinhaltet eine Prüfung nicht nur die Feststellung des Ist-Zustands und den Vergleich des Ist- mit dem Soll-Zustand, sondern es ist auch eine Prognose abzugeben, ob die Anlage (unter der Voraussetzung, dass der Betreiber seinen Verpflichtungen nachkommt) bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann.

Bei allen Prüfungen sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Gleichwertig erfordert einmal eine gleichwertige Qualifikation des Prüfers wie auf der anderen Seite auch ein gleichwertiges Prüfniveau in Bezug auf den Prüfinhalt und die Prüftiefe.

Generell ist Inhalt der Prüfung, ob die Anforderung der Betriebssicherheitsverordnung 2015 bzw. der Brand- und Explosionsschutz nach der Gefahrstoffverordnung eingehalten ist. Andere Prüfinhalte sind nach der Betriebssicherheits­verordnung 2015 nicht begründbar.

Bei einer Prüfung vor Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage sind auch die Aufstellbedingungen zu berücksichtigen. Somit dürfen keine Gefahren von der Anlage auf die Umgebung ausgehen, wie umgekehrt auch aus der Umgebung keine Gefährdungen auf die Anlage einwirken. Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme umfasst auch,

  • ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind,
  • ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung zutreffend festgelegt wurde.

Bei einer erlaubnisbedürftigen Anlage wird bei der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht mehr die Wirksamkeit der in einer Erlaubnis festgelegten Anforderung geprüft, sondern nur, ob die in einer Konzession festgelegten Maßnahmen auch richtig umgesetzt wurden. Auch bei der Herstellung durchgeführte Prüfungen, z. B. im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren, sind nicht zu wiederholen. Nachweis für durchgeführte Prüfungen ist die vom Hersteller eines Produkts beigefügte Konformitätserklärung.

Für die Definition einer überwachungsbedürftigen Anlage wird wie bisher die Definition der jeweiligen Richtlinie herangezogen. Allerdings wird nicht mehr nur der Artikel 1 der Richtlinie genannt, sondern die gesamte Richtlinie in Bezug genommen. Damit wird die bisherige Praxis legalisiert, dass in einer Richtlinie ausgenommene Produkte, z. B. Luftkissen bei den Druckbehältern, keine überwachungsbedürftigen Anlagen sind.

Prüfung von Aufzugsanlagen

Der Geltungsbereich für Aufzugsanlagen ist gleich geblieben. Für die Definitionen sind die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU [9] und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der Neufassung vom 9. Juni 2006 [10] herangezogen worden.

Es gibt zwei neue Definitionen:

  • Fassadenbefahranlagen sind Maschinen, die ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden, soweit sie Gebäuden zugeordnet und dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgeräte und Material aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden.
  • Baustellenaufzüge sind Maschinen, die vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder Ebenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern.

 

 

Zu allen Prüfungen gehören auch die aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie beispielsweise Überdrucklüftungsanlagen oder die Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen. Die speziellen Einrichtungen von Feuerwehraufzügen gehörten bereits immer schon zur Prüfung der Aufzugsanlagen. Allerdings sind diese Prüfungen in der Vergangenheit in den seltensten Fällen auch tatsächlich durchgeführt worden.

Alle Prüfungen an Aufzugsanlagen sind von ZÜS durch­zuführen. Eine Prüfung von Aufzugsanlagen durch hierfür befähigte Personen ist nicht vorgesehen. Aufzugsanlagen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Inhalt der Prüfung ist,

a) ob die technischen Unterlagen wie die EG-Konformitäts­erklärung und der Notfallplan vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist,

b) ob die Aufzugsanlage entsprechend der Verordnung errichtet wurde und sicher verwendet werden kann und

c) ob die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschrifts­mäßig und die Notrufweiterleitung an die ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.

Nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich die Prüfung darauf beschränken, ob die Aufzugsanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen. Die Frist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Daneben ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen eine Zwischenprüfung durchzuführen. Damit wurde die bisherige Regelung, dass die Zwischenprüfung irgendwann zwischen zwei Prüfungen durchgeführt werden konnte, geändert. Inhalt der Prüfung ist,

a) ob die für die Prüfung benötigten technischen Unter­lagen, insbesondere die Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und

b) ob sich die Aufzugsanlage in einem der Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.

Inhalt der Zwischenprüfung sind die gesamten unter Punkt b genannten Anforderungen. Somit unterscheidet sich die Zwischenprüfung nur durch den Entfall der unter Punkt a) aufgeführten Formalien und ist faktisch eine zweite Hauptprüfung.

