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Überblick zum Preisrecht der HOAI 23.09.2020, 10:09 Uhr

Honorarordnung zwischen EuGH-Urteil und Neuentwurf 2021

Ist das Preisrecht der HOAI zwingend? Der Entwurf zur HOAI 2021 liegt vor, behandelt aber keine Altfälle. Der Beitrag klärt auf und gibt einen Ausblick.

Die Bundesregierung zur Überarbeitung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) aufgefordert, die nächste Entscheidung trifft der Bundesrat. Foto: Bundesrat

Die Bundesregierung zur Überarbeitung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) aufgefordert, die nächste Entscheidung trifft der Bundesrat.

Foto: Bundesrat

Mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem deutschen System eines verbindlichen Honorarkorridors zwischen Mindest- und Höchstsätzen für die als Grundleistungen definierten Planungsleistungen eine Absage erteilt und somit die Bundesregierung zum Handeln in Form der Überarbeitung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) aufgefordert. Der Regierungsentwurf der Novelle zur HOAI wurde zwar mittlerweile vorgelegt, allerdings verbleiben insbesondere für sämtliche bis zum Inkrafttreten der neuen HOAI 2021 geschlossenen Rechtsverhältnisse (in der Folge als „Altfälle“ bezeichnet) eine Vielzahl von Rechtsfragen.

Um die Thematik richtig einordnen zu können, erfolgt zunächst eine rudimentäre Zusammenfassung des Urteils: Der EuGH hatte im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens über die Wirksamkeit von verbindlichen Honorarvorgaben in Gestalt der Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren zu befinden. Im Ergebnis stellte der EuGH fest, dass das zwingende Preisrecht gegen Europarecht verstoße, da die Konformität mit der Dienstleistungsrichtlinie nicht gewahrt wird.

Die Dienstleistungsrichtlinie dient dazu, den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen. Wird auf nationaler Ebene die Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen verbindlich geregelt, ist das entsprechende Regelwerk im Hinblick auf Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dieser Prüfung hält die HOAI nach Ansicht des EuGH nicht Stand, denn solche Preisbindungsvorschriften sind nur dann zulässig, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und darüber hinaus verhältnismäßig sind. Letzteres sah der EuGH als nicht gegeben an.

Der Entwurf der HOAI 2021

Am 16. September 2020 wurde als Reaktion auf dieses Urteil nun der Regierungsentwurf für die HOAI 2021 vorgelegt. Danach sollen die bekannten Regelungen auch in Bezug auf die Honorarkalkulation beibehalten werden. Jedoch haben diese Vorgaben keinen zwingenden Charakter mehr, sondern werden als unverbindliche Honorarempfehlungen ausgestaltet, die eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten sollen. Explizit wird betont, dass von einem entsprechend den Kalkulationsregeln ermittelten Honorar– beispielsweise durch einen Zuschlag oder Abschlag – auch abgewichen werden kann. Hierauf hat der Planer einen Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert hinzuweisen. Hervorzuheben ist zudem, dass das strenge Formerfordernis des § 7 Abs. 1 HOAI einer „schriftlichen Vereinbarung (…) bei Auftragserteilung“ abgeschwächt werden soll. So genügt wohl in Zukunft jegliche Vereinbarung in Textform (beispielsweise auch per E-Mail). Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so soll als Vergütung für die Grundleistungen jedoch weiterhin der jeweilige Basishonorarsatz (ehemals Mindestsatz) auf Grundlage der in der HOAI vorgesehenen Berechnungssystematik herangezogen werden.

Eine Rechtsunsicherheit bleibt

Stimmt der Bundesrat dem Regierungsentwurf zu und wird dieser in der Folge wie vorgesehen verabschiedet, so werden sich zumindest nach dem Inkrafttreten der Verordnung und somit für ab dem 1. Januar 2021 geschlossene Verträge die meisten derzeit kontrovers diskutierten Fragestellungen und Probleme zur derzeit unklaren Lage bei der Anwendbarkeit der HOAI erledigen.

Dies gilt allerdings nicht für Altfälle. Insoweit wird die bestehende Rechtsunsicherheit gerade nicht durch die neue HOAI beseitigt. Hier geht es insbesondere um die Frage der Reichweite sowie der Unmittelbarkeit des hier besprochenen Urteils.

Wie weit reicht die Entscheidung?

