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41. Münchner Gefahrstoff- und 
Sicherheitstage: Fachkongress für Umwelt-, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

15. Oktober 2026

41. Münchner Gefahrstoff- und 
Sicherheitstage: Fachkongress für Umwelt-, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
Bild Eröffnung der Tagung durch Anke Kahl (re.) und Birgit Stöffler (li.) im historischen Verwaltungsgebäude der Fa. Merck. Foto: Rainer Dörr
Die Münchner Gefahrstoff- und 
Sicherheitstage sind eine Institution im Fachbereich Gefahrstoffe. Mit dem neuen Veranstalter UniQMoments finden sie auch im November 2026 wieder statt.
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Schon bei der Vorbereitung auf den Besuch der Münchner Gefahrstofftage gab es eine Überraschung. In der Einladung war zu lesen „dieses Jahr zu Gast in Darmstadt“. Eine weitere Veränderung konnte leicht überlesen werden: Wurde die Projektleitung in den vergangenen Jahren von der Süddeutscher Verlag Veranstaltungen GmbH übernommen, war jetzt die Ultima Media Germany GmbH zuständig. Bei einer Recherche kamen dann Meldungen zutage, dass der Süddeutsche Verlag bereits 2017 das Unternehmen Ultima Media Ltd aus London erworben hatte. Im Frühjahr 2025 wurden dann die Fachveranstaltungen in die neue 
Fa. Ultima Media Germany ausgelagert, um Events und Fachkongresse weiter zu internationalisieren. Bei diesen Informationen konnten schon Zweifel aufkommen, ob ein Fachkongress mit dem Kernthema „deutsches Gefahrstoffrecht“ noch in das Portfolio passt. Diese Zweifel sollten sich dann im Laufe der Veranstaltung klären.

Am Morgen des 26. November wurden die beiden Tage dann von einem neuen Projektleiter von Ultima Media und den beiden Moderatorinnen Prof. Dr. Anke Kahl und Dr. Birgit Stöffler eröffnet. Wie im Programm angekündigt, startete man mit einer exklusiven Werksbesichtigung bei der Fa. Merck. Für die Besichtigung des Standorts Darmstadt, mit einer Fläche von 1,25 km², waren zwei Stunden eingeplant. Das ambitionierte Vorhaben entpuppte sich dann, neben der Vorführung eines Firmenvideos, als Busfahrt durch das Werksgelände. Man konnte den Blick auf eine Reihe von neuen Gebäuden richten, als Beleg eines Investitionsprogramms in Darmstadt. In den vergangenen Jahren wurden hier rund 1,5 Milliarden Euro investiert.

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Neue Regelungen zum Asbest

Anschließend starteten die Vorträge im überdachten Innenhof des historischen Verwaltungsgebäudes der Fa. Merck. Im ersten Vortrag wird in der Regel über neue Entwicklungen im Gefahrstoffrecht [1] berichtet. Andrea Bonner (BG BAU) hatte die Aufgabe bekommen, über „neue Regelungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) inkl. der Betroffenheit für private Haushalte“ zum Thema Asbest zu berichten. In § 1 Abs. 4 GefStoffV wird aber schon eindeutig ausgesagt, dass die Verordnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht für private Haushalte gilt. In Bezug auf Asbest finden sich nur in den §§ 5a und 11 Bestimmungen, dass diese Absätze auch für private Haushalte gelten. Bonner berichtete daher über die Änderungen der GefStoffV von Dezember 2024 in erster Linie aus der Sicht auf Handwerksbetriebe beim Bauen im Bestand. Die Änderungen hatten unter anderem das Ziel, den Schutz vor krebserzeugenden Stoffen am Arbeitsplatz zu verbessern. Dazu sollte das risikobezogene Maßnahmenkonzept der TRGS 910 vollständig in der Verordnung verankert und neue Regelungen zu Asbest, im Ergebnis der Umsetzung des nationalen Asbestdialogs, eingeführt werden.

