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01.08.2018, 00:00 Uhr

Der Radlader ohne Konformitätsvermutung

Warum ein Maschinen-Kaufvertrag bei fehlerhafter EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung rückabgewickelt werden muss

Panther Media/Randolf Berold

Panther Media/Randolf Berold

Im Fall des Landgericht (LG) Erfurt [1] kaufte der Kläger von der Beklagten im Mai 2008 einen in China hergestellten Radlader für 21 500 €.

Sachverhalt

Die Verkäuferin legte trotz Mahnung mit Fristsetzung keine „Betriebserlaubnis und Konformitätserklärung“ vor: die „geforderten Unterlagen könnten nicht beigebracht werden“. Der Käufer klagte im April 2012 auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im Laufe des Rechtsstreits legte die beklagte Verkäuferin eine „Verifications of MD Compliance“[2] und „Declarations of Conformity“ vom 20.05.2008 und vom 05.03.2014 vor [3].

Urteil

Das LG gibt der Klage statt: „Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 2 und 434 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von 10.750 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Radladers“. Denn der Radlader hat einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB und der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

I. Sachmangel = „fehlende Betriebserlaubnis“

Das Gericht zitiert § 434 BGB und sagt allgemein: „Zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB gehört auch die Betriebsfähigkeit im Sinne der Zulassungsvorschriften. Weist der Kaufgegenstand keine gültige Betriebserlaubnis auf, hat er einen Sachmangel. Denn das Vorhandensein einer gültigen Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Fahrzeuges“ (siehe Kasten „Gesetzgebung“).

Gesetzgebung

Auszug aus dem BGB – gekürzt auf die hier relevanten Passagen

§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, ….

(5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

§ 346 Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. Nacherfüllung verlangen,
  2. von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
  3. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Werden die technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.

Auszug aus der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42 Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine

a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und

Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;

b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;

c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;

d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;

e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;

f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen“.

Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Nr. 1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen

Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
  • Bezeichnung der Maschine,
  • CE – Kennzeichnung (siehe Anhang III),
  • Baureihen- oder Typbezeichnung,
  • gegebenenfalls Seriennummer,
  • Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.

Anhang VII A Technische Unterlagen für Maschinen

Nr. 2: … Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in der EG-Konformitätserklärung benannten Person entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.

Nr. 3: Werden die technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.

Konformitätsvermutung und Widerlegung

Dann schlussfolgert das LG im konkreten Fall: der Lader „besitzt keine gültige Betriebserlaubnis, weil nicht alle Voraussetzungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG [4] erfüllt sind“:

„Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen genügen nicht den Voraussetzungen der Maschinenrichtlinie, die für den Verkauf des aus China in die EU importierten Radladers einschlägig ist“. Es besteht zwar „eine Konformitätsvermutung bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist“[5]. Aber „der Kläger hat diese Konformitätsvermutung widerlegt“.

Verstöße gegen Formvorschriften der EG-Maschinenrichtlinie

Das Gericht hatte Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (siehe Kasten „Gesetzgebung“). Es zitiert ausführlich die Vorschriften der EG-Maschinenrichtlinie zur EG-Konformitätserklärung, zu den technischen Unterlagen und zur CE-Kennzeichnung – und ergänzt: „Werden die Unterlagen auf gebührend begründetes Verlangen der zuständigen nationalen Behörden nicht vorgelegt, so kann dies ein ausreichender Grund dafür sein, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie zu bezweifeln“[6]. So war es dann auch im konkreten Fall:

