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01.05.2016, 00:00 Uhr

Merkblätter zu Gaswarneinrichtungen und -geräten aktualisiert

Gaswarneinrichtungen und -geräte für brennbare Gase sowie für toxische Gase und Dämpfe und Sauerstoff, ob ortsfest, transportabel oder tragbar, können immer dann verwendet werden, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung für Leben oder Güter durch die Ansammlung entsprechender Gas/Luft-Gemische besteht. Für den Anwender kann ihre Nutzung jedoch Fragen aufwerfen. Die als Merkblätter T 021 und T 023 bekannten Schriften geben Anleitungen für Auslegung, Erstinbetriebnahme, Einsatz, Wartung und Instandhaltung. Zudem finden sich Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu Gaswarneinrichtungen und -geräten für den Explosionsschutz im Merkblatt T 055.

Quelle: medienshop.bgrci.de

Quelle: medienshop.bgrci.de

Von der Projektgruppe „Mess- und Warngeräte für gefährliche Gaskonzentrationen“ (MEWAGG) im Sachgebiet Explosionsschutz des Fachbereiches Rohstoffe und chemische Industrie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurden diese Merkblätter nun grundlegend überarbeitet und die aktualisierten Fassungen im Februar 2016 herausgegeben. Die Schriften können nun über den Medienshop der BG RCI unter medienshop.bgrci.de bezogen werden.

Mit dem neuen Erscheinen haben sich die Titel geändert. Diese lauten nun:

  • Merkblatt T 021: Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb.
  • Merkblatt T 023: Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb.
  • Merkblatt T 055: Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz – Antworten auf häufig gestellte Fragen

Änderungen in den Merkblättern T 021 und T023

In den überarbeiteten Fassungen werden neben der Anpassung an die ge­änderten europäischen Richtlinien auch Veränderungen aufgrund der geänderten Betriebssicherheitsverordnung und der Novelle der Gefahrstoffverordnung umgesetzt. So wurde der Abschnitt „Einbindung in Prüfungen gemäß Betriebs­sicherheitsverordnung“ grundlegend geändert. Des Weiteren wurden die Bezüge zu verschiedenen Normen aktualisiert.

Selbstverständlich wurden auch die zahlreichen Verweise in den Merkblättern aktualisiert, so z. B. auch zur „Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte“1). Auch wurde die Anpassung an die neue Systematik und Nummerierung, die seit dem 1. Mai 2014 für das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV gilt, vorgenommen. Um dem Anwender den Übergang zu erleichtern, sind jedoch im Literaturverzeichnis weiterhin zusätzlich die bisherigen Bezeichnungen enthalten.

Außerdem wurden aufgrund von Anfragen an die Fachleute der Projektgruppe MEWAGG viele inhaltliche Änderungen vorgenommen. Hierzu wurde ein Teil der Begriffe klarer abgegrenzt, sei es durch Ergänzung oder eine Änderung des Textes, teilweise mit vollständig neuen Formulierungen. So wurde die teilweise Verwendung unterschiedlicher Begriffe für die gleiche Art der Einrichtung aufgehoben. Zudem wurde beispielsweise der Begriff „Leckageüberwachung“ neu in die Merkblätter aufgenommen.

Weiterhin wurden Beschlüsse, die seit der letzten Aktualisierung der Merk­blätter im Jahr 2012 durch die Projektgruppe MEWAGG gefasst wurden, in die Schriften integriert.

Fehlten bisher eindeutige Anforderungen, was der Unternehmer beispielsweise über die Lagerung der Geräte wissen muss, so wurden diese nun ergänzt. Auch die Inhalte des Anzeigetest werden detaillierter beschrieben. Ein weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass heutzutage immer mehr automatisierte Test- und Justiereinrichtungen verwendet werden. Daher wurden diese nun in den Merkblättern explizit mit einbezogen.

Außerdem waren für viele Anwender die Unterschiede bei den Kontrollfristen in den Merkblättern T 021 und T 023 nicht nachvollziehbar. In der Diskussion der Beteiligten stellte sich heraus, dass diese aus heutiger Sicht nicht mehr darstellbar sind. Die Kontrollfristen für die Funktionskontrolle sind daher einheitlich auf vier Monate festgelegt worden. Der Anwender erfährt, was als außergewöhnliche Belastung eines tragbaren Gaswarngeräts erachtet wird und welche Kontrolle nach solchen Ereignissen durchzuführen ist. Aufgrund der An­frage von Feuerwehren wurde auch der Aspekt der Notfalleinsätze im Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben betrachtet. Die Projektgruppe MEWAGG hat hierzu eine Vorgehensweise erarbeitet, die zunächst als Beschluss verfasst wurde und die nun in den Merkblättern beschrieben ist.