Prüfungen zum Brand- und Explosionsschutz

Die betrieblichen Regelungen zum Brand- und Explosionsschutz sind nicht mehr in der Betriebssicherheitsverordnung 2015 enthalten, sondern in die Gefahrstoffverordnung überführt worden. Die Prüfvorschriften zum Explosionsschutz in der Richtlinie 1999/92/EG [11] wurden mit den Prüfvorschriften für Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten zusammengeführt. Im Übrigen werden die Anforderungen aus der Richt­linie 1999/92/EG nunmehr in der Gefahrstoffverordnung ge­regelt. Dies gilt insbesondere auch für Gefährdungsbeurteilungen sowie die besonderen Schutzmaßnahmen gegen die Brand- und Explosionsgefährdungen. Auch die Regelungen zur Zoneneinteilung für die explosionsgefährdeten Bereiche sind nunmehr Bestandteil der Gefahrstoffverordnung. Dies wurde damit begründet, dass eine Explosionsgefährdung primär von einem brennbaren Gefahrstoff ausgeht.

Grundsätzlich sind auch die Prüfungen zum Brand- und Explosionsschutz durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen. Bei den erlaubnispflichtigen Anlagen für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern und für Entleerstellen mit brennbaren Flüssigkeiten gilt in Zukunft ebenfalls die Pflicht, durch eine ZÜS prüfen zu lassen.

Daneben gibt es bei den Explosionsgefährdungen drei unterschiedliche zur Prüfung befähigte Personen, die bestimmte Prüfungen durchführen dürfen.

A) Nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person über die allgemeinen Qualifikationen in Abschnitt 2 Betriebssicherheitsverordnung 2015 hinaus

a) eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehene Prüfaufgabe ausreichende technische Qualifikation verfügen,

b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Her­stellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instand­haltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten der in der Richtlinie 2014/34/EU [12] aufgeführten Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen besitzen und

c) seine Kenntnisse bei Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.

B) Nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 gilt: soll die befähigte Person auch Prüfungen nach Instandsetzungen hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, durchführen, ist eine behördliche Anerkennung dieser befähigten Person erforderlich. Im Anerkennungsverfahren ist auch nachzuweisen, dass die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen vorhanden sind. Eine Anerkennung ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller des Teils die Prüfung nach Instandsetzung durchführt.

C) Nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 muss eine zur Prüfung befähigte Person über die allgemeinen Qualifikationen in Abschnitt 2 Betriebssicherheitsverordnung 2015 hinaus

a)  ein einschlägiges Studium,

b)  eine einschlägige Berufsausbildung,

c)  eine vergleichbare technische Qualifikation oder

d) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik verfügen.

Weiter müssen alle drei

1. umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerks besitzen,

2. einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,

3. die Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und

4.  sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.

Neu ist der Anlagenbegriff. Als Anlage im explosionsgefährdeten Bereich wird die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile definiert. Damit ist eindeutig, dass die explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile z. B. deren elektrische Ableitfähigkeit zur Vermeidung statischer Aufladung, in die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen mit einzubeziehen sind.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind von der unter Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 beschriebenen zur Prüfung befähigten Person vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Berücksichtigt werden muss dabei auch das im Explosionsschutzdokument nach der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept sowie die Zoneneinteilung. Bei der Prüfung muss festgestellt werden, ob

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind,

b) die Anlage entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist und

c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.

Bei den erlaubnisbedürftigen Anlagen ist zusätzlich zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind. Die Prüfung vor der Inbetriebnahme der erlaubnispflichtigen Anlagen ist den ZÜS vorbehalten.

Wiederkehrend sind die Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Auch hierbei sind wieder das Explosionsschutz­dokument und die Zoneneinteilung nach Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b) die Prüfungen der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil der Anlage geprüft wurden und ob die Prüfungen an den Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen erfolgt sind.

c) sich die Anlage in einem der Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann,

d) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und

e)  ein ggf. vorhandenes Instandhaltungskonzept wirksam ist.

Bei den erlaubnispflichtigen Anlagen ist auch zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Die wiederkehrenden Prüfungen der erlaubnispflichtigen Anlagen sind den ZÜS vorbehalten. Anlagen, die nicht erlaubnispflichtig sind, dürfen auch von einer zur Prüfung befähigten Person wiederkehrend geprüft werden, die in Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 beschrieben ist.

Zusätzlich sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU einschließlich ihrer Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und die Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Diese Prüfungen dürfen auch in Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 beschriebenen zur Prüfung befähigten Personen durchführen.

Außerdem sind Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Auch diese Prüfungen dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 beschriebenen zur Prüfung befähigten Personen durchführen.

Somit ist die in Bild 2 gezeigte Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen von der in Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 beschriebenen zur Prüfung befähigten Person vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie mindestens alle sechs Jahre wiederkehrend auf Explosionssicherheit zu prüfen.

Bild 2 Flammendurchschlagsicherung als Anlage im explosionsgefährdeten Bereich. Bild: Rolf Pieper; Lemgo

Zusätzlich muss die Flammendurchschlagsicherung einschließlich ihrer Verbindungseinrichtungen mindestens alle drei Jahre geprüft werden. Die Prüfungen dürfen auch die unter Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 beschriebenen zur Prüfung befähigten Person durchführen.

Auf die wiederkehrenden Prüfungen für die Geräte und Schutzsysteme sowie der Lüftungsanlage kann verzichtet werden, wenn im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept enthalten ist, das gleichwertig sicherstellt, dass der sichere Zustand der Anlage aufrecht erhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist bei der Prüfung vor Inbetriebnahme zu bewerten. Die im Rahmen dieses Konzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren. Die Dokumentation muss auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Prüfung von Druckanlagen

Bei den Druckanlagen wird deutlicher als bisher zwischen einer Anlage und den Anlagenteilen differenziert und diese eindeutig beschrieben (Bild 3).

Bild 3 Druckbehälteranlage mit 32 Druckbehältern in einer 2 400-t-Presse. Bild: Schuler Pressen GmbH

Bild 3 Druckbehälteranlage mit 32 Druckbehältern in einer 2 400-t-Presse. Bild: Schuler Pressen GmbH

Zur leichteren Ermittlung der vorgeschriebenen Prüfungen und Prüfpflichten sind die Anlagen und Anlagenteile tabellarisch geordnet und innerhalb der Tabellen die Prüfzuständigkeit für eine ZÜS bzw. der zur Prüfung befähigten Person festgelegt worden. Der bisherige Anhang 5 für bestimmte Druckanlagen befindet sich nun im Wesent­lichen in der Nr. 6 des Anhangs 2 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung 2015.

Druckanlagen sind wie bisher

a)  Dampfkesselanlagen,

b)  Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,

c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter,

d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten mit den Gefährdungsmerkmalen:

aa) entzündbares Gas,

bb) entzündbare Flüssigkeit,

cc) pyrophore Flüssigkeit,

dd) akut toxisch oder

ee) ätzend.

Für die Definition der Gefährdungsmerkmale wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [13] verwiesen.

Die Anlagen müssen wie bisher zugleich sein oder enthalten:

a) Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie vom 15. Mai 2014 [14],

b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EG [15] oder

c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie einfache Druckbehälter vom 26. Februar 2014 [16].

Jede Anlage enthält mindestens ein Anlagenteil. Anlagenteile sind Druckbehälter, Dampf- oder Heißwassererzeuger, Rohrleitungen, einfache Druckbehälter oder ortsbewegliche Druck­geräte im Sinne der vorgenannten drei Richtlinien. Ausnahmen in den Richtlinien gelten auch für die Anlagenteile. Nur die Ausnahme bei den ortsbeweglichen Druckbehältern, dass nicht mehr vom Verkehrsrecht erfasste Behälter keine ortsbeweg­lichen Druckbehälter sind, ist nicht übernommen worden. Denn gerade diese Behälter – z. B. wenn sie fest in eine Maschine eingebaut sind – sollen von den Prüfregeln der Betriebs­sicherheitsverordnung 2015 erfasst werden.

Bei der Einteilung in die Prüfgruppen wird nicht mehr auf die entsprechenden Richtlinien Bezug genommen. Vielmehr sind die Fluidgruppen in der Betriebssicherheitsverordnung 2015 neu definiert, wobei auch hier wieder auf die Definition der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Bezug genommen wird.

In Bezug auf die Zuordnung der Anlagenteile zur Prüfpflicht kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks auch der vom Arbeitgeber festgelegte und durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherte zulässige Betriebsdruck zugrundegelegt werden. Der neue Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Für die Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen sind die Anforderungen aus der TRBS 1203 „Befähigte Person“ [17] übernommen und nunmehr verbindlich in der Verordnung festgeschrieben worden.

Die Verordnung schreibt nun vor, dass bei der Prüfung vor Inbetriebnahme zu prüfen ist, ob:

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und

b) die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend der Verordnung errichtet wurden und in einem sicheren Zustand ist.

