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Werkvertrag: Worauf Ingenieure achten sollten

22. Mai 2020

Werkvertrag: Worauf Ingenieure achten sollten
Der Werkvertrag: Ein wichtiges Thema für selbstständige Ingenieure. Foto: panthermedia.net/pressmaster
Der Werkvertrag ist ein wichtiges Thema für jeden, der selbstständig arbeitet. Als Ingenieur etwa hat man die Wahl zwischen einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag abschließen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.
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Bei einem Werkvertrag verpflichten Sie sich als Auftragnehmer (auch Werkunternehmer genannt), für den Auftraggeber (auch Besteller genannt) ein bestimmtes Werk zu erstellen. Wenn Sie hierfür vom Auftraggeber einen entsprechenden Werklohn bekommen, so handelt es sich um einen privatrechtlichen Werkvertrag nach Paragraph 631 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Werkvertrag – darum geht es im Artikel: 

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  1. Vergütung und Werkvertrag
  2. Merkmale eines Werkvertrags
  3. Werkvertrag vs Dienstvertrag
  4. Details im Werkvertrag
  5. Werkvertrag Vertragsgegenstände
  6. Kostenvoranschlag und Werkvertrag
  7. Abschlagszahlung im Werkvertrag

Werkvertrag definiert Werk und Vergütung

Im Werkvertrag sind die vertragstypischen Pflichten dokumentiert, wobei das bestellte Werk nicht neu hergestellt werden muss. Auch die Veränderung einer Sache kann Gegenstand von Werkverträgen sein.

Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber sowohl einen Werkvertrag schließen können, wenn Sie eine Produktionsanlage reparieren, als auch wenn Sie eine Software neu entwickeln. Der Grundzug des Werkvertrags ist in Paragraph 631 BGB geregelt. Hier heißt es: „Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.“

Werkvertrag: Vergütung nur nach Werkerstellung

Wenn Sie als Werkunternehmer einen Werkvertrag unterzeichnen, so verpflichten Sie sich zum Herbeiführen eines bestimmten Erfolges. Hierfür bekommen Sie vom Auftraggeber im Gegenzug die vertraglich vereinbarte Vergütung, den Werklohn.

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[accordionElement titel=“§ 611 (BGB) Vertragstypische Pflichten des Dienstvertrags“]

[accordionElement titel=“§ 620 (BGB) Beendigung des Dienstverhältnisses „]

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[accordionElement titel=“§ 621 (BGB) Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen“]Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

[accordionElement titel=“§ 6133 (BGB) Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang (Paragraph 613a).“]

[accordionElement titel=“§ 617 (BGB) Pflicht zur Krankenfürsorge“]

[accordionElement titel=“§ 625 (BGB)Stillschweigende Verlängerung“]Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

[accordionElement titel=“§ 630 (BGB) Pflicht zur Zeugniserteilung“]Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

Ein Dienstvertrag ist dann ein Arbeitsvertrag, wenn Sie als Arbeitnehmer nicht selbstständig tätig sind, also bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind. Sie befinden sich damit in einem Beschäftigungsverhältnis, sind weisungsgebunden und werden in die Organisation und die Struktur des Unternehmens integriert. Aber auch als selbstständiger Ingenieur oder Informatiker können Sie einen Dienstvertrag abschließen, indem Sie dem Auftraggeber zu definierten Konditionen Ihre Arbeitsleistung zusichern. Es handelt sich dann um einen freien Dienstvertrag mit Ihnen als Selbstständigem. Die folgenden Vertragsarten sind Dienstverträge:

  1. Arbeitsverträge (langfristiger Dienstvertrag)
  2. Unterrichtsverträge
  3. Arzt- und Behandlungsverträge
  4. Telekommunikationsverträge (zum Beispiel Handyvertrag)
  5. Rechtsanwaltliche Mandatsverträge

Zwischen einem Dienstvertrag und einem Arbeitsvertrag gibt es in der Regel kaum Unterschiede. Bei einem angestellten Arbeitnehmer sind sie identisch, wenn dieser nur für einen Arbeitgeber tätig und von ihm sozial abhängig ist, er dessen Weisungen folgen muss, zur Erfüllung der Arbeit die Arbeitsmittel nutzt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und Arbeitszeit und -umfang vorgegeben sind. Darüber hinaus darf der Arbeitnehmer keine eigenen Angestellten beschäftigen, kein wirtschaftliches Risiko tragen und er muss in die Unternehmensstruktur des Arbeitgebers integriert sein.

Arbeitsvertrag und Dienstvertrag unterscheiden sich in diesem Zusammenhang nur dadurch, dass der Arbeitsvertrag einen größeren Umfang hat und Rechte sowie Pflichten detaillierter dokumentiert sind. Maßgeblich ist, dass Sie als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden sind.

Details zum Werkvertrag – Vergütung, Nachbesserung, Schadenersatz

Wie bereits beschrieben, unterscheidet das Element der Werkherstellung den Werkvertrag vom Dienstvertrag. Denn durch einen Dienstvertrag wird nur die Arbeitsleistung und nicht ein bestimmter Erfolg (die Werkerstellung) vereinbart. Darüber hinaus gibt es beim Werkvertrag weitere wichtige Aspekte und Besonderheiten: Wenn Sie als Auftragnehmer mit dem Auftraggeber keine Absprachen zur Vergütung getroffen haben, so können Sie nach Abnahme des Werks durch den Auftraggeber nicht einfach berechnen, was Sie wollen. Der Auftraggeber schuldet Ihnen in diesem Fall nur die in der Branche übliche Vergütung.