Im Rahmen des nationalen Asbestdialogs wurde die Mitwirkung des Veranlassers von Baumaßnahmen für erforderlich angesehen. Im neuen § 5a GefStoffV wird der Veranlasser aber nur noch verpflichtet, alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt auch für private Auftraggeber. Bonner erläuterte dann, welche Informationen man vom Auftraggeber oder Bauherrn erwarten darf. Aus dem Kaufvertrag eines Bauobjekts sollte das Baujahr bekannt sein; es ist auch zumutbar, bei der zuständigen Baubehörde das Datum des Baubeginns zu erfragen. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen vorliegen, zum Beispiel aus einer technischen Erkundung, sind diese dem ausführenden Unternehmen ebenfalls mitzuteilen. Nach § 6 ist der Arbeitgeber des ausführenden Unternehmens für die Gefährdungsbeurteilung zuständig, dabei hat er die nach § 11a zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität zu prüfen und bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Bei einem Baubeginn nach dem 31.10.1993 kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest im Bauobjekt vorhanden ist. Bei einem Baubeginn vor diesem Stichtag kann also das Vorhandensein von Asbest vermutet werden. Diese Vermutung kann durch eine weitere Erkundung widerlegt werden. Dazu wurde eine Leitlinie für die Asbesterkundung veröffentlicht [2].

Reichen die zur Verfügung gestellten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, so enthält der neue Absatz 2b in § 6 den Hinweis, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer besonderen Leistung zu prüfen hat. Besondere Leistungen sind im Bauwesen zusätzliche, über die normalen Grundleistungen hinausgehende Aufgaben, die speziell vereinbart werden müssen, um separat vergütet zu werden. Erfordert die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, hat er externen Sachverstand hinzuzuziehen – zum Beispiel bei Erfordernis einer technischen Erkundung. Bei einem Gebäude mit einem Baubeginn vor dem 31.10.1993 kann die Asbestvermutung auch durch eine historische Erkundung widerlegt werden, zum Beispiel wenn asbesthaltige Bauteile bereits ermittelt und beseitigt wurden. Zudem ist eine weitere Erkundung nicht erforderlich, 
wenn nur Tätigkeiten geplant sind, die eine Exposition von 1 000 Fasern/m³ nicht überschreiten. Dazu müssen aber in der Zukunft in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 noch weitere Tätigkeiten beschrieben werden, die diese Exposition unterschreiten. Es müssen dann nur allgemeine Staubschutzmaßnahmen getroffen werden. Dies gilt auch, wenn eine 
Asbestvermutung widerlegt wurde, sei es durch eine historische oder eine technische Erkundung. Wenn bei einer technischen Erkundung die Beprobung zu einem positiven Befund führt, also Asbest nachgewiesen wurde, müssen Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 getroffen werden. Dies gilt auch, wenn auf eine technische Erkundung verzichtet wird.

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In zwei neuen Paragrafen werden die Tätigkeiten mit Asbest geregelt. § 11 beschreibt Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen; neben den vielen Verboten sind die Ausnahmen im Rahmen der Abbruch-, Sanierung- und Instandhaltungsarbeiten wichtig. Bei Abbrucharbeiten, dem vollständigen Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien, ist nun auch die Bearbeitung von Teilflächen oder Teilbereichen möglich. Sanierungsarbeiten sind nur möglich als räumliche Trennung des asbesthaltigen Materials oder vorläufige Sicherung beschädigter asbesthaltiger Bauteile, sofern ein vollständiges Entfernen noch nicht möglich ist. Bei Instandhaltungsarbeiten gibt es eine Neuerung: Diese Arbeiten waren bisher beschränkt, insbesondere auf die Wartung und Inspektion, beispielsweise von asbesthaltigen Brandschutzklappen. Jetzt sind auch Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung baulicher Anlagen zulässig. Darunter fallen eine Reihe von handwerklichen Tätigkeiten beim Bauen im Bestand. Diese Tätigkeiten sind nur möglich im Expositionsbereich bis 100 000 Fasern/m³, also in den Bereichen des niedrigen und mittleren Risikos. Die Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen des § 11 gelten auch für private Haushalte. Wenn Privatpersonen diese zulässigen Tätigkeiten durchführen, sind sie verpflichtet, die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und von Stäuben so weit wie möglich zu verhindern. Sie müssen somit auch die Schutzmaßnahmen der TRGS 519 umsetzen.

Im neuen § 11a sind die Anforderungen an Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Asbest enthalten. Neben Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung werden risikobezogene Anforderungen an die Schutzmaßnahmen, die Zulassung von Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos und die Anzeige der Tätigkeiten beschrieben. Zusätzlich werden die unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen der verantwortlichen Person und Beschäftigten konkretisiert. Die Regelungen des § 11a werden ergänzt durch Anhang I Nr. 3 der Verordnung und die TRGS 519. Diese wird zurzeit überarbeitet, um an das Risikokonzept und die weiteren Änderungen der Gefahrstoffverordnung angepasst zu werden. Da die neue TRGS 519 vermutlich erst im Herbst 2026 im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen werden kann, wurden auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) [3] bereits eine Überleitungshilfe, Hinweise zur Zulassung und Anzeige, neue Musterformulare für die Anzeige sowie eine Übersicht zum neuen modularen Qualifikationssystem zur Verfügung gestellt.

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Luftgrenzwerte und neue TRGS 910

Im zweiten Themenblock wurde über Luftgrenzwerte und 
die Konsequenzen für die neue TRGS 910 referiert. Dr. Birgit Stöffler (Fa. Merck) stellte in Bezug auf die Änderungen der GefStoffV die Frage, welche Grenzwerte eingehalten werden müssen. Sie stellte dann den verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert (Binding Occupational Exposure Limit Values, BOELV) als neue Grenzwertart vor. Dieser Begriff wird in der GefStoffV nicht erwähnt, in §  7 Abs. 8 wird aber verlangt, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und Grenzwerte in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG eingehalten werden. Diese Richtlinie wurde bisher verkürzt als Krebsrichtlinie bezeichnet; 2022 wurde der Reglungsbereich um die Reproduktionstoxischen Stoffe erweitert. Seitdem wird auch der Begriff CMR-Richtlinie verwendet. In Anhang III enthält diese Richtlinie eine Liste von Stoffen mit verbindlichen Luftgrenzwerten. Zurzeit enthält der Anhang III 38 BOELVs; für 18 dieser Stoffe gibt es einen AGW in der TRGS 900. Für 17 Stoffe macht die TRGS 910 Angaben zur Akzeptanz- und Toleranzkonzentration (AK und TK). Für drei weitere Stoffe wird der BOELV durch spezifische Regeln umgesetzt, für Hartholzstäube enthält die TRGS 553 einen AGW. Für Quarzfeinstaub enthält die TRGS 559 die Angabe, dass der AGS einen Beurteilungsmaßstab beschlossen hat. Im November 2025 wurde dann im AGS eine neue TRGS 505 beschlossen; dort wird der BOELV für Blei als verbindlicher Luftgrenzwert bezeichnet.

Von den 18 Stoffen in der TRGS 900 stimmen bei 14 Stoffen BOELV und AGW überein, bei den restlichen vier Fällen liegt der BOELV über dem AGW. Da in Deutschland der schärfere AGW einzuhalten ist, stellt das kein Problem dar. Bei den 17 Stoffen der TRGS 910 liegen 15 BOELVs im Bereich des mittleren oder hohen Risikos. Da in § 7 GefStoffV nicht gefordert wird, die AK und TK einzuhalten, würde die reine Beachtung des BOELVs zu höheren Risiken der Beschäftigten führen. Hier kommen aber die §§ 10 und 10a hinzu, die für Tätigkeiten in mittleren und hohen Risikobereichen einen Maßnahmenplan verlangen. Bei der Umsetzung des Risikokonzepts [4] für krebserzeugende Gefahrstoffe, jetzt umgesetzt insbesondere durch die Neuformulierung der § 10 und 10a, kommt also der TRGS 910 eine wichtige Bedeutung zu.
Die TRGS 910 wird deshalb zurzeit überarbeitet; eine Projektskizze wurde bereits in der AGS-Sitzung im Mai 2025 diskutiert. Dr. Markus Schwind (Fa. Sanofi) stellte, ergänzend zu den Ausführungen über Luftgrenzwerte, einige Überlegungen zur Gestaltung der neuen TRGS 910 vor. Dabei steht die Praxisorientierung mit Ausrichtung auf den Arbeitgeber als Adressaten im Vordergrund. Der Arbeitgeber soll durch einen Maßnahmenplan die dauerhafte Einhaltung der AK oder eines AGW erreichen. In der TRGS soll ein einfaches Konzept für einen Maßnahmenplan enthalten sein, der als Zusatz zur Gefährdungsbeurteilung keine Doppelarbeit erfordert. Dazu sollen die Schutzmaßnahmen ausführlicher beschrieben und die TRGS auf die unterlegte Vermutungswirkung ausgerichtet werden. Wie bisher soll die TRGS eine Auflistung der AK und TK enthalten und darüber hinaus zukünftig für den Arbeitgeber Hilfestellungen bieten, insbesondere durch ausreichend detaillierte Beispiele für Schutzmaßnahmen.

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Notduschen

In einem kurzen Firmenvortrag der Fa. DENIOS stellte Miriam Kühne die neue Norm DIN EN 15154 für Notduschen vor. In sechs Teilen werden Körper- und Augenduschen mit und ohne Wasseranschluss für Laboratorien und andere Standorte behandelt. In der TRGS 526 Laboratorien werden Notduschen gefordert, allerdings sind die baulichen Anforderungen geringer als in der neuen Norm.

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Die Sicht der Beschäftigten

Nach der Mittagspause hatte Vadim Lenuck (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, IG BCE) die Aufgabe, die Gefahrstoffverordnung aus Sicht der Beschäftigten zu bewerten. Nach einem kurzen Rückblick auf die gescheiterten Versuche, seit 2015 die GefStoffV von 2010 zu novellieren, schilderte er die wichtigsten Änderungen der Überarbeitung im Jahr 2024. Er äußerte zwar die Meinung, dass die Lesbarkeit wahrnehmbar gestiegen ist, gab aber auch zu bedenken, dass es viele Auslegungs- und Interpretationsprobleme gibt. So ist durch die direkte Gültigkeit der BOELVs die Frage entstanden, ob noch minimiert werden muss, wenn der BOELV eingehalten ist. Für die Beurteilung, ob mit der geänderten Verordnung der große Wurf gelungen ist, muss aber abgewartet werden, was in den Betrieben gelebt wird. Da viele Entscheidungen auf Ausarbeitungen im technischen Regelwerk verschoben wurden und die neuen Regeln (TRGS 519 und 910) noch nicht erstellt sind, konnte er diese Beurteilung nicht abgeben. Für die Zukunft hatte er die Hoffnung, dass Unsicherheiten bei der Anwendung von Vorschriften durch digitale Assistenten vermindert werden können. Für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Arbeitsschutz, auch bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, muss die KI die Daten nicht nur digital lesen können, sondern durch eine strukturierte Darstellung der Regelwerke und weiterer Daten und Informationen auch verarbeiten können.

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Unverzichtbare Metalle

Unter der Überschrift „Metalle: manchmal gefährlich, immer unverzichtbar“ gab Dr. Martin Wieske (WirtschaftsVereinigung Metalle) zuerst einen Überblick über die Rolle von metallischen Rohstoffen als Schlüssel in der industriellen Wertschöpfung. Die EU benennt deshalb viele Metalle im Critical Raw Materials Act (CRMA, EU 2024/1252) als kritische oder sogar strategische Rohstoffe. Kritische Rohstoffe haben eine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung, zugleich besteht ein hohes Versorgungsrisiko. Die Teilmenge der strategischen Rohstoffe ist für Schlüsseltechnologien und den Übergang zu einer klimaneutralen, digitalen Wirtschaft von besonderer Bedeutung, dazu zählen unter anderem Lithium, Kobalt, seltene Erden und Gallium. Manche Metalle haben aber auch aufgrund ihrer Eigenschaften eine Bedeutung im Arbeitsschutz. Die TRGS 561 regelt deshalb Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen. Die wichtige Forderung des § 10 GefStoffV, dass krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B in einem geschlossenen System verwendet werden, ist bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen nicht immer realisierbar. Daher beschreibt die TRGS 561 besondere Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Exposition der Beschäftigten und konkretisiert damit auch die Anforderungen der TRGS 910. Die überarbeitete Fassung der TRGS 561 wurde im November 2025 im AGS beschlossen. Zugleich wurde auch die neue Fassung der TRGS 505 „Blei“ beschlossen. Blei ist nicht als krebserzeugend eingestuft, hat aber aufgrund der reproduktionstoxischen Eigenschaften einen BOELV bekommen. Dieser Wert wurde in der TRGS 505 als bindender Luftgrenzwert umgesetzt. Da der Wert nicht gesundheitsbasiert ist, es besteht keine Korrelation zwischen Luftmesswerten und Wirkungsdaten im Körper, wird in der TRGS 505 dem Biomonitoring eine besondere Bedeutung zugesprochen.

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20 Jahre EMKG

Der folgende Vortrag war einem Jubiläum gewidmet. Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA unterstützt seit zwei Jahrzehnten Betriebe bei der Gefährdungsbeurteilung. Da die geplante Rednerin Katrin Braesch erkrankt war, übernahm ihre Kollegin Annette Johnen, vor ihrer Hochzeit bekannt unter dem Namen Willmes, leitet seit vielen Jahren bei der BAuA die Entwicklung des EMKG. Zum Jubiläum konnte sie einige Erweiterungen vorstellen. Bestand das EMKG bisher im Kern aus drei Modulen – den Drehscheiben zur Beurteilung der Gefährdungen durch Einatmen und durch Hautkontakt sowie durch Brand- und Explosionsgefährdungen – so wurde es jetzt durch zwei weitere Module ergänzt. Die Drehscheibe Augen ermöglicht nun die besondere Beurteilung der Gefährdungen für die Augen, die bisher beim Hautkontakt ausgeklammert wurden. Die Drehscheibe Lagern gibt eine Hilfestellung bei der Beurteilung der Lagerung von Gefahrstoffen. Das Modul wurde auf Grundlage der TRGS 510 entwickelt; die Maßnahmenstufen beruhen nur auf zwei Parametern Gefährlichkeitsgruppe und Lagermenge. Ein neues Poster verdeutlicht die Vorgehensweise bei Einsatz der fünf Drehscheiben. Die Beurteilung wird ergänzt durch die Schutzleitfäden, die zum großen Teil auch aktualisiert wurden. In der Maßnahmenstufe 1 werden die Mindeststandards beschrieben. Darauf aufbauend können risikobezogen zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein; dazu dienen die Maßnahmenstufen 2 und 3. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, von denen eine hohe Gefährdung ausgeht, z. B. bei der Arbeit mit krebserzeugenden Stoffen, kann die vierte Maßnahmenstufe Beratung hinzukommen. Hier kann ein spezielles Fachwissen zur Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen erforderlich sein.

Ergänzt wurde der Vortrag durch die Ausführungen von Heike Lehmann (Fa. Steinway & Sons). Bei der Herstellung von Klavieren und Flügeln in Handarbeit bestehen ebenfalls Gefährdungen für die Beschäftigten. Lehmann beschrieb den Einsatz des EMKG und die Beurteilung der körperlichen Belastungen mit Hilfe der Leitmerkmalmethoden der BAuA.

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Eine fachkundig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ist Teamarbeit

Im letzten Vortrag des Tages hatte Annette Johnen ihren zweiten, aber dieses Mal geplanten Auftritt. Mit dem Titel „Eine fachkundig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ist Teamarbeit“ sprach sie über das Thema Fachkunde. Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet Maßnahmen zu treffen; durch die Beurteilung der Gefährdungen nach § 5 soll er ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind. Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) finden sich aber keine Konkretisierungen, welche Kenntnisse für eine fachkundige Durchführung notwendig sind. Die Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird erst auf der Ebene der Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz konkretisiert. Ein Vergleich der verschiedenen Verordnungen zeigt nur geringe Abweichungen in der Auslegung dieser Fachkunde. Eine weitere Konkretisierung erfolgt im Technischen Regelwerk; Umfang und Tiefe der Kenntnisse können je nach Branche, Tätigkeit und Gefährdung unterschiedlich sein. Dabei müssen diese Kenntnisse nicht in einer Person vereinigt sein. Daher erfordert die Gefährdungsbeurteilung in der Regel die Zusammenarbeit in einem Team.

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Zweiter Kongresstag

Der zweite Kongresstag begann mit einer weiteren Überraschung. Patrick Säckler betrat die Bühne, er hatte in den letzten Jahren die Projektleitung für den Süddeutschen Verlag inne. 
Als Neuigkeit konnte er verkünden, dass er sich mit der 
Fa. UniQMoments UG selbstständig gemacht hat und vereinbaren konnte, die Projektleitung des Fachkongresses zu übernehmen. Somit können jetzt die Planungen für 2026 beginnen. Die nächsten Münchner Gefahrstoff- und Sicherheitstage sollen wieder in der letzten Woche im November in München stattfinden.

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Digitalisierung

Die Vorträge am zweiten Kongresstag betrafen die Themen Digitalisierung und Anpassung an den Klimawandel. Als Einstieg am Vormittag gab Dr. Sascha Wischniewski (BAuA) einen Überblick zur Digitalisierung im betrieblichen Arbeitsschutz. Der technologische Wandel durch die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt und ist mittlerweile in fast allen Bereichen spürbar. Digitale Technologien nehmen Einfluss auf die Arbeitsorganisation und Arbeitsweisen. Dies hat wiederum veränderte Arbeitsanforderungen für nahezu alle Beschäftigten zur Folge. Deshalb beschäftigt sich die BAuA mit den Kriterien für eine menschengerechte Arbeitsgestaltung. Ein Buch [5] liefert Antworten auf die Frage, wie stark die Digitalisierung bereits Einzug in unterschiedliche berufliche Tätigkeiten gefunden und dadurch die spezifischen Arbeitsanforderungen verändert hat.

Im zweiten Vortrag berichtete Christian Kuckartz (Fa.
 BGM-Solutions) als Geschäftsführer eines Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens über die Veränderungen durch die Digitalisierung im Arbeitsschutz. Dabei vermittelte er die Erfahrung, dass die besten digitalen Lösungen durch die Integration und ihre Anpassung an bewährte analoge Prozesse entstehen, nicht durch deren Ersetzung.

Ein eindrückliches Beispiel für die Veränderungen durch digitale Hilfsmittel konnte anschließend Dr. Andreas Mainka 
(Fa. Mainka Bau) liefern. Die Fa. Mainka hat 2025 bereits zum zweiten Mal den Deutschen Arbeitsschutzpreis bekommen. Das Unternehmen hatte vor mehr als zehn Jahren das Konzept „Kontinuierlicher Verbesserungsprozess“ (KVP) erfolgreich eingeführt. Dafür wurde die Fa. Mainka bereits 2019 ausgezeichnet. Seitdem digitalisiert das Unternehmen alle ehemals papiergebundenen Prozesse. Die Tausend-Personen-Quote, also die Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle pro 1 000 Vollbeschäftigten, liegt bei der Fa. Mainka exakt bei null – der Branchenschnitt bei 44,55.

Zentraler Baustein der digitalen Hilfsmittel ist die Mainka-App, mit der QR-Codes auf Baustellen gescannt werden können. Tätigkeiten, Bereiche und Arbeitsmittel sind auf der Baustelle mit QR-Codes versehen, womit potenzielle Gefährdungen erkannt und die Schutzmaßnahmen besser vermittelt werden können.

