Chancen und Risiken 16.01.2026, 07:25 Uhr

Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Was Ingenieure wissen müssen

Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Welche Risiken (Sperrzeit, Fristen, Zeugnis) drohen – und was Sie vor der Unterschrift prüfen sollten.

Zwei Männerhände arbeiten gemeinsam an einem Dokument

Der Aufhebungsvertrag: Eine freie Vereinbarung zu Beendigung eines Arbeitsvertrags.

Foto: panthermedia.net/pressmaster

Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – ohne Kündigungsschutzklage, aber auch ohne Kündigungsschutz-„Hebel“.
  • Kritisch ist das ALG-I-Risiko: Eine Sperrzeit kann drohen, wenn die Agentur für Arbeit freiwillige Arbeitsaufgabe annimmt.
  • Entscheidend sind Beendigungsdatum, Kündigungsfrist-Nähe, Kündigungsandrohung und die Dokumentation der Gründe.
  • Ingenieure sollten besonders auf Zeugnisqualität, Freistellung/Urlaubsanrechnung, Wettbewerbs-/Abwerbeverbote und Übergaberegeln achten.
  • Unterschreiben Sie nicht unter Zeitdruck: Ein Aufhebungsvertrag ist verhandelbar (Datum, Abfindung, Zeugnis, Outplacement).

Der Aufhebungsvertrag gilt vielen als elegante Lösung, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen wollen. Kein Streit, keine Kündigungsschutzklage, klare Regeln. Gerade im technischen Umfeld – Projektgeschäft, Restrukturierungen, Standortverlagerungen – wird er häufig angeboten. Doch der vermeintlich saubere Schnitt hat Nebenwirkungen. Für Ingenieurinnen und Ingenieure kann ein Aufhebungsvertrag strategisch sinnvoll sein oder ein teurer Fehler.

Dieser Beitrag ordnet ein, was ein Aufhebungsvertrag rechtlich bedeutet, wo die Risiken liegen und worauf Sie vor einer Unterschrift zwingend achten sollten.

Was ein Aufhebungsvertrag ist und was nicht

Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in erklären gemeinsam, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Anders als bei einer Kündigung handelt es sich nicht um einen einseitigen Rechtsakt, sondern um einen Vertrag.

Das klingt banal, hat aber weitreichende Folgen:

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  • Es gibt keinen Kündigenden im rechtlichen Sinn.
  • Kündigungsfristen können verkürzt, verlängert oder ganz aufgehoben werden.
  • Kündigungsschutz greift nicht automatisch, weil keine Kündigung vorliegt.
  • Die Verantwortung für die Beendigung liegt bei beiden Seiten.

Genau dieser letzte Punkt ist sozialrechtlich entscheidend.

Warum Unternehmen Aufhebungsverträge bevorzugen

Aus Sicht von Arbeitgebern sind Aufhebungsverträge attraktiv:

  • Planbarkeit: Beendigungsdatum, Kosten und Übergabe lassen sich exakt festlegen.
  • Rechtssicherheit: Kündigungsschutzklagen werden vermieden.
  • Flexibilität: Auch bei formal starkem Kündigungsschutz (lange Betriebszugehörigkeit, besondere Funktionen) ist eine Trennung möglich.
  • Diskretion: Trennungen lassen sich leiser abwickeln als streitige Kündigungen.

Gerade bei hochqualifizierten Ingenieurinnen und Ingenieuren, die schwer vergleichbar sind und oft nicht klar in eine Sozialauswahl passen, ist der Aufhebungsvertrag ein beliebtes Instrument.

Die Kehrseite: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Der größte Risikofaktor für Arbeitnehmer ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit prüft bei einem Aufhebungsvertrag regelmäßig, ob die betroffene Person ihre Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt hat.

Das kann zu einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen führen. Die Folgen sind erheblich:

  • Kein Arbeitslosengeld in dieser Zeit
  • Verkürzung der gesamten Anspruchsdauer
  • Finanzielle Lücke, die oft unterschätzt wird

Entscheidend ist nicht, wie der Vertrag intern begründet wird, sondern wie die Agentur für Arbeit den Vorgang bewertet.

Ein häufiger Irrtum: Eine Abfindung verhindert die Sperrzeit. Das ist falsch. Die Zahlung einer Abfindung ist kein ausreichender Grund, um eine Sperrzeit auszuschließen.

Wann keine Sperrzeit droht und wann doch

Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn:

  • dem Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung sicher gedroht hätte,
  • diese Kündigung betriebsbedingt gewesen wäre,
  • und die Kündigungsfrist eingehalten oder nur geringfügig unterschritten wird.

In der Praxis heißt das: Der Aufhebungsvertrag muss eine Kündigung ersetzen, nicht beschleunigen oder verbessern.