Merkblatt T 055

Das Merkblatt T 055 gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Gaswarneinrichtungen und -geräten für den Explosionsschutz. Es ergänzt somit das Merkblatt T 023, liefert aber auch Hinweise zur Verwendung von Gaswarneinrichtungen für toxische Gase und Sauerstoff, die im Merkblatt T 021 beschrieben sind. Während in den vorstehenden Merkblättern größtenteils nur Bezüge zu den europäischen Richtlinien, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und den zugehörigen Technischen Regeln aufgezeigt werden können, finden sich im Merkblatt T 055 weitere Antworten auf Fragen zu eben diesen Rechtsnormen. Auch wird die Frage beantwortet, ob die Inhalte der Merkblätter von allen Betrieben in Deutschland eingehalten werden müssen. Im Abschnitt 3 findet der Anwender dann konkrete Angaben zur Umsetzung der Explosionsschutzregeln, beispielsweise die üblichen Alarmschwellen bei Gaswarngeräten mit einer Messfunktion für den Explosionsschutz. So wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass Alarmschwellen oberhalb 40 % der UEG nicht eingestellt werden sollten und die für die Messgasförderung benötigte Zeit zu berücksichtigen ist. Auch werden sachdienliche Hinweise zur Einstellung eines Alarmwerts bei der Überwachung des Sauerstoffgehalts im Rahmen von Inertisierungen gegeben und der Alarmwert aufgeführt, der sich in der Praxis bei möglichen Sauerstoffanreicherungen als sinnvoll erwiesen hat.

Einen großen Anteil an der Überarbeitung des Merkblattes T 055 hatte auch der Wunsch vieler Anwender nach einer Hilfestellung für die Durchführung der arbeitstäglichen Sichtkontrolle und des Anzeigetests mit Aufgabe von Prüfgas. Hier werden zwei in der Praxis etablierte Verfahren beschrieben und Angaben zur zulässigen Abweichung gemacht. So kann der Anwender unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Bedingungen ableiten, wann ein Gerät noch einsetzbar ist oder der Instandsetzung und weiteren Kontrollen zugeführt werden muss. Weiterhin gibt es Antworten auf die Frage, mit welchen Hilfsmitteln der Anzeigetest mit Aufgabe von Prüfgas durchgeführt werden kann, wo geeignete Prüfgase erhältlich und welches die üblichen Prüfgasgenauigkeiten sind. Ebenfalls neu ist die detaillierte Beantwortung der Frage zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft tragbarer Gaswarngeräte für Notfalleinsätze und die Notwendigkeit, Art, Abfolge bzw. Häufigkeit der sich daraus ableitenden Kontrollen.

Abschließend wird in diesem Abschnitt auf das von Herstellern zum Teilverwendete Attribut „wartungsfrei“ eingegangen.

Um die Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben zu unterstützen, wurden auch die diesbezüglichen Hinweise überarbeitet. So befasst sich eine neue Frage mit dem Verhalten von Gasen/Dämpfen, die leichter als Luft sind, und den Konsequenzen für den Einsatz von Gaswarneinrichtungen. Weitere Hinweise finden sich in den Fragen zur Anordnung der Messstelle. Hier wurden zudem teilweise wie auch an vielen anderen Stellen innerhalb der Merkblätter redaktionelle Änderungen vorgenommen. Damit sollen in Bezug auf die Anordnung der Messstelle Missverständnisse ausgeräumt werden. So gab es z. B. häufig Nachfragen zur Art der Lüftung, die hier jedoch gar nicht im Vordergrund steht. Um dem in Zukunft vorzubeugen, wurden u. a. ein Hinweis eingefügt und die Beschriftungen der Abbildungen verändert. Darüber hinaus wird in einer weiteren neuen Antwort, die Frage beantwortet, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, wenn Transmitter und Gaswarnzentrale unterschiedlicher Hersteller kombiniert werden.

Aus dem Bereich der tragbaren Gaswarngeräte hatte es in der Vergangenheit Nachfragen zur Notwendigkeit von „wasserdichten“ Gaswarngeräten gegeben. Die Ergänzung der bestehenden Antwort beschreibt nun, was bei Verwendung von Geräten mit IP 67 zusätzlich bzw. dennoch zu beachten ist.

Im Bereich der organisatorischen Maßnahmen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung wurde abschließend noch die Frage beantwortet, durch wen die unterwiesenen Personen gemäß T 023 überhaupt unterwiesen werden dürfen.

In Kapitel 6 des Merkblatts T 055 werden die Aufgaben der Projektgruppe MEWAGG und deren Zuordnung innerhalb der DGUV erläutert. Außerdem sind hier die aktualisierten Verweise zu den Listen der mitarbeitenden Spezialisten aufgeführt.

Mit der Aktualisierung der Angaben zuverschiedenen Seminaren der BG RCI sowie dem überarbeiteten Literaturverzeichnis wird das Merkblatt T 055 abgerundet.  TS525

1) www.exinfo.de Seiten ID: #6HY9

Von Björn Poga, Heidelberg

Björn Poga, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Referat Explosionsschutz, Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Heidelberg.