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2019 ausschließlich festgestellt, dass das zwingende Preisrecht und somit die Beschränkung von Honoraren auf den Korridor zwischen Mindest- und Höchstsätzen gegen Europäisches Recht verstößt. Sämtliche sonstigen Vorschriften der HOAI sind daher nach wie vor wirksam. Dies betrifft beispielsweise die Leistungsbilder oder Regelungen zu Nebenkosten, Fälligkeit und Umsatzsteuer (§§ 14–16 HOAI).

Zweifelhafter ist dies bei der Vorschrift des § 7 Abs. 1 HOAI. Zwar betrifft diese Norm in einem ersten Schritt lediglich die für die Honorarabrede zwingend einzuhaltende formale Anforderung einer schriftlichen Vereinbarung „bei Auftragserteilung“. Allerdings wird nach § 7 Abs. 5 HOAI unwiderleglich vermutet, dass bei Nichteinhaltung dieser Formvorgabe der Mindestsatz geschuldet wird, wodurch das Preisrecht mit der Formvorgabe verknüpft ist. Während bereits einzelne Gerichte die Geltung des Mindestsatzes im Falle einer formunwirksamen Regelung abgelehnt haben, gehen bedeutende Literaturstimmen davon aus, dass die Entscheidung des EuGH ausschließlich das Preisrecht im engeren Sinne und damit nicht die Formvorschrift in § 7 Abs. 1 HOAI betrifft und folglich auch der Verweis auf den Mindestsatz im Falle der Nichteinhaltung der vorgesehenen Form Bestand hat. Nachvollziehbar ist insoweit zumindest der erste Schritt, dass die reine Formanforderung des § 7 Abs. 1 HOAI nicht von der EuGH-Rechtsprechung tangiert wird.

Ob dies gleichermaßen für die Rechtsfolge des zwingend anzuwendenden Mindestsatzes (§ 7 Abs. 5 HOAI) gilt, wird noch von der Rechtsprechung zu klären sein und bleibt daher abzuwarten. Interessant ist hier, dass auch die neue HOAI 2021 die Anwendung des neu getauften „Basishonorarsatzes“ ebenfalls als vereinbart ansieht, sofern die neuerdings vorgesehene Textform nicht eingehalten wird. Der Gesetzgeber scheint hier also nicht der Ansicht zu folgen, die auch die Regelung einer Preisfolge im Falle einer fehlenden oder formunwirksamen Vereinbarung für europarechtswidrig hält. Diese Auffassung überzeugt, da diese Systematik derer des § 632 Abs. 2 BGB entspricht und die Festlegung einer solchen Vergütungsfolge auch schlicht ein praktisches Bedürfnis befriedigt und Rechtssicherheit bringt. Was soll in solchen Fällen sonst als geschuldetes Honorar angesehen werden?

Unmittelbarkeit der Entscheidung

Wichtiger für den Umgang mit Altfällen ist jedoch die Frage, ob das Urteil des EuGH Wirkung auch für das Verhältnis zwischen den Parteien eines Planervertrages entfaltet oder letztlich nur den Verordnungsgeber in die Pflicht nimmt, die HOAI europarechtskonform abzuändern. Es geht hier insbesondere um die Frage, ob Planer sich bei vor dem 1. Januar 2021 geschlossenen Verträgen nach wie vor auf das zwingende Preisrecht berufen und insbesondere im Rahmen von sogenannten Aufstockungsklagen einen Mehrvergütungsanspruch auf Grundlage des Mindestsatzes einklagen können oder ob das EuGH-Urteil auch insoweit unmittelbare Wirkung hat und folglich jeglicher Rechtsdurchsetzung auf Grundlage des als europarechtswidrig erkannten zwingenden Preisrechts die Grundlage entzieht.

Diese banal anmutende Fragestellung hat sich in jüngerer Zeit zum zentralen Streitpunkt im Architektenrecht entwickelt. Etwa jeweils gleich viele Oberlandesgerichte (OLG) und Literaturstimmen stehen sich hier mit ihrer Rechtsauslegung gegenüber. Von einer Weitergeltung des zwingenden Preisrechts der HOAI bis zu einer Änderung der HOAI gehen beispielsweise die OLG in Dresden, München, Hamm und Naumburg aus.

Für eine unmittelbare Wirkung des EuGH-Urteils und damit für die Unwirksamkeit des zwingenden Preisrechts sprechen sich hingegen vor allem die OLG in Düsseldorf, Berlin, Schleswig und Celle aus. Dass sich auch der BGH mit diesem juristischen Streit befassen würde, war somit nur eine Frage der Zeit.

