Nach dem Unwetter sind immer noch Autobahnen gesperrt oder Züge entfallen auf betroffenen Bahnstrecken. Nachdem der erste Schock verkraftet ist, stellt sich die Frage: Wie komme ich zur Arbeit und muss ich das in dieser Ausnahmesituation überhaupt? Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Fuhlrott klärt die Lage auf.
Auch bei Hochwasser müssen Arbeitnehmer ihren Job erledigen – wenn es verlangt wird vor Ort. Erscheinen Angestellte einfach nicht, droht im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder Kündigung. Bei extremen Ereignissen gelten aber Ausnahmen.
Hochwasser: Darf ich zu Hause bleiben, um Wasserschäden zu beseitigen?
§616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass Arbeitnehmer bei Notlage im eigenen Haushalt ihrer Arbeit fernbleiben können. Konkret heißt es, dass Angestellte für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ einen Anspruch auf Freistellung haben. Der Zeitraum ist nicht genau definiert. Wichtig ist die Absprache mit dem Vorgesetzten.
Darüber hinaus gibt es noch ein Recht auf unbezahltes Fernbleiben für den Arbeitnehmer.
Es handelt sich hierbei um eine Abwägungsentscheidung, die in Einzelfällen dem Arbeitnehmer ein Recht gibt, von der Arbeit fernzubleiben. „Dies kann auch dann im Einzelfall der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer auf der Suche nach Angehörigen ist oder etwa seinen pflegebedürftigen Eltern helfen muss, die von der Katastrophe betroffen sind.“
Werde ich weiter bezahlt, wenn ich Schäden an meinem Haus beseitige?
Gesetzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Extremlagen wie einer Flutkatastrophe, die das eigene Haus betrifft. Doch Achtung: Gewisse Arbeitsverträge schließen §616 BGB aus, sodass kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Also unbedingt in den Arbeitsvertrag schauen – sofern er noch trocken ist.
Mein Arbeitgeber ist vom Hochwasser betroffen und ich kann nicht arbeiten. Bekomme ich mein Gehalt?
Ja, denn hier greift das Betriebsrisiko. Auch wenn ein Unternehmen durch Naturkatastrophen nicht öffnen kann, müssen die Angestellten weiter bezahlt werden. Das gilt so lange, bis die Firma wieder öffnen kann.

Die Autobahnstrecke ist gesperrt oder die Bahn fährt nicht: Muss ich trotzdem zur Arbeit?
Wenn Sie nicht selbst von den Auswirkungen des Hochwassers betroffen sind, ja. Gestaltet sich die Verkehrslage als Herausforderung, trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko. In diesem Fall besteht auch kein Recht auf Lohnfortzahlung. Das unterstreicht auch Arbeitsrechtler Fuhlrott:
Darf ich im Homeoffice bleiben?
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten Homeoffice – so sicher auch in diesen besonderen Zeiten. Doch ein Anspruch darauf besteht nicht.
Ewiges Recht auf Homeoffice wegen Fehler im Gesetz?
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit nach einer Naturkatastrophe arbeitslos zu werden?
Wenn vom Betrieb kaum noch etwas steht oder Maschinen so beschädigt sind, dass in absehbarer Zeit kein regulärer Betrieb stattfinden kann, sorgen sich Arbeitnehmer schnell vor Arbeitslosigkeit.
„In der Regel wird sich aber für wirtschaftlich „gesunde“ Unternehmen, die nur durch ein singuläres Ereignis in Insolvenz gelangt sind, ein Käufer finden. Dieser müsste dann in vielen Fällen auch die bisherige Belegschaft übernehmen“, führt er die Chancen auf.
Welche generellen Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer bei Naturkatastrophen?
In Notsituationen und derartigen Ausnahmefällen wie der Hochwasserkatastrophe durch Tief Bernd kann ein Arbeitnehmer auch vorübergehend verpflichtet sein, andere und insbesondere auch geringwertigere Tätigkeiten auszuführen, gibt Anwalt Fuhlrott gegenüber unserer Redaktion an.
Besonderheiten können zudem für ehrenamtlich Tätige in Rettungsdiensten oder bei der Freiwilligen Feuerwehr gelten. Diese können – je nach Landesrecht – weitergehende Rechte auf Arbeitsbefreiung zur Mitarbeit im Rettungsfall haben.
Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Schule oder Kita meines Kindes aufgrund von Hochwasser geschlossen hat?
Laut §616 BGB haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld, wenn die Betreuung unzumutbar ist – wie nach einem Hochwasser. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
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