Urlaub in der Probezeit: Worauf sollte dabei geachtet werden?
Von anteiligem Urlaub bis Genehmigung: So lässt sich freie Zeit in der Probezeit richtig planen.
Urlaub in der Probezeit: Rechte, Ansprüche und Tipps für neue Mitarbeiter im Überblick.
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Inhaltsverzeichnis
- Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen?
- Wie man den Urlaub in der Probezeit berechnet
- Übliche Handhabung in Unternehmen
- Typische Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen
- Resturlaub bei Kündigung während der Probezeit
- Tipps für Arbeitnehmer
- Was passiert, wenn der Urlaub schon vor Jobbeginn gebucht wurde?
- Und wenn der Urlaub untersagt wird?
Neuer Job, neue Kollegen, viele spannende Aufgaben – die ersten Wochen in einer neuen Firma sind oft ein Mix aus Vorfreude, Aufregung und einer Menge Lernstoff. Alles ist neu, alles will entdeckt und gemeistert werden. Doch dann kommt die Frage auf: Darf man eigentlich schon in der Probezeit Urlaub nehmen?
Für viele Arbeitnehmer ist der Gedanke an freie Tage gerade jetzt verlockend – vielleicht steht ein lang geplanter Urlaub an, ein Familienbesuch oder einfach eine dringend benötigte Auszeit, um neue Energie zu tanken. Gleichzeitig ist die Unsicherheit groß: Wie wird der Chef reagieren? Wirke ich unzuverlässig, wenn ich gleich zu Beginn freie Tage einfordere?
Auch für Arbeitgeber ist das Thema relevant. Sie möchten neue Mitarbeiter integrieren bzw. einarbeiten, die Abläufe nicht stören und gleichzeitig motivierte, engagierte Kollegen im Team wissen. Urlaub in der Probezeit bedeutet also eine kleine Gratwanderung: Wie findet man die Balance zwischen den eigenen Bedürfnissen und den betrieblichen Anforderungen?
Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen?
Die kurze Antwort lautet: Ja, man darf grundsätzlich Urlaub in der Probezeit nehmen, und ja, man hat auch Anspruch darauf. Aber es gibt Einschränkungen.
Wenn es um Urlaub in der Probezeit geht, stellt sich zunächst die Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen. In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die grundlegenden Ansprüche von Arbeitnehmern auf Erholungsurlaub. Laut Gesetz hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub, unabhängig davon, wie lange er bereits im Unternehmen tätig ist.
Während der Probezeit entsteht der Urlaub anteilig, das heißt, er wird nach dem Verhältnis der bereits gearbeiteten Zeit zum gesamten Jahr berechnet. Bei einer üblichen Probezeit von drei bis sechs Monaten stehen Arbeitnehmern also anteilig einige Tage Urlaub zu, bevor der volle Jahresurlaub entsteht.
Allerdings heißt Anspruch nicht automatisch, dass der Urlaub sofort genehmigt wird. Arbeitgeber berücksichtigen bei der Urlaubsgewährung weiterhin betriebliche Belange und die Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Wer also in der Probezeit Urlaub beantragt, sollte dies frühzeitig und transparent kommunizieren, um Konflikte zu vermeiden. In vielen Fällen werden ein bis zwei freie Tage für dringende private Termine genehmigt, besonders, wenn sie gut begründet sind.
Wie man den Urlaub in der Probezeit berechnet
Um den Urlaubsanspruch in der Probezeit zu ermitteln, geht man Schritt für Schritt vor:
- Jahresurlaub prüfen
Zunächst sollte geprüft werden, wie viele Urlaubstage pro Jahr vertraglich vereinbart sind. Typische Werte liegen bei 24 oder 30 Tagen. - Dauer der Probezeit berücksichtigen
Die Länge der Probezeit – häufig drei oder sechs Monate – bestimmt, welcher Anteil des Jahresurlaubs in dieser Zeit entsteht. - Urlaub anteilig berechnen
Der Urlaub wird proportional zur Probezeit berechnet. Bei einer Probezeit von drei Monaten entsteht etwa ein Viertel des Jahresurlaubs. Bei einer Probezeit von sechs Monaten steht ungefähr die Hälfte des Jahresurlaubs zur Verfügung.
Beispielsweise ergeben sich bei 24 Urlaubstagen in einer sechsmonatigen Probezeit etwa 12 Tage Urlaub. - Mit dem Arbeitgeber abstimmen
Auch wenn der rechnerische Anspruch klar ist, entscheidet der Arbeitgeber über die tatsächliche Gewährung. Eine frühzeitige Absprache sorgt für Planungssicherheit und ermöglicht, längere Abwesenheiten zu berücksichtigen.
Wichtig ist dabei der Unterschied zwischen Urlaubsanspruch und Urlaubsgewährung. Der Anspruch beschreibt, wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer gesetzlich oder vertraglich zustehen. Die Gewährung dagegen liegt im Ermessen des Arbeitgebers: Er entscheidet, wann und ob der Urlaub tatsächlich genommen werden kann, unter Berücksichtigung betrieblicher Belange.
Übliche Handhabung in Unternehmen
In der Praxis bedeutet das, dass Urlaub in der Probezeit eher selten spontan genehmigt wird. Viele fragen sich – ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich? Ja, in der Regel ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, wenn man Urlaub in der Probezeit nehmen möchte.
Viele Arbeitgeber bevorzugen es, dass Urlaub erst nach der Einarbeitungsphase genommen wird, insbesondere bei längeren Abwesenheiten. Kurze freie Tage für dringende private Angelegenheiten werden jedoch häufig ermöglicht – vorausgesetzt, sie werden rechtzeitig angekündigt.
Typische Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen
Arbeits- und Tarifverträge können die gesetzlichen Regelungen ergänzen oder präzisieren. Manche Verträge sehen vor, dass in der Probezeit nur ein anteiliger Urlaub genommen werden darf oder dass Urlaub zunächst mit Zustimmung des Vorgesetzten genehmigt werden muss. Es lohnt sich daher, den eigenen Arbeitsvertrag genau zu prüfen, bevor man Urlaubspläne einreicht.
Resturlaub bei Kündigung während der Probezeit
Kommt es während der Probezeit zu einer Kündigung, sei es vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, stellt sich die Frage nach dem Resturlaub. In diesem Fall wird der anteilige Urlaub in der Regel ausgezahlt, falls er noch nicht genommen wurde. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Personalabteilung ist hier sinnvoll, um Missverständnisse zu vermeiden.
Tipps für Arbeitnehmer
Urlaub in der Probezeit zu nehmen, kann heikel wirken – muss es aber nicht sein. Der Schlüssel liegt, wie bereits mehrmals erwähnt, in ehrlicher Kommunikation und guter Planung. Am besten spricht man das Thema frühzeitig beim Vorgesetzten oder der Personalabteilung an und erklärt kurz, warum die freien Tage wichtig sind.
Ein gut begründeter Antrag zeigt, dass man Verantwortung übernimmt und den Betrieb nicht einfach stört. Wenn möglich, sollte man dringende Gründe nachweisen können – zum Beispiel eine lange geplante Reise oder familiäre Verpflichtungen. Außerdem gilt: frühzeitig Bescheid geben. Je mehr Vorlauf, desto größer die Chance, dass der Urlaub genehmigt wird, ohne dass es Stress im Team gibt.
Was passiert, wenn der Urlaub schon vor Jobbeginn gebucht wurde?
Viele Arbeitnehmer stehen genau vor diesem Problem: Die Reise oder der Familienbesuch war lange geplant, und plötzlich beginnt man einen neuen Job – mitten in der Probezeit. Grundsätzlich besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, allerdings hängt die endgültige Entscheidung vom Arbeitgeber ab.
Auch hier ist die Transparenz besonders entscheidend. Bereits im Vorstellungsgespräch oder direkt nach der Zusage sollte man den geplanten Urlaub offen ansprechen. Arbeitgeber schätzen Ehrlichkeit und können so frühzeitig planen, wer wann im Team verfügbar ist und wann am besten die Einarbeitungsphase beginnt. In der Praxis sind kurze, fest gebuchte Urlaube in der Probezeit oft möglich, wenn sie gut begründet sind und genügend Vorlauf haben. Längere Abwesenheiten werden dagegen häufig verschoben, bis man sich eingearbeitet hat.
Und wenn der Urlaub untersagt wird?
Falls der geplante Urlaub in der Probezeit nicht genehmigt wird, gibt es oft Alternativen: unbezahlter Urlaub oder eine Freistellung für einen kurzen Zeitraum können ebenfalls eine Lösung sein. So bekommt man die dringend benötigte Auszeit, ohne den rechtlichen Rahmen zu verletzen.
Vorab geplanter Urlaub (z. B. schon vor Jobbeginn gebucht)
Denn: Es kann wirklich vorkommen, dass der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag in der Probezeit ablehnt – zum Beispiel, weil betriebliche Gründe dagegensprechen oder die Einarbeitung noch nicht weit genug fortgeschritten ist. In diesem Fall gilt: der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt bestehen, aber die geplante Zeit muss verschoben werden.
Arbeitnehmer sollten die Entscheidung respektieren, ohne dass es zu Spannungen kommt, und gemeinsam mit dem Vorgesetzten nach einem alternativen Zeitraum suchen.
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