Weihnachtsgeschenke im Job – was ist erlaubt?
Was gilt bei Geschenken im Job? Regeln, Risiken und steuerliche Grenzen – damit Adventspräsente nicht zur Compliance-Falle werden.
Wie schön, ein Päckchen liegt auf dem Schreibtisch. Ein netter Kunde hat an mich gedacht. Aber darf ich das annehmen, was ist eigentlich arbeitsrechtlich okay?
Foto: PantherMedia / NewAfrica
Alle Jahre wieder: In der Adventszeit stehen bei vielen Beschäftigten Geschenkkörbe, Weinflaschen oder kleine Präsente auf dem Schreibtisch, die von Kunden als Anerkennung gedacht sind und als Dankeschön für die Zusammenarbeit. Worauf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten sollten, damit die Freude an den sogenannten Sachzuwendungen erhalten bleibt.
Inhaltsverzeichnis
- Wie sieht es mit der Rechtslage aus?
- Klare Unternehmensregeln – selten, aber wichtig
- Arbeits- und Strafrecht: Das Risiko der Korruption
- Besondere Problemkreise: Digitale Geschenke, Social Media & neue Geschäftsmodelle
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst: Verschärfte Regeln!
- Praxistipps für Fach- und Führungskräfte
- Was gilt zurzeit steuerrechtlich?
Wie sieht es mit der Rechtslage aus?
„Eine eindeutige und allgemein verbindliche Wertgrenze für Geschenke gibt es in der Praxis nicht. Zwar hält sich hartnäckig ein Orientierungswert von etwa 25 €, doch dieser dient lediglich als grobe Richtschnur. Tatsächlich sind die Grenzen fließend und eine schematische Betrachtung verbietet sich“, sagt Sebastian Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verbandsjurist beim DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte in Essen.
„Maßgeblich ist immer eine Einzelfallbewertung, bei der Erfahrung, Anlass, Position des Beschenkten sowie Zweck und Häufigkeit der Zuwendung bewertet werden. Gerade mehrfach kleine Geschenke, über das Jahr verteilt („Anfüttern“), sind gefährlich – werden sie in Summe relevant, kann dies den Eindruck einer unzulässigen Einflussnahme begründen“, so Müller.
Für vermeintlich harmlose Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Notizblöcke oder Kalender gelte weiterhin: Sie werden als sozialadäquate Höflichkeiten angesehen und sind laut Müller meist unproblematisch. Wird allerdings ein bestimmter Wert pro Absender und Kalenderjahr überschritten, kann dies eine Melde- oder Ablehnungspflicht nach sich ziehen – abhängig von den internen Compliance-Richtlinien des Unternehmens.
Klare Unternehmensregeln – selten, aber wichtig
Viel zu selten verfügen Unternehmen laut Müller über eindeutige Regelungen zu Geschenken und sonstigen Zuwendungen. Wo interne Compliance-Richtlinien oder Vertragsklauseln existieren, haben diese unbedingt Vorrang. Wer die darin festgesetzte Grenze überschreitet oder Meldepflichten ignoriert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur – auch fristlosen – Kündigung.
Müller: „Im Zweifel sollte daher stets vor Annahme eines Geschenks der Arbeitgeber konsultiert und eine Genehmigung eingeholt werden. Achten Sie darauf, dass relevante Regelungen sich oft im Kleingedruckten oder in Anhängen zu Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen befinden.“
In der Praxis setzen inzwischen mehr Unternehmen auf zentrale Geschenke-Annahmestellen oder Sammelaktionen (z. B. zur Versteigerung für den guten Zweck). Manche Arbeitgeber untersagen die Annahme jeglicher Geschenke – das ist laut Müller auch möglich und rechtlich bindend: Für Beschäftigte gilt dann ein striktes Verbot.
