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Prüfung von Feuerlöschern 01.01.2016, 00:00 Uhr

Warum die Betriebssicherheitsverordnung nicht alles regeln kann

Am Beispiel der zur Prüfung befähigten Person für die Prüfung von Feuerlöschern gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird dargestellt, welche Bedeutung allgemein anerkannte Regeln haben, die den Umfang und den Inhalt der Ausbildung befähigter Personen beschreiben. Mit solchen allgemeinen Regeln können dem Arbeitgeber u. a. Beurteilungskriterien zur Auswahl geeigneter Ausbildungseinrichtungen bereitgestellt werden.

Typischer mobiler Arbeitsplatz zur Instandhaltung und Prüfung von Feuerlöschern in einem Kleintransporter.

Typischer mobiler Arbeitsplatz zur Instandhaltung und Prüfung von Feuerlöschern in einem Kleintransporter.

Der Arbeitgeber muss gemäß § 3 Absatz 6 BetrSichV die Qualifikationsanforderungen an die zur Prüfung be­fähigten Personen festlegen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sich der Arbeitgeber an den allgemeinen Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 BetrSichV orientieren. Für die Prüfung von Feuerlöschern muss die zur Prüfung befähigte Person darüber hinaus die Anforderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Ziffer 3 der BetrSichV erfüllen, da Feuer­löscher Druckgeräte und somit über­wachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Verordnung sind. In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen zu erlangen sind.

Bei Feuerlöschern werden, von einigen Ausnahmen abgesehen, in der Regel befähigte Personen externer Servicebetriebe mit der Prüfung beauftragt (Bild 1),

Typischer mobiler Arbeitsplatz zur Instandhaltung und Prüfung von Feuerlöschern in einem Kleintransporter.

Bild 1 Typischer mobiler Arbeitsplatz zur Instandhaltung und Prüfung von Feuerlöschern in einem Kleintransporter. Quelle: IB Gundermann

sodass die Verantwortung bezüglich der Auswahl und Beauftragung der zur Prüfung be­fähigten Person sowohl vom Betreiber des Feuerlöschers als auch vom unmittelbaren Arbeitgeber der zur Prüfung befähigten Person zu tragen ist. Der Arbeitgeber, der für das Betreiben der Feuer­löscher zuständig ist, trägt die Verantwortung dafür, dass er nur Personen mit der Prüfung beauftragt, die die Anforderungen nach BetrSichV erfüllen, hat jedoch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Auswahl und Qualifikation dieser Personen, da er ja ein Serviceunternehmen und nicht die Person selber beauftragt. Diese Besonderheit der Beauftragung externer befähigter Personen wurde in der Leitlinie A 3.3 zur BetrSichV bereits thematisiert. Die Klarstellung in dieser Leitlinie, dass die Verantwortung beim Arbeitgeber bzw. Betreiber liegt und die Beauftragung einer Firma oder einer externen befähigten Person ihn nicht entlastet, setzt voraus, dass er über Beurteilungskriterien verfügt, um die Qualifikation der befähigten Person einschätzen zu können. Das fällt ihm natürlich umso schwerer, je weniger Kenntnisse er in diesem Fachgebiet hat. Das wird jedoch der Normalfall sein, denn andernfalls hätte er sicherlich auch die Möglichkeit, befähigte Personen aus dem Kreis seiner Beschäftigten auszuwählen.

Die Leitlinie weist auch darauf hin, dass es im Einzelfall notwendig sein kann, sich entsprechende Nachweise über die Qualifikation der befähigten Person vorlegen zu lassen. Das wiede­rum setzt voraus, dass ein Beurteilungsmaßstab für die Ausbildung der befähigten Person vorliegt.