Bei der Prüfung nach einer Änderung darf sich die Prüfung wie bisher darauf beschränken, ob die Anlage entsprechend der Verordnung geändert wurde und sicher funktioniert.

Die Anlagen sowie die Anlagenteile sind wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfzuständigkeit wird zwar anders in Tabellen dargestellt, die Grenzen haben sich jedoch nicht geändert. Rohrleitungen für akut toxische Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten müssen immer von einer ZÜS geprüft werden.

Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob:

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b) sich die Anlage in einem der Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und

c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.

Neu ist, dass die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage zehn Jahre nicht mehr überschreiten darf. Gleiches gilt auch für die Anlagen und Anlagenteile, die von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen. Darf die Prüfung eine zur Prüfung befähigte Person durchführen, kann abweichend die Frist für die Festigkeitsprüfung auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren bzw. inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann.

Die Prüffristen für die äußere, innere und Festigkeitsprüfung der Anlagenteile, die nur von einer ZÜS geprüft werden dürfen haben sich nicht geändert.

Die in der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei den Druckanlagen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage ermittelt werden. Liegt die Ermittlung der Prüffrist bei der Prüfung vor Inbetriebnahme noch nicht vor, so ist dieser Prüfschritt nachzuholen.

Erleichtert wird die Bestimmung für den Ersatz von Prüfungen. Nunmehr können äußere und innere Prüfung von An­lagenteilen ersetzt werden bei der

a)  Besichtigung durch andere Verfahren und

b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfung durch zerstörungsfreie Verfahren,

wenn der Arbeitgeber ein von einer ZÜS bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Weiter können auf der Grundlage eines Prüfkonzepts auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Allerdings darf hierbei ein Prüfergebnis nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden. Insofern muss beispielsweise das 30-Jahre-Prüfkonzept bei Flüssiggaslagerbehältern überarbeitet werden.

Die Sonderregel für die innerbetrieblich eingesetzten orts­beweglichen Druckgeräte ist entfallen. Somit gelten für diese Druckgeräte die gleichen Prüfvorschriften wie für die ortsfesten Druckbehälter. Allerdings ist unter der Nr. 6.34 die Ausnahme aufgenommen worden, dass bei ortsbeweglichen Druckgeräten, die gefüllt und an einem anderen Ort entleert werden, von den Prüfungen für die überwachungsbedürftigen Druckbehälter abgesehen werden dürfen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU [15] für ortsbewegliche Druckgeräte für Prüfung und Verwendung entsprechen.

Im Übrigen sind die Bestimmungen für die besonderen Druckbehälter nach dem bisherigen Anhang 5 weitgehend unverändert in Anhang 2 Abschnitt 4 und der Nr. 6 Betriebs­sicherheitsverordnung 2015 übernommen worden.

Zusammenlegen von Prüffristen

Die Prüffristen bei Anlagen in den unterschiedlichen Gefahrenfeldern wurden bewusst nicht aufeinander abgestimmt. So bleibt es bei den maximal zulässigen Prüffristen für die Anlagen:

  • im explosionsgefährdeten Bereich bzw. den Lager- und Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten von ein, drei und sechs Jahren,
  • bei den Druckbehälter und Rohrleitungen von ein, fünf und zehn Jahren und
  • bei den Dampfkesseln für die Anlagenteile von ein, drei und neun Jahren und zehn Jahren für die gesamte Dampfkessel­anlage.

Bei einer Angleichung hätten die Prüffristen für die Druckanlagen bzw. deren Anlagenteile zum Teil erheblich verkürzt werden müssen, was für die Sicherheit der Anlagen nicht notwendig und daher nicht vertretbar ist. Die jeweils angegebenen Prüffristen sind Höchstfristen, die für das jeweilige Anlagenteil bzw. die Anlage einzuhalten sind. Diese Fristen dürfen zwar nicht über- aber sehr wohl unterschritten werden. Insofern ist es jedem Betreiber unbenommen, sofern es für seinen Betriebsablauf erforderlich ist, selber die Prüffristen im Rahmen der jeweiligen Höchstfristen aufeinander abzustimmen.

Ausblick

Für die Verwendung von Arbeitsmitteln ist der Bundesregierung mit der Betriebssicherheitsverordnung 2015 ein wesent­licher Schritt im Hinblick auf die Modernisierung des Arbeitsschutzrechts gelungen. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass in der Verordnung noch einige redaktionelle Fehler vorhanden sind. Es ist geplant, diese Fehler mit der im Sommer 2015 anstehenden Novellierung der Gefahrstoffverordnung zu beseitigen. Weiterhin wird in Fachkreisen diskutiert, ob die Anforderungen für die Zwischenprüfungen an Aufzugsanlagen so formuliert werden können, dass der Inhalt einer Zwischenprüfung dem bisherigen Inhalt dieser Prüfungen entspricht.

Der Anlagenkatalog für die überwachungsbedürftigen An­lagen im Produktsicherheitsgesetz ist bereits über 60 Jahre alt! Für überwachungsbedürftige Acetylenanlagen oder Getränkeschankanlagen werden keinerlei eigenständige Regelungen in der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 festgelegt. Insofern ist zu überlegen, ob der Anlagenkatalog nicht gründlich überarbeitet werden muss und dabei Anlagen, die heute nicht mehr relevant sind, im Katalog gestrichen und ggf. andere Anlagen, die erhebliche Gefährdungen haben, wie beispielsweise Hubarbeitsbühnen oder Krane, in den Katalog aufgenommen werden müssen. Auch der Rahmen der Verordnungsermächtigung ist zu überarbeiten. So können nach dem Produktsicherheitsgesetz für überwachungsbedürftige Anlagen noch Beschaffenheitsanforderungen festgelegt werden, wie beispielsweise Anforderungen an Werkstoffe oder Herstellungsverfahren. Diese Anforderungen sind jedoch durch die Produkt­anforderungen der einschlägigen EU-Richtlinien abschließend beschrieben und können national nicht weiter aufgebohrt werden. Auf der anderen Seite wurde festgestellt, dass für wichtige Regelungen im Erlaubnisverfahren die notwendige Rechtsgrundlage fehlt. So besteht beispielsweise für die bisher geforderte „gutachterliche Äußerung“ keine Rechtsgrundlage im Produktsicherheitsgesetz. Daher wird in der neuen Verordnung nur noch die Vorlage einer Prüfbescheinigung gefordert.

Mit der Zustimmung zur neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 haben die Bundesländer im Bundesrat die Bundesregierung gebeten, entsprechende Modernisierungen im Produktsicherheitsgesetz bzw. aus systematischen Gründen eine Überführung der modernisierten Regelungen für über­wachungsbedürftige Anlagen in das Arbeitsschutzgesetz vorzunehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Bundesregierung zu dieser Bitte positioniert.  TS 432

 

 

 

Literaturverzeichnis

[1] Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 3. Februar 2015. BGBl. I, S. 49.

[2] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015. BGBl. I, S. 49.

[3] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010. BGBl. I, S. 1643, zul. geänd. durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013. BGBl. I, S. 2514.

[4] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002. BGBl. I, S. 3777, zul. geänd. durch Art. 5 des Gesetzes vom 8. November 2011. BGBl. I, S. 2178.

[5] Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 8. November 2011 zul. geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. November 2011. BGBl. I, S. 2178; mit Berichtigung vom 26. Januar 2012. BGBl. I, S. 131.

[6] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996. BGBl. I,S. 1246, zul. geänd. durch Art. 8 Nr. 4a und b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013. BGBl. I, S. 3836).

[7] Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) vom 28. August 2013. BGBl. I, S. 3498, zul. geänd. durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Juni 2014. BGBl. I, S. 824.

[8] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012. BGBl. I, S. 679, zul. geänd. durch Art. 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2014. BGBl. I, S. 2010.

[9] Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge. ABl. EU (2014) Nr. L 56, S. 251-308.

[10] Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG. ABl. EG (2006) Nr. L 157 S. 24-86.

[11] Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können vom 16. Dezember 1999. ABl. EU Nr. L 23, S. 57-64, zul. geänd. durch Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007. ABl. EU (2007) Nr. L 165, S. 21.

[12] Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. ABl. EU (2014) Nr. L 96, S. 309-356.

[13] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Auf­hebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. ABl. EG (2008) Nr. L 353, S. 1.

[14] Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt. ABl. EU (2014) Nr. L 189, S. 164.

[15] Richtlinie 2010/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG. ABl. EG (2010) Nr. L 165, S. 1-18.

[16] Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt. ABl. EU (2014) Nr. L 96, S. 45-78.

[17] Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203: Befähigte Personen. Ausgabe März 2010, geänd. und ergänzt: GMBl. (2012) S. 386.

Autor

 

 

Von Friedrich Küpper

Friedrich Küpper, Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf.