Steuerfalle Betriebsstätte: Finanzämter prüfen künftig deutlich strenger
Eine Betriebsstätte kann die Steuerlast eines Unternehmens erhöhen oder reduzieren – je nach Standort. Tricksereien will das Finanzamt daher zunehmend erschweren.
Nur ein Briefkasten oder echte Betriebsstätte? Die Finanzämter schauen jetzt noch genauer hin.
Foto: Smarterpix/tobs.lindner.gmx.de
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Portal vor wenigen Wochen den Entwurf eines Schreibens zu Betriebsstätten im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Unternehmer und Medien haben dieses Schreiben kaum wahrgenommen, Steuerkanzleien sind jedoch in Alarmbereitschaft.
Denn dieser Entwurf deutet darauf hin, dass die deutschen Finanzämter künftig deutlich strenger überprüfen werden, ob ein Unternehmer in einer Gemeinde tatsächlich tätig wird oder ob er nur eine deutsche Steueroase nutzt, um Gewerbesteuer zu sparen. Auch Unternehmen, die im Ausland tätig sind und ihre Gewinne im niedrig besteuerten Ausland versteuern, dürften künftig vermehrt ins Visier der Finanzämter geraten.
Die Frage, die es hier zu klären gilt: Gibt es im Ausland wirklich eine Betriebsstätte oder hat doch Deutschland das Besteuerungsrecht für die im Ausland erzielten Gewinne?
Inhaltsverzeichnis
Auf den Hebesatz kommts an: Gewerbesteuer für Betriebsstätten ermitteln
Bei der Gewerbesteuer gilt folgender Grundsatz: Der Gewinn bzw. der Gewerbeertrag eines Unternehmens ist für gewerbesteuerliche Zwecke auf die Gemeinden zu verteilen, in deren Gebiet das Unternehmen Betriebsstätten hat (sog. Gewerbesteuer-Zerlegung). Aus diesem Grund versuchen viele Unternehmer, ihren Gewinn in Gemeinden zu verlagern, die nur einen sehr geringen Gewerbesteuer-Hebesatz haben. In den Medien wird hier seit Jahren von deutschen Steueroasen berichtet.
Doch das Problem: Oftmals befindet sich in der Gemeinde mit dem niedrigen Hebesatz lediglich eine Domiziladresse, die so gut wie nie genutzt wird. Domiziladresse bedeutet, dass ein Immobilieneigentümer beispielsweise drei Büroräume an Hunderte von Unternehmen untervermietet. Diese haben dann in der Gemeinde mit dem niedrigen Hebesatz eine vermeintliche Betriebsstätte und für einen Teil des Unternehmensgewinns wird so nur ein Bruchteil Gewerbesteuer fällig.
Genau hier setzt der Entwurf des aktuellen BMF-Schreibens an, der auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums zu finden ist. In diesem Entwurf wird klargestellt, wann in einer Gemeinde eine Betriebsstätte zu bejahen ist und wann eben nicht. Ziel der Finanzverwaltung ist es, festzustellen, dass sich in Gemeinden mit einem sehr niedrigen Gewerbesteuer-Hebesatz gar keine Betriebsstätte befindet oder kaum Personal, was dazu führt, dass der Gemeinde nur ein kleiner Teil des Gewerbeertrags zuzuordnen ist.
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Betriebsstätte durch das Finanzamt
Um in einer Gemeinde eine Betriebsstätte zu begründen, muss ein Unternehmen nach § 12 Satz 1 Abgabenordnung zunächst einmal eine Geschäftseinrichtung für eine gewisse Dauer nutzen, die der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die das Unternehmen eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Hört sich zunächst kompliziert an, ist aber recht einfach zu erklären.
Zunächst einmal muss in der Gemeinde typischerweise ein Büro genutzt werden. Eine feste Geschäftseinrichtung kann allerdings auch eine Werkstatt, ein Warenlager, ein Automat oder eine Windkraftanlage sein. Diese Voraussetzung wäre auch bei Zahlung eines Unternehmens für die Nutzung einer Domiziladresse generell erst einmal zu bejahen. Diese feste Geschäftseinrichtung muss für eine gewisse Dauer bestehen. Das ist zu bejahen, wenn die Dauer der Nutzung mehr als sechs Monate beträgt. Auch diese Voraussetzung dürfte zunächst bei Nutzung einer Domiziladresse in einer deutschen Steueroase erfüllt sein.
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Diese Betriebsstätte muss aber auch der Tätigkeit des Unternehmens dienen. Und hier wird der Nachweis bei Zahlung für eine Domiziladresse kompliziert. Denn mietet ein Unternehmer zusammen mit 300 weiteren Unternehmen zwei Büroräume an, muss ein Unternehmen dem Finanzamt im Zweifel nachweisen, wie oft diese Büroräume für welche Zeiträume genutzt wurden und welche Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Kann dieser Nachweis nicht oder nicht überzeugend erbracht werden, wird das Finanzamt die Betriebsstätte entweder nicht anerkennen oder es bleibt bei der Gewerbesteuer-Zerlegung mit anderen Gemeinden, wegen der geringen Nutzungsdauer wird dieser Gemeinde aber kein allzu großer Gewinn bzw. Gewerbeertrag zugewiesen.
Gewinne besteuern bei Betriebsstätte im Ausland
Der Entwurf des Schreibens des Bundesfinanzministeriums enthält übrigens nicht nur Infos zu Betriebsstätten im Sinn der Gewerbesteuer, sondern auch Regeln zu internationalen Betriebsstätten. Und hier gelten ein paar zusätzliche Grundsätze.
Normalerweise muss ein Unternehmen, das in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, seine kompletten Welteinkünfte erklären. Befindet sich in einem anderen Land jedoch eine Betriebsstätte, dann darf nur das andere Land diesen Betriebsstättengewinn versteuern und Deutschland stellt diesen Gewinn frei. Aus diesem Grund prüft das Finanzamt meist ganz genau, ob im Ausland wirklich eine Betriebsstätte vorliegt.
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Wichtig: Es kann nach nationalem Recht (§ 12 Abs. 1 AO) eine Betriebsstätte zu bejahen sein und nach internationalem Recht (Artikel 5 Muster-Doppelbesteuerungsabkommen) liegt im Ausland aber keine Betriebsstätte vor. Denn nach nationalem Recht wird eine Betriebsstätte verneint, wenn nur Hilfs- und Nebentätigkeiten erbracht werden. Wichtig dabei: Das internationale Recht schränkt das nationale Recht ein.
Es lohnt sich also für Unternehmen, diesen Entwurf des BMF zu Betriebsstätten mit dem Steuerberater zu diskutieren. Besser frühzeitig abklopfen, ob tatsächlich Betriebsstätten zu bejahen sind oder eben nicht, bevor es bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts zu einer bösen Überraschung kommt.
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