Der Arbeitgeber der Dienstleistungs­firma muss geeignete Ausbilder auswählen, die Schulungen für den betreffenden Prüfgegenstand anbieten. Stehen jedoch keine allgemeingültigen Auswahlkriterien für solche Ausbilder zur Verfügung, besteht die Gefahr, dass diese Ausbildung nicht geeignet ist und die befähigte Person die übertragenen Aufgaben nicht korrekt erfüllen kann. Die Frage, wie man solche Auswahlkriterien, die sehr eng mit dem Inhalt der Schulung verbunden sind, ermittelt, spielt also für den Betreiber ebenso eine Rolle wie für den Arbeitgeber der befähigten Person. Am Beispiel für die Ausbildung von be­fähigten Personen zur Prüfung von Feuerlöschern wird nachfolgend dargestellt, wie die Entscheidungssicherheit für alle Beteiligten erhöht werden kann.

Zum besseren Verständnis der Vor­gehensweise ist es hilfreich, darzustellen, welche Anforderungen es an die Prüfung von Feuerlöschern aus anderen Rechtsbereichen gibt und welche Erfahrungen dabei gesammelt wurden.

Rechtliche Grundlagen

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert vom Arbeitgeber, dass er Maßnahmen trifft, die zur Brandbekämpfung erforderlich sind. Aufbauend darauf ist in § 4 (3) der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) festgelegt, dass der Arbeit­geber Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Feuerlöscheinrichtungen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit hin prüfen lassen muss. Die ASR A 2.2 (Technischen Regeln für Arbeitsstätten; Maßnahmen gegen Brände) präzisiert die ArbStättV durch die Forderung, dass Feuerlöscher unter Beachtung der Herstellerangaben alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen sachgerecht zu prüfen sind.

Die ASR A 2.2 verweist jedoch auch darauf, dass von der Prüfung der Funk­tionsfähigkeit durch den Sachkundigen die zusätzlichen wiederkehrenden Prüfungen der Feuerlöscher nach der BetrSichV unberührt bleiben.

Damit wird deutlich, dass die nach ArbStättV und ASR A 2.2 geforderte Prüfung der Kontrolle und Gewährleistung der Funktions- und Löschfähigkeit dient, die entsprechend dem anerkannten Stand der Technik durch Sachkundige auf der Basis der DIN 14406-4 erfolgt.

Qualitätssicherung

Sachkundige, die nach DIN 14406-4 die Instandhaltung von Feuerlöschern durchführen, müssen die erforderliche Fachkenntnis dafür nachweisen. Es ist unbestritten, dass die Hersteller über die erforderliche Kompetenz verfügen, um diese Personen zu schulen, sodass diese Aufgaben erfüllt werden können. Diese seit mehreren Jahrzehnten praktizierte Ausbildung war jedoch durch individuelle Auffassungen und die daraus ent­wickelten unterschiedlichen Schulungsinhalte geprägt, sodass zwar die Grundsätze der DIN 14406-4 umgesetzt wurden, jedoch auch deutliche Unterschiede bei der Qualifikation der Sachkundigen feststellbar waren. Diese Erkenntnis führte dazu, dass die Hersteller sich zu einer Vereinheitlichung der für die Instandhaltung erforderlichen Dokumente (Instandhaltungsanweisungen) und zur Vereinheitlichung der Ausbildungsinhalte verständigten, um ein einheitliches, hohes Niveau der Instandhaltung von Feuerlöschern sicherzustellen. Das führte 1998 zur Gründung einer beim RAL registrierten Gütegemeinschaft, der GRIF – Gütegemeinschaft „Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung – Instandhaltungsrichtlinien und Fachlehrgänge“ RAL-GZ 974 (Bild 2).

Bild 2 Logo der Gütegemeinschaft GRIF.

Als im September 2002 die BetrSichV im Gesetzblatt veröffentlicht wurde, bestand die Herausforderung, dass diese für die Instandhaltung von Feuer­löschern ausgebildeten Sachkundigen auch als befähigte Personen zur wiederkehrenden Prüfung von Feuerlöschern qualifiziert werden mussten.

Die Anforderungen an die befähigte Person wurden in der BetrSichV und ergänzend in der TRBS 1203 formuliert. Aufgrund der Vielzahl von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen konnte bei der Festlegung dieser Anforderungen jedoch nicht die Spezifik einzelner Arbeitsmittel berücksichtigt werden. Die Ausbilder waren nun damit konfrontiert, im konkreten Fall die Inhalte für die Ausbildung der befähigten Person für die Prüfung von Feuer­löschern festzulegen.

Aufgrund der positiven Erfahrungen, die die Löschgerätehersteller durch eine abgestimmte Ausbildung für Sachkundige gesammelt hatten, lag es nahe, dass in der gleichen Weise ein abgestimmtes Programm zur Ausbildung befähigter Personen erarbeitet und umgesetzt wird. Somit wurde ein Konzept zur einheit­lichen Ausbildung der befähigten Personen für die Prüfung von Feuerlöschern durch die GRIF erarbeitet und mit dem TÜV Thüringen, der gemäß Produkt­sicherheitsgesetz als zugelassene Überwachungsstelle für Druckgeräte zertifiziert ist, im Jahr 2005 abgestimmt. Das so entwickelte einheitliche Ausbildungsprogramm für befähigte Personen zur wiederkehrenden Prüfung von Feuer­löschern konnte nun durch die GRIF-Mitglieder umgehend umgesetzt werden, sodass in kürzester Frist alle Sachkundigen als befähigte Personen ausgebildet werden konnten. Auf diese Weise wurde eine einheitliche und termingerechte Umsetzung der wiederkehrenden Prüfung nach BetrSichV für Feuerlöscher gewährleistet.

Diese Vorgehensweise sicherte bei der wiederkehrenden Prüfung nicht nur die Anwendung einheitlicher Kriterien, sondern auch vergleichbare Ergebnisse.

Die Notwendigkeit, die Qualifizierung von befähigten Personen möglichst nachvollziehbar und einheitlich auf der Basis einheitlicher Anforderungen an die Ausbilder und das Ausbildungsprogramm durchzuführen, wurde auch von Fachleuten anderer Fachbereiche erkannt. Da über die BetrSichV solche spezifischen Informationen nicht bereitgestellt werden können, entstand der Wunsch, allgemeine Regeln zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Der VDI stellte sich dieser Aufgabe, sodass 2008 der Arbeitskreis zur Erarbeitung einer Richtlinienreihe 4068 „Befähigte Person“ gegründet wurde.

Blatt 1 dieser Richtlinienreihe wurde 2009 mit allgemeinen Anforderungen an die Auswahl und Ausbildung der be­fähigten Personen veröffentlicht. In der Folge wurden weitere elf Blätter erarbeitet, die spezielle Anforderungen an be­fähigte Personen für konkrete Arbeitsmittel beinhalten.

Mit der Novellierung der BetrSichV bestand die Notwendigkeit, Blatt 1 der Richtlinie zu überarbeiten und anzupassen. Dabei galt es auch, die bis dahin bei der Anwendung der Richtlinie gesammelten Erkenntnisse zu berücksichtigen.

In dieser Phase hat sich die GRIF entschieden, bei der Überarbeitung des Blatt 1 der Richtlinie mitzuwirken, um insbesondere die spezifischen Anforderungen mit einzubringen, die für be­fähigte Personen zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen (basierend auf den Erfahrungen bei der Prüfung von Feuerlöschern) maßgeblich sind. Zeitgleich wurden auch die Arbeiten an einer spezifischen Richtlinie (Richtlinie VDI 4068 Blatt 13) mit Anforderungen an befähigte Personen für die Prüfung von Feuerlöschern begonnen.

Durch die Erarbeitung der Richtlinie VDI 4068 Blatt 13 wurde die Allgemeingültigkeit der durch die GRIF bereits praktizierten Ausbildung unterstrichen und eine erweiterte Plattform zur Information der Arbeitgeber geschaffen, die die befähigten Personen auszuwählen haben.  TS 500

Autor

Dipl.-Ing. Peter Gundermann, Fachingenieur für Brandschutz, Apolda.

www.ib-gundermann.de

Peter Gundermann, Apolda