Und die Vergütung wird nur dann fällig, wenn der Werkvertrag erfolgreich erfüllt wurde. Ein Beispiel: Ein Handwerker nimmt ein defektes Gerät zur Reparatur an, kann es aber doch nicht reparieren, weil es technisch nicht machbar ist oder die Reparatur unverhältnismäßig teuer würde. Dann kann er nur dann eine Vergütung für seine (erfolglosen) Mühen verlangen, wenn das im Werkvertrag explizit vereinbart ist.

Ist die Leistung des Auftragnehmers, also die Werkerstellung mangelhaft und liegt die Verantwortung dafür bei ihm, so muss ihm der Auftraggeber die Gelegenheit zur Nachbesserung (oder Neuanfertigung) geben. Im Normalfall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Nachbesserung auffordern und eine Frist setzen. Ist der Mangel am erstellten Werk dann immer noch nicht beseitigt, haftet der Auftragnehmer. Weder die erfolglose noch die erfolgreiche Nachbesserung ist für den Auftraggeber mit Zusatzkosten verbunden.

Der Auftraggeber kann die Mängel auch selbst beseitigen und die Kosten hierfür dem Auftragnehmer in Rechnung stellen. Das gilt aber erst, wenn er dem Auftragnehmer vorher eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Er kann dann auch einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Außerdem kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Hat der Auftragnehmer eine sogenannte „schuldhafte Pflichtverletzung“ begangen, so kann der Auftraggeber sogar Schadenersatz fordern.

Werkvertrag: Mögliche Vertragsgegenstände

Ein möglicher Gegenstand eines Werkvertrags kann neben der Herstellung oder Veränderung einer Sache auch ein geistiges Werk sein, beispielsweise die Erstellung eines Statik-Gutachtens zu einer Brücke. Typische Beispiele für Werkverträge sind der:

  1. Bauvertrag: Er orientiert sich inhaltlich oft an der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Allerdings gelten die VOB nur dann, wenn sie explizit vereinbart wurden.
  2. der Architektenvertrag
  3. der Vertrag über elektronische Datenverarbeitung
  4. der Statikervertrag
  5. der Wartungsvertrag
  6. der Personenbeförderungsvertrag

Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten wie Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, Anfertigen eines Maßanzuges. Hier zählen auch Transportleistungen wie zum Beispiel Taxifahrten oder die Herstellung von künstlerischen Werken wie zum Beispiel Bilder oder Skulpturen und die Erstellung von Gutachten sowie Plänen.

Als Auftragnehmer sind Sie verpflichtet, das Werk gemäß der im Werkvertrag vereinbarten Soll-Beschaffenheit zu erstellen. Das Werk sollte genau die Gebrauchseignung haben, die vertraglich definiert ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ihr vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen. Selbst wenn das Werk unwesentliche Mängel aufweist, ist er zur Abnahme verpflichtet. Laut Gesetz gilt ein Werk auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer Frist abnimmt, die ihm vom Auftragnehmer gesetzt wurde.

Kostenvoranschlag und Werkvertrag

Angenommen, Sie als Auftragnehmer sollen auf Wunsch des Auftraggebers einen Kostenvoranschlag erstellen, so unterscheidet man zwei Fälle:

  1. Fall 1: Ist der im Kostenvoranschlag angegebene Preis garantiert, so ist der Kostenvoranschlag Vertragsbestandteil und der veranschlagte Preis verbindlich.
  2. Fall 2: Der Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Berechnung zu den voraussichtlichen Kosten und somit lediglich eine Geschäftsgrundlage für beide Parteien. Trotzdem kann der Auftraggeber den gesamten Vertrag kündigen, wenn die voraussichtlichen Kosten wesentlich überschritten werden. In dem Fall muss er dem Auftragnehmer jedoch die bereits geleistete Arbeit entsprechend vergüten.

Doch wann sind die Kosten „wesentlich“ überschritten? Das orientiert sich am Einzelfall. Grundsätzlich können Überschreitungen von mehr als 10 % bis 25 % als wesentlich angesehen werden. Einschränkung hierbei: Wenn Sie als Auftragnehmer absehen können, dass die Kosten wesentlich überschritten werden, müssen Sie den Auftraggeber unverzüglich hierzu zu informieren.

Abschlagszahlung im Werkvertrag

Wenn Sie als Auftragnehmer für die Erstellung eines Werks beauftragt werden, so gehen Sie in Vorleistung und tragen ein Risiko, das je nach Werk nicht unerheblich sein kann. Um die wirtschaftlichen Nachteile durch die Vorfinanzierung auszugleichen, gibt es zwei Regelungen:

  1. Regelung 1: Sie können als Auftragnehmer für erbrachte Teilleistungen eine entsprechende Abschlagszahlung auf den Gesamtbetrag erhalten.
  2. Regelung 2: Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber für die von ihm erbrachten Vorleistungen Sicherheiten verlangen, zum Beispiel finanzielle Sicherheiten durch die Garantie eines Kreditinstituts oder eines Kreditversicherers. In diesem Fall bis zur voraussichtlichen Vergütungshöhe.

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