Arbeits- und Strafrecht: Das Risiko der Korruption
Müller verweist darauf, dass jedes Geschenk, das den Anschein erweckt, die Neutralität oder Integrität eines Beschäftigten zu beeinflussen, arbeitsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Risiken birgt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach entschieden: Wenn die Gefahr besteht, dass sich der Arbeitnehmer wegen der Geschenke so beeinflussen lässt, dass er gegen die Interessen des Arbeitgebers handeln würde, bewegt man sich schon jenseits des rechtlich Zulässigen.
„Die Grenze ist also nicht nur bei offenkundigem Fehlverhalten erreicht, sondern schon dann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Einflussnahme zugunsten eines Dritten denkbar erscheint“, so Müller. Und auch ohne konkreten eingetretenen Schaden drohen Sanktionen. Gerade bei Arbeitnehmern in leitender Funktion oder im Einkauf reicht oftmals schon der Anschein unerlaubter Vorteilsgewährung aus, um arbeitsrechtliche Konsequenzen auszulösen.
Besondere Problemkreise: Digitale Geschenke, Social Media & neue Geschäftsmodelle
Die Digitalisierung bringt auch neue Geschenke mit sich, etwa Gutschein-Codes, Streaming-Abos, digitale Geschenke in Onlinespielen oder gar gesponserte „Giveaways“ auf Social Media. Müller verweist darauf, dass hier ein etabliertes Regelwerk im Arbeitsrecht fehle, doch die Grundsätze dieselben bleiben.
Auch digitale Geschenke gelten als Vorteile und können – abhängig von Wert, Anlass und Zusammenhang – problematisch werden. „Besonders bei Geschenken über Social-Media-Kanäle besteht die Gefahr, dass diese nicht als private, sondern in dienstlicher Funktion gewährt – und damit arbeitsrechtlich relevant – interpretiert werden.“
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst: Verschärfte Regeln!
Für Amtsträger gelten besonders strikte Vorgaben. Hier ist bereits die Annahme vermeintlich geringfügiger Geschenke strafrechtlich sensibel. Verstöße können dann also nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch dienstrechtliche bzw. strafrechtliche Folgen haben.
Praxistipps für Fach- und Führungskräfte
Der Tipp des Arbeitsrechtlers: „Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und ob Ihr Arbeitgeber z. B. eine Compliance-Richtlinie besitzt – und halten Sie sich daran! Unwissenheit schützt hier nicht! Gibt es Unklarheiten, holen Sie die Genehmigung des Arbeitgebers ein. Besonders, wenn der Schenker einen bestimmten Entscheidungsträger beschenken will und auch wenn wiederholte kleine Geschenke kommen, ist das, vor allem in Summe, höchst gefährlich: Im Zweifel das Geschenk ablehnen.“
Müller: Besonders wichtig sei auch, „kreative Umgehungen“ zu vermeiden: „Geschenke, bei denen teure Veranstaltungseinladungen als ‚Fortbildung‘ getarnt werden, gehen erst recht nach hinten los, da hier die Verschleierung ja gerade den Vorsatz belegt.“
Was gilt zurzeit steuerrechtlich?
Betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde (Kunden, Lieferanten) können steuerlich nur begrenzt abgesetzt werden. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Aufwendungen bis zu 50 € pro Empfänger im Kalenderjahr steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (Stand 2025). Wird diese Grenze überschritten, so ist der Abzug als Betriebsausgabe nicht mehr in vollem Umfang möglich.
Geschenke an Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Steuer- und Beitragspflicht. Zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit können Sachzuwendungen bis 60 € brutto steuerfrei bleiben. Wichtig sind die Einhaltung der Freigrenze, eine korrekte Dokumentation sowie die richtige Behandlung von Gutscheinen und Guthabenkarten gemäß den aktuellen Vorgaben der Lohnsteuerrichtlinien und dem Einkommensteuergesetz. Weihnachten und Ostern und andere solche Anlässe gelten nicht als persönlicher Anlass.
Immer steuerpflichtig: Geldgeschenke an Mitarbeitende gelten grundsätzlich immer als steuerpflichtiger Arbeitslohn, unabhängig von der Höhe. Es gibt keine Freigrenzen wie bei Sachzuwendungen.
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