  • Die Anforderungen an die EG-Konformitätserklärung sind nicht erfüllt: „Das Original der DECLARATION OF CONFIRMITY vom 05.03.2014 weist nicht nur ein anderes Datum auf als das Original der DECLARATION OF CONFORMITY vom 20.05.2008, sondern auch eine andere Seriennummer. Es handelt sich mithin um mehrere Konformitätserklärungen zu einem Radlader. Diesen Verstoß gegen die Maschinenrichtlinie hat die Beklagte auch nach Aufforderung durch das Gericht nicht klarstellend ausgeräumt“.
  • Das „Konformitätsverfahren genügt nicht den Anforderungen“: Der Hersteller „darf die EG-Konformitätserklärung erst ausstellen, wenn er sich vergewissert hat und gewährleisten kann, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die technischen Unterlagen vorhanden sind und verfügbar bleiben“[7]. Der Hersteller legte die erforderlichen Unterlagen aber nicht vor. „Aus den übergebenen Dokumenten zur SGS Taiwan Ltd. lasse sich für den Radlader keine Aussage zur EG-Konformität nach der Maschinenrichtlinie ableiten“.
  • Schließlich – so das LG – „genügt die CE-Kennzeichnung am Radlader“ nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Verstoß gegen Anhang III der EG-Maschinenrichtlinie über die CE-Kennzeichnung ist indes nicht ersichtlich. Das Gericht meint wohl eher einen Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Nr. 1.7.3[8]. Es fehlte „die Anschrift des Herstellers und die Angabe des Baujahrs“.

II. Rückabwicklung

Ein Rücktritt bei einem Sachmangel setzt voraus:

  • Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) oder ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB): der Verkäufer reagierte auf die Mahnung nicht – und verweigerte die Rückabwicklung.
  • Unwesentlichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB): diese Feststellung versäumt das Gericht.

Nach wirksamem Rücktritt entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis: der klagende Käufer muss die Sache zurückgeben und der beklagte Verkäufer das Geld zurückerstatten. Außerdem:

„Von dem gezahlten Kaufpreis hat sich der Kläger nach §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB einen Nutzungswertersatz abziehen zu lassen. Diesen bemisst er mit der Hälfte des Kaufpreises, mithin 10 750 €. Das Gericht berechnet den Nutzungswertvorteil nach der Formel: Tatsächliche Laufleistung ./. voraussichtliche Gesamtlaufleistung x Bruttokaufpreis. Da ein Radlader eine längere Laufzeit als sieben Jahre hat, ist der hälftige Abzug des Nutzungswertvorteils vom Gesamtbruttokaufpreis nicht zu beanstanden. Für einen höheren Nutzungswertersatz ist die Partei, der ein Wertersatz zusteht (das ist die beklagte Verkäuferin), darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte spekuliert zwar über einen möglichen Zustand des Radladers. Konkrete Darlegungen zu einem höheren Abzug des Nutzungswertersatzes als der Hälfte des Kaufpreises finden sich in ihrem Vortrag jedoch nicht“.  TS678

 

 

 

Literatur

[1] LG Erfurt, Urteil v. 7.8.2014 – Az. 10 O 410/12.

[2] MD steht für Machinery Directive = Maschinenrichtlinie.

[3] Radlader sind Erdbaumaschinen i.S.d. DGUV-Regel 100–100 (früher BGR 500). Nach Kapitel 2.12 und dort 2. Begriffsbestimmungen Nr. 2 sind Lader „Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport des Ladegutes vorwiegend durch Verfahren des Laders erfolgt“; konkretisiert wird die Maschinenrichtlinie durch DIN EN 474- 3:2010-02: Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 3: Anforderungen für Lader; zu Wirkung von DIN-Normen siehe Wilrich, Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab: mit 33 Gerichtsurteilen zu anerkannten Regeln und Stand der Technik, Produktsicherheitsrecht und Verkehrssicherungspflichten, 2017.

[4] Heute gilt die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42: im Folgenden werden in den Fußnoten immer diese aktuellen – im Kern inhaltsgleichen – Vorschriften herangezogen.

[5] Siehe heute Art. 7 Abs. 1 EG-Maschinenrichtlinie: „Die Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend“.

[6] Das stand damals so in der EG-Maschinenrichtlinie: zur heutigen Fassung siehe Kästchen.

[7] Siehe heute Art. 5 Abs. 1 b) und Anhang VII Nr. 2 der EG-Maschinenrichtlinie.

[8] Siehe zur heutigen Fassung im Kästchen.

Von Dr. Thomas Wilrich

Dr. Thomas Wilrich Rechtsanwalt Professor an der Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen Hochschule München