Dies erfolgte sodann am 14. Mai 2020 im Rahmen einer Revisionsverhandlung zu einer Entscheidung des OLG Hamm. Obgleich der Senat dazu tendiert, keine unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie beziehungsweise einer darauf gestützten EuGH-Entscheidung anzunehmen, hat er es vermieden, sich bei diesem kontroversen Thema festzulegen. Vielmehr legte er dem EuGH insbesondere die Frage der unmittelbaren Anwendung des Urteils vom 4. Juli 2019 auch auf Rechtsverhältnisse zwischen Privaten vor. Da eine entsprechende Rückäußerung des EuGH in der Regel rund 16 Monate dauert, werden sich Anwender weiter gedulden müssen bis Rechtssicherheit hergestellt ist. Immerhin können rechtshängige Prozesse bis zum Abschluss dieses Vorabentscheidungsverfahrens von den nationalen Gerichten ausgesetzt werden.

Wir sind der Ansicht, dass hier die besseren Gründe für eine unmittelbare Wirkung des EuGH-Urteils auch zwischen den Parteien eines vor dem 1. Januar 2021 geschlossenen Planervertrages sprechen. Unabhängig von den diffizilen juristischen Argumenten erscheint es schlicht unbillig, dass ein Planer trotz festgestellter Europarechtswidrigkeit weiterhin Vorteile aus dem zwingenden Preisrecht gerichtlich durchsetzen kann.

Wie geht es weiter?

Das EuGH-Urteil hat das zwingende Preisrecht der HOAI als europarechtswidrig erklärt. Unklar ist derzeit, ob diese Entscheidung lediglich als Handlungsanweisung an den deutschen Verordnungsgeber zu verstehen ist, die HOAI europarechtskonform auszugestalten und somit die Anwendbarkeit der alten HOAI (2013) bis zum Inkrafttreten der HOAI 2021 nicht weiter tangiert oder ob das Urteil unmittelbare Wirkung auch für den Anwender entfaltet. Im Falle einer solchen unmittelbaren Wirkung der Gerichtsentscheidung wäre insbesondere den sogenannten Aufstockungsklagen, mit denen der Planer einen über die vereinbarte Vergütung hinausgehenden Honoraranspruch in Höhe des Mindestsatzes geltend macht, die Grundlage entzogen. Mit dieser Frage hatte sich der BGH im Mai dieses Jahres zu befassen. Obgleich er selbst dazu tendiert, die unmittelbare Wirkung des EuGH-Urteils für die Parteien eines Planervertrages zu verneinen und folglich wohl die HOAI 2013 und damit auch das zwingende Preisrecht weiterhin für anwendbar hält, hat er diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorgelegt. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung ist folglich unklar, ob sich Planer nach wie vor auf den Mindestsatz als jedenfalls geschuldete Vergütung berufen und entsprechende Ansprüche gerichtlich durchsetzen können.

Sofern ein Fall vorliegt, bei dem ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde und der Planer sich mit dem Gedanken trägt, das Delta zum Mindestsatz nach HOAI gegenüber dem Bauherrn geltend zu machen, sollten zumindest bei drohender Anspruchsverjährung zwingend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, bis Rechtssicherheit durch den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens hergestellt wurde.

Für Verträge ab dem 1. Januar 2021 hat die Regierung jüngst den Entwurf einer neuen HOAI vorgestellt, der allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dieser behält zwar die bekannte Berechnungsmethodik für die Honorare bei, stellt insoweit jedoch klar, dass es sich lediglich um Empfehlungen handelt. Die zwingende Preisbindung der HOAI wäre damit passé.

Weiterführende Informationen

Mehr zu dem Thema können Sie im ausführlichen Beitrag in der aktuellen Ausgabe des Bauingenieurs lesen: „Über die schwindende Preisbindung der HOAI“ von D. Mattern, S. Latosik, F. Ulbrich, im Bauingenieur Ausgabe 9.2020 auf Seite 318.

Für eine ausführliche Erläuterung des EuGH-Urteils sowie einen allgemeinen Einblick in das Architektenrecht empfehlen wir Ihnen das kürzlich erschiene „Praxishandbuch Architektenrecht“ (Mattern/Bruinier, erschienen im Reguvis-Verlag, ISBN: 978–3–8462–0876–2 2020, 266 Seiten).

Sollten Sie Interesse an kostenfreien Veranstaltungen oder Newslettern zu den neuen Entwicklungen rund um das Thema Bau- und Architektenrecht haben, melden Sie sich hierzu gerne unter akademie@kapellmann.de an.

Von RA Dr. David Mattern / RA Stefan Latosik / RA Frederik Ulbrich von Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB