DFK fordert: Arbeitgeber sollen für vorzeitige Renten mitzahlen
Vorzeitige Rente klingt verlockend – doch nicht immer ist es die eigene Entscheidung. Häufig bestimmen Arbeitgeber durch Abfindungen, Sozialpläne oder Vorruhestandsangebote, wann Beschäftigte ausscheiden – und die DFK fordert, dass sie dafür mitzahlen.
Früher in Rente – oft auf Initiative des Arbeitgebers. Der DFK verlangt eine Beteiligung an möglichen Mehrkosten.
Foto: Smarterpix/Elnur_
Kündigungswillige Arbeitnehmer, Sozialpläne und vorzeitige Renten bleiben für viele Beschäftigte ein wichtiges Thema. Trotz geplanter Reformen im Rentensystem, die das frühestmögliche Renteneintrittsalter erhöhen und die Abschläge beim vorzeitigen Rentenbezug anpassen könnten, setzen viele Arbeitgeber nach wie vor auf vorzeitige Austritte.
Die Beratungspraxis des DFK (Deutsches Forum für Kündigungsschutz) zeigt, dass Unternehmen bei Personalabbauprogrammen gezielt Angebote für ein vorzeitiges Ausscheiden unterbreiten. Arbeitnehmer können so oft schon vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, während die Abschläge für die Rente teilweise noch nicht angepasst sind.
„Es ist immer noch die Regel und nicht die Ausnahme, dass Unternehmen bei Altersteilzeit- oder Vorruhestandsverträgen ein Ende mit Vollendung des 63. Lebensjahrs vorgeben“, wird Michael Krekels, Vorstandsvorsitzender des DFK- Verband für Fach- und Führungskräfte e.V., in einer Pressemitteilung zittiert.
„Damit tragen die Arbeitgeber maßgeblich dazu bei, dass rentennahe Arbeitnehmer frühzeitig vor dem Regelalter in Rente gehen und sie sollten daher bei zukünftigen Veränderungen des gesetzlichen Rentensystems finanziell beteiligt werden“, kommentiert Krekels weiter.
Arbeitgeber sollen Kosten für vorzeitige Renten mittragen
Soweit zur Stabilisierung des gesetzlichen Rentensystems eine Erhöhung des bisherigen monatlichen Abschlags von 0,3 % beim vorzeitigen Bezug einer Altersrente unvermeidbar sein sollte, fordert der DFK (Deutsches Forum für Kündigungsschutz), dass Arbeitgeber die dadurch entstehende Differenz ausgleichen. Konkret bedeutet dies: Wenn ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheidet und der frühere Rentenbeginn vom Arbeitgeber initiiert wird, sollen die zusätzlichen Abschläge durch Einzahlungen auf das Versicherungskonto des Arbeitnehmers gedeckt werden.
Aus Sicht des DFK ist dies eine faire Lösung. Es geht darum, die finanzielle Last nicht einseitig den Beschäftigten aufzubürden, sondern die Interessen der Arbeitnehmer bei Personalabbau und vorzeitigem Renteneintritt angemessen zu schützen.
„Da die Entscheidung für einen vorzeitigen Rentenbeginn dann nicht maßgeblich nach persönlicher Lebensplanung und Interessen des Versicherten, sondern wesentlich von arbeitgeberseitigen Personalentscheidungen abhängt, sind Arbeitgeber – wie bereits schon in der Vergangenheit erfolgt- von Seiten des Gesetzgebers an einem Nachteilsausgleich zu beteiligen“, betont Krekels.
Schutz älterer Arbeitnehmer vor Frühverrentung
Früher sah § 147a SGB III (a.F.) vor, dass Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit gezahltes Arbeitslosengeld erstatten mussten, wenn sie Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendeten. Betroffen waren Arbeitnehmer, die in den letzten vier Jahren mindestens 720 Tage beim selben Arbeitgeber gearbeitet hatten und während des Arbeitslosengeldbezugs zusätzliche Entgeltpunkte für die gesetzliche Rente erworben hatten.
Ziel dieser Regelung war es, ältere Beschäftigte im Arbeitsleben zu halten und gleichzeitig eine Frühverrentung auf Kosten der Versichertengemeinschaft zu vermeiden. So sollte die Stabilität von Arbeitsverhältnissen im höheren Alter gestärkt werden.
Der DFK ist ein branchenübergreifender Berufsverband und vertritt die Interessen von rund 20.000 Fach- und Führungskräften in Deutschland. Schwerpunkte sind Führung, Arbeits- und Sozialrecht sowie Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik.
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