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Anpassung an den Klimawandel

Am Nachmittag informierten Prof. Anke Kahl und Magnus Nauth (Bergische Universität Wuppertal) über Ergebnisse und Maßnahmenkonzepte aus der Politikwerkstatt „Klima wandelt Arbeit“. Diese Politikwerkstatt [6] war eine Initiative des deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) von November 2023 bis Februar 2025. Mit dem Fokus auf die Themen Hitze- und UV-Schutz sollten Auswirkungen des Klimawandels auf die Arbeitswelt analysiert und Lösungen für klimagerechte, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen entwickelt werden. Es zeigte sich, dass Hitzebelastungen zwar bereits seit langem und intensiv erforscht sind, bestehende Bewertungsmaße und Grenzwerte jedoch Einschränkungen haben. Hitzebedingte Erkrankungen können jeden betreffen, jedoch sind manche Personen dafür anfälliger und somit in verstärktem Maße gefährdet. Ihre Risikofaktoren für Hitze sind zum Teil höchst persönliche Informationen. Um Schutzmaßnahmen für diese Risikogruppen in Deutschland effektiver umsetzen zu können, braucht es ein Konzept, um die dafür erforderlichen Informationen datenschutzgerecht zu erheben.

Im letzten Vortrag informierte Gabriele Renner (Fa.
Pervormance International) über Gesundheits- und Sicherheitsprobleme bei hohen Temperaturen. Klimaanlagen verursachen hohe Kosten und haben den großen Nachteil, dass sie im Freien nicht funktionieren. Eine Lösung kann die Verwendung von Kühlkleidung, insbesondere während der heißen Sommertage, sein. Durch die Aufrechterhaltung der normalen Körpertemperatur leistet sie einen großen Beitrag, um Belastungen des Herz-Kreislaufsystems infolge hohen Wärmetransports zu verringern. Kühlkleidung ist in verschiedensten Ausführungen erhältlich, zum Beispiel als Mützen, Hosen, Halstücher und Kühlwesten.

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Ausblick

Die 42. Münchner Gefahrstoff- und Sicherheitstage finden vom 25. bis 26. November 2026 in München statt. Weitere Informationen werden von der Fa. UniQMoments [7] zu gegebener Zeit bekannt gemacht.

Anmerkung der Redaktion: Auch in 2026 finden wieder im November die Münchner Gefahrstoff- und Sicherheitstage statt. Dieses Jahr bereits am 18. und 19. November 2026 (abweichend zum im Text genannten Termin), ausnahmsweise eine Woche früher, erneut als zentrale Plattform für den fachlichen Austausch rund um aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz statt. Erstmalig wird UniQMoments die Veranstaltung 2026 durchführen. Hier gehts zur Anmeldung zu den 42. Münchner Gefahrstoff- und Sicherheitstagen.

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LITERATUR
[1] Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen. Hrsg.: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
 https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/verordnung-zur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer.html

[2] Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden. Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), 2020.
 https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Kooperation/Asbesterkundung

[3] Unterlagen zur TRGS 519. Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-519

[4] Wieske, M.; Pallapies, D.: Die Verankerung des Risikokonzepts für krebserzeugende Gefahrstoffe in der GefStoffV. Gefahrstoffe – Reinhalt. Luft 85 (2025) Nr. 3/4, S. 53-57.

[5] Tisch, A.; Wischniewski, S. (Hrsg.): Sicherheit und Gesundheit in der digitalisierten Arbeitswelt. Kriterien für eine menschengerechte Gestaltung. 1. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2022. https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fachbuecher/Digitalisierte-Arbeitswelt

[6] Die Politikwerkstatt „Klima wandelt Arbeit“. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2026. https://www.arbeit-sicher-und-gesund.de/themen/klimawandel/aktivitaeten/politikwerkstatt 42. Münchner Gefahrstoff- und Sicherheitstage. Hrsg.: UniQMoments UG. Fa. https://uniqmoments.de/muenchner-gefahrstofftage/

DER AUTOR
Dipl.-Chem. Rainer Dörr, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), Wuppertal.

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