Finanzämter kürzen immer öfter die Homeofficepauschale: Das ist der Grund
Die Finanzämter schauen bei der Homeofficepauschale genauer hin. Das ist zu beachten, damit der Anspruch zustande kommt.

Die Arbeit im Homeoffice hat sich längst etabliert. Was steuerlich absetzbar ist, muss in vielen Fällen noch geklärt werden.
Foto: PantherMedia / VH-studio
Wegen Corona wurde 2020 die Homeoffice-Pauschale eingeführt. In den Jahren 2020 bis Ende 2022 durften für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit zu Hause fünf Euro pro Tag als steuersparende Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr. Bis Ende 2022 waren Finanzämter wegen der Coronapandemie noch großzügig und hakten kaum nach, welche Tätigkeiten zu Hause erledigt wurden.
Neue Steuerspielregeln 2023
Seit 2023 gelten völlig neue Steuerspielregeln. Pro Tag dürfen nun pauschal, also ohne Nachweis von tatsächlichen Ausgaben, sechs Euro für die Arbeit im Homeoffice steuerlich abgesetzt werden. Der Abzug ist auf 1.260 Euro im Jahr beschränkt. Seit 2023 heißt diese Pauschale nun „Tagespauschale“. Neu seit 2023 ist auch: Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern sind arg kleinlich und setzen immer öfter den Rotstift an. Denn beantragt ein Steuerzahler, egal ob Arbeitnehmer oder Unternehmer, in seiner Steuererklärung für die Tagespauschale einen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug, prüft das Finanzamt, ob sich das Berufsbild überhaupt mit der Arbeit im Homeoffice vereinbaren lässt. Ist das nach Auffassung des Sachbearbeiters im Finanzamt nicht der Fall, ist der steuersparende Abzug tabu. Zudem reicht es für den Abzug der Tagespauschale nicht aus, wenn zu Hause nur Arbeiten von untergeordneter Bedeutung erbracht werden.
Voraussetzungen für die Tagespauschale
Wird die berufliche Tätigkeit an einem Tag beim Kunden und im Homeoffice ausgeübt, gibt es die Tagespauschaler nur, wenn an diesem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet wurde. Wurde die Arbeit an einem Tag beim Kunden, in der Einrichtung des Arbeitgebers und im Homeoffice ausgeübt, dann winkt die Tagespauschale nur, wenn in der Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft kein anderen Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Typisches Beispiel aus der Praxis
Typisches Beispiel aus der Praxis: Ein Angestellter ist ausschließlich bei Kunden eingesetzt, um deren Maschinen zu reparieren bzw. um deren betriebliche EDV anzupassen. Am Abend erledigt er zu Hause die Stundenaufzeichnungen und lädt sich seine Aufträge für die nächsten Tage auf seinen Rechner zu Hause. Zeitaufwand für die Arbeit zu Hause: 20 Minuten. In der Einrichtung des Arbeitgebers hat er einen Arbeitsplatz. Folge: Das Finanzamt würde die Tagespauschale hier nach dem Gesetzeswortlaut kippen, weil er an diesem Tag nicht überwiegend zu Hause gearbeitet hat.
Problemfall: Eine Arbeitnehmerin hat in der Einrichtung ihres Arbeitgebers keinen Arbeitsplatz. Sie ist an einem Tag nun Stunden bei Kunden und erledigt den notwendigen Büroarbeiten (Stundenaufzeichnungen, Abruf des Arbeitsplans für den nächsten Tag) für die Arbeit zu Hause. Zeitaufwand zu Hause: 20 Minuten. Folge: Obwohl die Arbeitnehmerin keinen anderen Arbeitsplatz hat, dürfte das Finanzamt die Tagespauschale hier verwehren. Begründung: Die Arbeiten zu Hause sind nur von „untergeordneter Bedeutung“ angesichts des Berufsbildes. Gegen diese Begründung lohnt sich Gegenwehr.
Gesetzestext schreibt diese Praxis nicht ausdrücklich vor
Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz und erledigt zu Hause berufliche Arbeiten von untergeordneter Bedeutung, sollte in der Anlage N oder in der Anlage EÜR zur Steuererklärung dennoch unbedingt die Tagespauschale steuerlich geltend gemacht werden. Denn schaut man sich den Gesetzestext in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG an, findet sich kein Wort dazu, welche beruflichen (qualifizierten) Tätigkeiten im Homeoffice ausgeübt werden müssen und auch nicht wie lange die Arbeit im Homeoffice dauern muss, um von der Tagespauschale zu profitieren.
Aus diesem Grund sollte in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide eingelegt werden. Da es in vielen Fällen zu Streitigkeiten kommen sollte, dürfte das Bundesfinanzministerium zeitnah reagieren und klarstellen, wer hier im Recht ist. Auch nicht geklärt ist, wie es um die Tagespauschale steht, wenn die beruflichen Arbeiten zu Hause am Wochenende oder an Feiertagen in zehn bis 20 Minuten pro Tag erledigt werden. Auch hierzu gibt das Gesetz keine Aussage.
Zusatzkosten auf jeden Fall absetzbar
Wer keine Lust auf Streit mit dem Finanzamt hat, sollte wissen, dass dann zwar die Tagespauschale verloren ist, aber dennoch weitere Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit zu Hause abgesetzt werden können. Mit der Tagespauschale sollten Kosten für Strom, Heizung und Wasser abgegolten werden. Wer also vom privaten Telefonanschluss berufliche Telefonate führt, kann die Kosten für die beruflichen Telefonate steuerlich absetzen. Ohne Nachweise werden meist 20 % des Rechnungsbetrags, maximal 20 Euro je Monat, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt. Steuerlich absetzbar sind trotz Verweigerung der Tagespauschale auch die Ausgaben für den Kauf von PC, Schreibtisch, Bürostuhl oder Regal für das Homeoffice.
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