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Corona und Ausgangssperre: Das sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht

31. März 2020

Schreibtischplatte mit Tastatur und Laptop
Foto: panthermedia.net/AlexBrylov
Bayern und Sachsen verhängen Ausgangssperren, bundesweit gilt nun ein Kontaktverbot wegen Corona. Was bedeutet das jetzt für Arbeitnehmer? Gibt es eine Alternative zum Office? Ingenieur.de hat Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Professor an der Hochschule Fresenius in Hamburg, befragt.
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ingenieur.de: Herr Fuhlrott, was bedeutet eine Ausgangssperre für Deutschland oder gewisse Bundesländer aus arbeitsrechtlicher Sicht?

Fuhlrott: Das hängt im Einzelnen von der Ausgestaltung der Ausgangssperre ab. Kommt die Ausgangssperre so, wie wir sie in Italien, Frankreich oder einigen Landkreisen Deutschlands erleben, bleibt der Weg zur Arbeit weiterhin erlaubt. Arbeitsrechtlich würde die Ausgangssperre dann keine weiteren Auswirkungen haben, als die momentane Situation bereits zeigt. Sie will primär Freizeitaktivitäten im Freien bzw. mit Anderen unterbinden. Die ohnehin schon stark leidende Wirtschaft soll dadurch nicht weiter belastet werden.

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Aus Angst vor einer Ansteckung dürfen Arbeitnehmer ja nicht einfach zuhause bleiben. Ändert sich da was, wenn es eine Ausgangssperre gibt?

Nein, wenn der Weg zur Arbeit zulässig bleibt, folgt daraus aus die Pflicht des Arbeitnehmers, zur Arbeit zu kommen. Allerhöchstens Arbeitnehmer besonderer Risikogruppen mit entsprechenden ärztlichem Attest werden sich im Einzelfall weigern dürfen, ins Büro zu kommen.

Wie sieht es denn mit einer angeordneten Kurzarbeit aus? Bekommen Arbeitnehmer dann einen Ausgleich?

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Bei einer Kurzarbeit 0, also einem völligen Wegfall der Tätigkeit, zahlt die Agentur für Arbeit 60 bzw. – für Arbeitnehmer mit Kind – 67 % des bisherigen Nettoentgelts. Darüber hinausgehende Aufstockungszahlungen sind möglich, setzen aber eine entsprechende Bereitschaft des Arbeitgebers voraus. Viele Unternehmen werden dazu finanziell schlicht nicht in der Lage sein, wenn die Kurzarbeit über einen längeren Zeitraum, vielleicht zwei oder drei Monate anhält.

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Corona: Kontaktsperre in Deutschland

Bundesweit gilt jetzt eine Kontaktsperre:

  1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, den Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
  2. Zu anderen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern, besser noch 2 Metern, einzuhalten.
  3. Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer zweiten Person gestattet sowie mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
  4. Individueller Sport bleibt möglich. Ebenso der Gang zum Arzt, zur Arbeit oder zum Lebensmitteleinkauf.
  5. Gruppen feiernder Menschen in Wohnungen und auf Plätzen sind inakzeptabel.
  6. Gastronomiebetriebe müssen geschlossen werden. Abholung und Lieferung von Speisen ist aber weiterhin möglich.
  7. Friseurbetriebe müssen schließen.
  8. In allen Betrieben ist es wichtig, Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
  9. Diese Regelungen gelten für mindestens zwei Wochen.

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Einige Arbeitgeber kommunizieren bereits, dass ihre Angestellten doch Überstunden abgleiten oder Urlaub nehmen sollen, wenn sie zum Beispiel niemanden für die Kinderbetreuung finden. Ist das rechtens?

Der Abbau von Überstunden kann regelmäßig einseitig angeordnet werden. Auch über das Einbringen von Urlaub wird man sprechen müssen, wenn der Arbeitnehmer infolge Kinderbetreuung nicht mehr arbeiten kann. Je nach den arbeitsvertraglichen Regelungen muss der Arbeitgeber zwar zunächst den Lohn weiterzahlen, hier geht es aber um Tage, allenfalls eine Woche. Anschließend muss der Arbeitgeber nicht mehr zahlen. Wenn ein Arbeitnehmer dann nicht im Home Office arbeiten kann, droht die unbezahlte Freistellung oder schlimmstenfalls die Kündigung. Hier hilft nur der Appell, sich zeitnah mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um eine einverständliche Lösung zu finden.

Dürfen Arbeitnehmer denn am Wochenende anstatt unter der Woche arbeiten?

Arbeiten am Samstag ist regelmäßig unproblematisch. Arbeit am Sonntag ist grundsätzlich – bis auf bestimmte Ausnahmen wie zum Beispiel Theater oder Sporteinrichtungen – verboten. Das strenge deutsche Arbeitszeitgesetz lässt allerdings Ausnahmen in Notlagen zu. Die vorliegende Situation wird man sicherlich nicht anders beschreiben können. Sicherheitshalber sollte hier aber eine Abstimmung mit der Arbeitsschutzbehörde erfolgen. Diese handeln aber derzeit – so meine Erfahrung – durchaus im Wissen um die besonderen Umstände.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat in Zeiten der Coronakrise?

Der Betriebsrat ist ein sehr wichtiger Sparrings-Partner für Unternehmen. Viele Maßnahmen wie Kurzarbeit, Schichtverlängerungen oder Anweisungen zur Hygiene im Betrieb sind mitbestimmungspflichtig. Hier erleben wir in der Praxis aber auf beiden Seiten, sowohl auf Arbeitgeber-, als auch auf Betriebsratsseite großes Verständnis und den Willen, sich den aktuellen Herausforderungen unkompliziert und zum Wohle des Betriebs und der Arbeitnehmer zu stellen. Jetzt ist nicht die Zeit, etwaige Konflikte auszutragen, sondern gemeinsam an einem Strang zu ziehen.

Welche Paragraphen im Arbeitsrecht sind jetzt für Angestellte von Bedeutung?

In die Vorschriften zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG), zur Vergütung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung (§ 616) oder zum Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) sehe ich derzeit häufig. Seit der Pandemie spielen auch immer mehr die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine große Bedeutung: Sie regeln Quarantäne und Entgeltfortzahlungspflichten bei häuslicher Absonderung, ebenso wie die Landkreise ihre Schließungsverfügungen und aktuellen Maßnahmen auf diese Vorschriften stützen.

Was lehren Sie Ihren Studierenden aktuell an der Hochschule Fresenius in Hamburg? Kommen Inhalte zur Corona-Pandemie hinzu?

Natürlich beschäftigen wir uns im Arbeitsrecht mit den aktuellen Fragen: Muss ich zur Arbeit kommen? Darf ich einseitig freigestellt werden? Wer zahlt den Lohn, wenn ich wegen zu betreuender Kinder zuhause bleiben muss? Was ist Kurzarbeit und wann gibt es diese? All dies geschieht natürlich derzeit per Fernlehre. Das ist durchaus etwas Anderes, als sich „live“ zu sehen, aber es funktioniert erstaunlich gut und die Umstellung bei der gesamten Hochschule ist binnen weniger Tage erfolgt!

Danke für das Interview!

Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM Rechtsanwälte sowie Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg.

Dieses Interview wurde schriftlich geführt.

Lesen Sie mehr zum Thema Home Office und Arbeitsrecht in Zeiten der Coronakrise:

Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf Sonderzahlungen

Plötzlich Home Office: So bleiben Sie effizient

Coronavirus: Wann darf ich im Home Office arbeiten?

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