Betriebsgeheimnis verraten – wie schnell ist die Verschwiegenheitspflicht verletzt?
Wenn hochsensible Entwicklungen in falsche Hände geraten, steht mehr auf dem Spiel als nur ein Wettbewerbsvorteil. Ein aktueller Fall aus der Chipindustrie zeigt, wie riskant der Verlust von Betriebsgeheimnissen für Unternehmen und Ingenieure sein kann – und warum Verschwiegenheit über das Arbeitsverhältnis hinaus gilt.
Was gilt als Betriebsgeheimnis? Und was passiert, wenn man es weitergibt?
Foto: Panthermedia.net/VadimVasenin
Inhaltsverzeichnis
- Mutmaßliche Betriebsspionage: Ermittlungen gegen TSMC-Mitarbeiter
- Wenn hochrangige Manager Betriebsgeheimnisse mitnehmen
- Betriebsgeheimnis und gesetzliche Vorgaben
- Was steht im Paragraph 203 stgb?
- Was zählt als Betriebsgeheimnis?
- Muss die Schweigepflicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt sein?
- Was passiert, wenn das Betriebsgeheimnis verletzt wurde?
- Ein Betriebsgeheimnis aus Versehen verraten
- Geheime Informationen im Lebenslauf
- Betriebsgeheimnisse: Endet die Verschwiegenheitspflicht mit der Kündigung?
- Verschwiegenheitspflicht: Wann kann sie aufgehoben werden?
- Schutz von Betriebsgeheimnissen
Betriebsgeheimnisse bilden das Herzstück jedes florierenden Unternehmens. Dabei handelt es sich um vertrauliche Informationen, die dem Unternehmen einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil sichern können, sei es in Form von Kundenlisten, Produktentwicklungsplänen, Marketingstrategien oder sogar neuesten Prototypen und anderen hochsensiblen Daten. Wenn ehemalige Mitarbeitende diese Geschäftsgeheimnisse bei ihrer Ausscheidung mitnehmen, kann dies erheblichen Schaden anrichten.
Ein aktuellerVorfall in den Medien lenkt die Aufmerksamkeit erneut auf das heikle Thema Betriebsspionage bzw. Betriebsgeheimnisse. Und zwar – in Taiwan. Mehrere ehemalige Ingenieure von TSMC stehen im Verdacht, vertrauliche Geschäftsgeheimnisse unrechtmäßig weitergegeben zu haben.
Mutmaßliche Betriebsspionage: Ermittlungen gegen TSMC-Mitarbeiter
Drei Mitarbeitende des weltweit führenden Chip-Herstellers TSMC wurden, wie die dpa berichtet, in Taiwan wegen des Verdachts auf Industriespionage festgenommen. TSMC spielt eine zentrale Rolle in der globalen Halbleiterbranche und produziert Chips für große Unternehmen wie Apple und Nvidia.
Laut der taiwanischen Staatsanwaltschaft hatte das Unternehmen einen ungewöhnlichen Zugriff auf interne Daten bemerkt, was die Ermittlungen auslöste. Die betroffenen Mitarbeiter stehen im Verdacht, wichtige nationale Technologien unerlaubt an sich gebracht zu haben. TSMC erklärte, man habe die verdächtigen Vorgänge frühzeitig entdeckt und rechtliche Schritte eingeleitet.
Laut der japanischen Wirtschaftszeitung Nikkei Asia sollen die festgenommenen Mitarbeiter versucht haben, geheime Informationen zur besonders fortschrittlichen 2-Nanometer-Chiptechnologie zu stehlen. Eine Sprecherin von TSMC wollte das jedoch nicht bestätigen.
Die 2-Nanometer-Technologie gilt als nächste große Entwicklung in der Chipproduktion. Sie verspricht mehr Leistung bei geringerem Stromverbrauch. Aktuell arbeiten Spitzenchips, wie sie zum Beispiel in modernen iPhones verwendet werden, noch mit der 3-Nanometer-Technologie.
Wenn hochrangige Manager Betriebsgeheimnisse mitnehmen
Ein Vorfall, der in den Medien vor zwei Jahren ebenso viel Aufmerksamkeit erregte, verdeutlicht dieses Problem eindrucksvoll: Vor etwa zweieinhalb Jahren wechselte ein hochrangiger Manager von Unicon zu Igel Technology. Ein solcher Wechsel an sich ist nicht ungewöhnlich, und es kommt oft vor, dass einige Zeit später auch einige seiner Kollegen dem Beispiel folgen. Dieses Phänomen wird gelegentlich als „Seilschaften“ bezeichnet und zeugt im positiven Sinne von einem bestehenden Vertrauensverhältnis und einer erfolgreichen Zusammenarbeit.
Allerdings wird die Situation komplexer, wenn nicht nur Einzelpersonen, sondern nahezu die Hälfte der Belegschaft den Wechsel vollzieht, wie es zum Jahreswechsel 2020/21 bei der Firma Unicon der Fall war. Unicon reagierte darauf, indem sie rechtliche Schritte unternahmen, sowohl strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Natur, die sich gegen den genannten Manager von Igel Technology und das Unternehmen Igel Technology selbst richteten.
Infolgedessen wurde nach dem Ausscheiden des ehemaligen CEOs von Unicon von der internen IT festgestellt, dass von seiner ehemaligen E-Mail-Adresse aus insgesamt 52 Nachrichten an sein Gmail-Konto gesendet wurden. Dies löste Aufmerksamkeit aus. Besonders verdächtig machten die Betreffzeilen dieser Nachrichten, die den Verdacht verstärkten, dass es sich möglicherweise um Geschäftsgeheimnisse handeln könnte. Dieser Vorfall betont erneut die entscheidende Bedeutung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen bzw. Betriebsgeheimnissen in der heutigen Geschäftswelt.
Betriebsgeheimnis und gesetzliche Vorgaben
In Firmen gibt es bestimmte Informationen, wie zum Beispiel besondere Verfahren, Rezepte oder wichtige Zahlen, die nicht an die Konkurrenz oder die Öffentlichkeit weitergegeben werden sollen. Solche Informationen nennt man Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Dabei bezieht sich das Betriebsgeheimnis meist auf technische Details, während das Geschäftsgeheimnis auch wirtschaftliche Daten umfasst. Trotzdem werden die beiden Begriffe oft gleich verwendet.
Das Bundesverfassungsgericht erklärt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse so: Es sind alle Fakten und Abläufe, die nur bestimmten Personen im Unternehmen bekannt sind und die das Unternehmen bewusst geheim hält, weil es wichtig ist, dass diese Informationen nicht nach außen dringen.
Nicht jede Information über eine Firma ist also ein Geheimnis. Alles, was öffentlich zugänglich ist und leicht von anderen eingesehen werden kann, zählt nicht dazu. Damit Informationen als Betriebsgeheimnis gelten, müssen sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Das Unternehmen hält sie bewusst geheim oder gibt sie nur ausgewählten Personen frei.
- Andere Menschen haben keinen einfachen Zugang zu diesen Informationen.
- Es ist wichtig für das Unternehmen, dass diese Informationen geschützt bleiben.
Anhand der Kriterien wird klar, dass Angestellte nicht alle Informationen und Tatsachen als Betriebsgeheimnis handhaben müssen. Der Arbeitgeber ist also nicht berechtigt, seinen Mitarbeitern gänzlich zu verbieten, über deren Job zu sprechen oder die eine oder andere Information weiterzugeben, solange nicht die oben genannten Kennzeichen erfüllt sind.
Was steht im Paragraph 203 stgb?
Die Verschwiegenheitspflicht bedeutet, dass bestimmte Berufsgruppen rechtlich dazu verpflichtet sind, Geheimnisse, die ihnen anvertraut wurden, nicht einfach an andere weiterzugeben. Wer gegen diese Pflicht verstößt, macht sich strafbar – das steht im deutschen Strafgesetzbuch unter § 203 StGB. Solche Verstöße passieren oft, werden aber selten als schwere Straftaten gesehen und meist kaum verfolgt.
Diese Pflicht gilt sowohl für private Personen, die in bestimmten Berufen arbeiten (man nennt sie Geheimnisträger), als auch für Beamte, die ein Amtsgeheimnis wahren müssen. Die Person oder Firma, deren Geheimnis geschützt wird, nennt man Geheimnisherr.
Die Verschwiegenheitspflicht hängt auch eng mit dem Datenschutz zusammen, denn neben klassischen Betriebsgeheimnissen müssen auch persönliche Daten geschützt werden.
Was zählt als Betriebsgeheimnis?
Ingenieure arbeiten oft mit sensiblen Informationen, die das Unternehmen vor der Konkurrenz schützen will. Zu den Betriebsgeheimnissen gehören vor allem:
- Technische Details: Zum Beispiel spezielle Konstruktionspläne, Konstruktionszeichnungen, Prototypen oder neue Verfahren zur Herstellung von Produkten.
- Innovationen und Entwicklungen: Neue Technologien, Verbesserungen an Maschinen oder Softwarelösungen, die noch nicht veröffentlicht sind.
- Produktionsprozesse: Spezielle Abläufe, Einstellungen oder Tricks, die die Herstellung effizienter oder kostengünstiger machen.
- Qualitätskontrollen: Verfahren zur Sicherung der Produktqualität, die nicht allgemein bekannt sind.
- Forschungsergebnisse: Alle Informationen aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die noch nicht öffentlich sind.
- Lieferanten- und Kundenlisten: Informationen über wichtige Geschäftspartner, die nicht an die Konkurrenz gelangen dürfen.
Muss die Schweigepflicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt sein?
Ingenieurinnen und Ingenieure, die einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, werden dort oft Verschwiegenheitsklauseln finden – das gilt auch für viele andere Berufe.Durch die Unterzeichnung des Vertrags verpflichtet man sich, mit sensiblen Unternehmensinformationen verantwortungsvoll umzugehen und deren Weitergabe an Dritte zu unterlassen. Wie aber sieht es aus, wenn im Anstellungsvertrag keine derartigen Klauseln zu finden sind? Schließlich wurde nichts unterschrieben, was die Verschwiegenheit zu Betriebsgeheimnissen in irgendeiner Form regelt.
Auch wenn es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht: Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt trotzdem. Denn sie ist eine sogenannte Nebenpflicht, die automatisch Teil jedes Arbeitsverhältnisses ist. Sie ergibt sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und der allgemeinen Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber.
Dabei spielt es keine Rolle, wie vertrauliche Informationen weitergegeben werden. Ob man sie jemandem weitererzählt, per E-Mail verschickt oder ungewollt über ein verlorenes Speichermedium (z. B. USB-Stick) preisgibt – all das kann als Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten, wenn dadurch Betriebsgeheimnisse bekannt werden.
Was passiert, wenn das Betriebsgeheimnis verletzt wurde?
Mitarbeitende sollten sich stets so verhalten, dass dem Unternehmen kein Schaden entsteht und weder der Betriebsfrieden noch der Arbeitsablauf gestört werden. Wird ein Betriebsgeheimnis verletzt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Damit wird deutlich gemacht, dass ein Fehlverhalten vorliegt und dieses künftig zu unterlassen ist.
Eine Abmahnung dient als Warnung und gibt die Möglichkeit, das Verhalten zu korrigieren. Solche Abmahnungen können aus verschiedenen Gründen erfolgen – ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist nur einer davon. Wichtig zu wissen: Es braucht nicht zwingend drei Abmahnungen, bevor gekündigt werden darf. Schon eine Abmahnung kann im Einzelfall als Grundlage für eine Kündigung ausreichen.
Wird das Fehlverhalten trotz Abmahnung wiederholt, ist eine Kündigung möglich – auch fristlos. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort ist geregelt, dass ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund beendet werden kann, wenn es für eine Seite unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Voraussetzung dafür ist entweder der Ablauf einer Frist zur Besserung – oder eine bereits erfolgte, aber wirkungslose Abmahnung.
Ein Betriebsgeheimnis aus Versehen verraten
Auch wenn Sie als Ingenieur oder Informatiker aus Versehen ein Betriebsgeheimnis verraten, ist das keine Kleinigkeit. Denn damit verletzen Sie die Pflicht zur Verschwiegenheit – egal ob absichtlich oder nicht. In solchen Fällen kann Ihr Arbeitgeber Sie kündigen. Meistens passiert das mit einer normalen Kündigung, aber bei besonders schweren Verstößen kann auch eine fristlose Kündigung möglich sein.
Doch das ist noch nicht alles: Wenn dem Unternehmen durch die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen ein finanzieller Schaden entsteht, kann es Sie außerdem auf Schadenersatz verklagen. Haben Sie absichtlich oder aus Eigennutz gehandelt, um dem Arbeitgeber zu schaden, kann das im schlimmsten Fall sogar eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen.
Deshalb sollten Sie immer genau überlegen, welche Informationen Sie weitergeben – auch im privaten Umfeld, zum Beispiel gegenüber Freunden oder dem Partner. Unternehmen, denen der Schutz von Betriebsgeheimnissen sehr wichtig ist, geben ihren Mitarbeitern deshalb oft klare Regeln oder Schulungen zum Umgang mit vertraulichen Informationen. Außerdem sollten wichtige Unterlagen und Abläufe, die geheim bleiben müssen, deutlich gekennzeichnet sein.
Geheime Informationen im Lebenslauf
Wer sich als Ingenieur oder Informatiker auf einen neuen Job bewirbt, möchte mit beruflichen Erfolgen, bewältigten Herausforderungen und Fachkenntnissen überzeugen. Doch nur Jobtitel und Positionen im Lebenslauf aufzulisten, reicht nicht aus, um sich von anderen Bewerbern abzuheben. Viel wichtiger sind konkrete Kompetenzen, Projekterfahrungen und erreichte Ziele – wie in unserem Beispiel-Lebenslauf für Ingenieure gezeigt.
Je klarer und konkreter Kompetenzen, Erfahrungen und Erfolge in Lebenslauf oder Bewerbung dargestellt werden, desto leichter fällt es der Personalabteilung, die Arbeitsweise und das Potenzial einer Person einzuschätzen.
Dabei ist jedoch Fingerspitzengefühl gefragt. Es gilt, eigene Leistungen so greifbar wie möglich zu beschreiben – ohne dabei vertrauliche Unternehmensdaten preiszugeben. Der Grundsatz lautet: so konkret wie möglich, so allgemein wie nötig.
Dieser Balanceakt wird vor allem dann wichtig, wenn über Jahre hinweg fundierte Berufserfahrung gesammelt wurde und messbare Erfolge – etwa in Zahlen – präsentiert werden können. Denn Angaben zu Umsätzen, Budgets, Investitionen oder Einsparungen können beim aktuellen Arbeitgeber schnell für Unmut sorgen, insbesondere wenn die Informationen in die Hände von Wettbewerbern gelangen.
Auch in beruflichen Netzwerken wie LinkedIn zeigen manche Personen sehr detailliert, woran sie gearbeitet haben. Doch auch hier gilt: Vertrauliche Projektdetails, geschützte Technologien oder interne Kennzahlen haben dort nichts zu suchen – selbst wenn der eigene Beitrag betont werden soll.
Für Berufseinsteiger spielt dieses Thema meist noch keine große Rolle, da bisherige Erfahrungen oft auf Praktika oder Studienprojekte beschränkt sind. Mit zunehmender Berufserfahrung wird der verantwortungsvolle Umgang mit sensiblen Informationen jedoch immer wichtiger.
Betriebsgeheimnisse: Endet die Verschwiegenheitspflicht mit der Kündigung?
Der Arbeitsvertrag ist bereits gekündigt und Sie scheiden in wenigen Wochen aus dem Unternehmen aus. Endet damit auch die Verschwiegenheitspflicht? Hier gilt: Nach einer Kündigung – egal von welcher Seite – bleibt die Schweigepflicht zu bestimmten Informationen bestehen. Sie machen sich also weiterhin strafbar, wenn Sie Geheimnisse verraten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit nach §5 Bundesdatenschutzgesetz fort. Das ist nicht immer leicht, vor allem wenn die Zusammenarbeit in Streit und Frust endet. Die Versuchung ist hier groß, gegen den ehemaligen Arbeitgeber nachzutreten und sich mit Geheimnisverrat zu rächen. Widerstehen Sie dieser Versuchung und konzentrieren Sie sich stattdessen auch künftige Herausforderungen.
Verschwiegenheitspflicht: Wann kann sie aufgehoben werden?
In bestimmten Situationen kann die Schweigepflicht aufgehoben werden – auch wenn es sich um eigentlich vertrauliche Informationen handelt. Dafür muss jedoch ein triftiger Grund vorliegen.
Ein solcher Grund kann zum Beispiel eine ausdrückliche Erlaubnis sein. Diese liegt in der Regel in Form einer schriftlichen Vereinbarung vor, in der klar festgelegt ist, dass bestimmte Informationen weitergegeben werden dürfen.
Manchmal ist aber keine schriftliche Zustimmung nötig. In besonderen Fällen reicht auch eine stillschweigende oder vermutete Zustimmung aus. Das heißt: Wenn jemand sein Einverständnis zwar nicht ausdrücklich gibt, es aber durch sein Verhalten deutlich wird. Solche Situationen sind in Unternehmen selten, kommen aber z. B. im medizinischen Bereich vor – etwa wenn ein Arzt einen Patienten an einen anderen Facharzt überweist und dabei relevante Informationen weitergibt.
Auch in Notfällen, wenn eine ernsthafte Gefahr für Menschen besteht – etwa für Gesundheit oder Leben –, kann es erlaubt sein, vertrauliche Informationen weiterzugeben, um Schaden abzuwenden. In solchen Fällen spricht man von einem rechtfertigenden Notstand.
Ein weiterer Sonderfall ist die Planung einer Straftat. Wer von einer geplanten schweren Straftat erfährt, darf – oder muss sogar – diese Information weitergeben, damit die Polizei oder andere Behörden rechtzeitig eingreifen können. In diesem Fall ist die Schweigepflicht ebenfalls aufgehoben.
Die Fälle zur Aufhebung der Schweigepflicht zeigen, dass es einer expliziten oder stillschweigenden Erlaubnis bedarf. Ansonsten müssen schwerwiegende Umstände vorliegen, die einer Aufhebung von Verschwiegenheitspflicht und Betriebsgeheimnis bedürfen.
Schutz von Betriebsgeheimnissen
Der Schutz von Betriebsgeheimnissen ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung, da vertrauliche Informationen wie Produktentwicklungen, Kundenlisten oder interne Abläufe einen erheblichen Wettbewerbsvorteil darstellen können. Um diese sensiblen Daten zu sichern, sind verschiedene Maßnahmen erforderlich, die sowohl technischer als auch organisatorischer Natur sein sollten. Ergänzend spielen vertragliche Vereinbarungen und die Schulung von Mitarbeitern eine entscheidende Rolle.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Technische Schutzmaßnahmen umfassen unter anderem die Absicherung von IT-Systemen durch Firewalls, Verschlüsselungstechnologien, Zugriffsrechte und Passwortschutz. Auch das Arbeiten mit rollenbasierten Benutzerkonten, Datenklassifizierung sowie die Protokollierung von Zugriffen auf sensible Daten sind gängige Mittel zur Risikominimierung.
Organisatorisch können klare Richtlinien und Prozesse helfen, den Umgang mit vertraulichen Informationen zu regeln. Dazu zählen beispielsweise festgelegte Freigabeprozesse für sensible Dokumente, das Verbot privater Speichermedien oder das gezielte Sperren von USB-Anschlüssen an Arbeitsplätzen. Auch physische Zutrittskontrollen zu besonders sensiblen Bereichen (z. B. Forschungsabteilungen) gehören dazu.
Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs)
Ein weiteres zentrales Instrument zum Schutz von Betriebsgeheimnissen sind Geheimhaltungsvereinbarungen, auch bekannt als Non-Disclosure Agreements (NDAs). Diese Verträge verpflichten Mitarbeiter, Geschäftspartner oder externe Dienstleister zur Verschwiegenheit über bestimmte Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten. NDAs sollten klar definieren, welche Informationen als vertraulich gelten, wie lange die Geheimhaltungspflicht besteht und welche Konsequenzen ein Verstoß hat.
Sie bieten eine rechtliche Grundlage, um im Ernstfall gegen die unbefugte Weitergabe oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen vorzugehen.
Schulungen und Sensibilisierung der Mitarbeiter
Auch die besten technischen und rechtlichen Schutzmaßnahmen sind wirkungslos, wenn Mitarbeitende sich der Bedeutung und der Sensibilität von Betriebsgeheimnissen nicht bewusst sind. Deshalb ist es unerlässlich, alle Beschäftigten regelmäßig zu schulen und zu sensibilisieren.
Solche Schulungen sollten Inhalte wie den sicheren Umgang mit sensiblen Daten, das Erkennen potenzieller Risiken (z. B. Social Engineering, Phishing) und die Bedeutung von Geheimhaltungsverpflichtungen behandeln. Dabei ist es wichtig, nicht nur das Wissen zu vermitteln, sondern auch ein Bewusstsein für mögliche Gefahren und die persönliche Verantwortung jedes Einzelnen zu schaffen.
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