Problematisch wird es, wenn:

  • keine konkrete Kündigungsandrohung bestand,
  • das Beendigungsdatum deutlich vor der regulären Kündigungsfrist liegt,
  • oder der Vertrag den Eindruck erweckt, die Trennung sei vor allem im Interesse der Arbeitnehmer erfolgt.

Gerade Ingenieurinnen und Ingenieure in Projekten oder Sonderfunktionen laufen hier Gefahr: Projektende allein reicht oft nicht als Begründung für eine unvermeidbare Kündigung.

Kündigungsschutz: Verzicht durch Unterschrift

Mit einem Aufhebungsvertrag verzichten Ingenieurinnen und Ingenieure faktisch auf den Kündigungsschutz. Eine Kündigungsschutzklage ist ausgeschlossen, weil es keine Kündigung gibt.

Das kann sinnvoll sein – etwa, wenn:

  • die Kündigung rechtlich sauber wäre,
  • das Vertrauensverhältnis objektiv zerstört ist,
  • oder eine schnelle Neuorientierung geplant ist.

Es kann aber auch ein strategischer Fehler sein, wenn:

  • die Kündigung angreifbar gewesen wäre,
  • eine bessere Abfindung gerichtlich durchsetzbar gewesen wäre,
  • oder Zeit zur Stellensuche fehlt.

Kurz gesagt: Wer unterschreibt, sollte sicher sein, dass er oder sie nicht besser fahren würde, wenn der Arbeitgeber kündigen müsste.

Typische Inhalte und wo Sie genau hinschauen sollten

Ein Aufhebungsvertrag regelt meist mehr als nur das Enddatum. Kritische Punkte sind:

  • Beendigungsdatum: Je früher das Arbeitsverhältnis endet, desto höher das Sperrzeitrisiko und desto größer die Versorgungslücke.
  • Abfindung: Höhe, Fälligkeit und steuerliche Behandlung sollten klar geregelt sein. Faustformeln ersetzen keine individuelle Bewertung.
  • Freistellung: Unwiderruflich oder widerruflich? Mit oder ohne Anrechnung von Urlaub und Überstunden? Das wirkt sich auf Geld, Zeugnis und Verfügbarkeit aus.
  • Arbeitszeugnis: Formulierungen sollten vorab festgelegt werden. Gerade technische Rollen werden sonst zu allgemein beschrieben – mit Nachteilen für spätere Bewerbungen.
  • Wettbewerbs- oder Abwerbeverbote: Hier drohen versteckte Einschränkungen, die den nächsten Karriereschritt blockieren können.

Besonderheiten für Ingenieurinnen und Ingenieure

Ingenieurinnen und Ingenieure befinden sich oft in einer anderen Ausgangslage als viele andere Beschäftigte:

  • Ihr Know-how ist häufig hoch spezialisiert.
  • Projekte sind zeitlich begrenzt, Arbeitsverhältnisse aber nicht automatisch.
  • Der Arbeitsmarkt ist zyklisch – Fachkräftemangel heute heißt nicht Sicherheit morgen.

Ein Aufhebungsvertrag kann das Karriere-Narrativ beeinflussen. Während eine betriebsbedingte Kündigung oft neutral erklärbar ist, wirkt ein einvernehmlicher Ausstieg erklärungsbedürftiger – vor allem, wenn er ohne Anschlussposition erfolgt.

Deshalb gilt: Früh an die Außenwirkung denken. Zeugnis, LinkedIn-Profil und Begründung im Lebenslauf sollten zusammenpassen.

Verhandeln ist kein Affront

Ein zentraler Punkt wird oft unterschätzt: Ein Aufhebungsvertrag ist verhandelbar. Alles. Beendigungsdatum, Abfindung, Zeugnis, Freistellung, Unterstützung bei der Neuorientierung.

Sie sollten sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen. Seriöse Arbeitgeber räumen Bedenkzeit ein. Wer sofort unterschreiben soll, sollte besonders skeptisch sein.

Im Zweifel gilt: Erst prüfen, dann unterschreiben. Juristisch, steuerlich und strategisch.

Fazit: Ein Werkzeug, kein Selbstläufer

Der Aufhebungsvertrag ist weder per se gut noch schlecht. Er ist ein Instrument. Richtig eingesetzt, kann er Ihnen Handlungsspielraum, Planungssicherheit und einen sauberen Übergang bieten. Falsch eingesetzt, kostet er Geld, Zeit und Schutzrechte.

Die entscheidende Frage lautet nicht: Will ich Streit vermeiden?
Sondern: Verbessert dieser Vertrag meine Situation – oder nur die des Arbeitgebers?

Wer diese Frage ehrlich beantwortet und die rechtlichen Folgen kennt, trifft bessere Entscheidungen.

FAQ: Aufhebungsvertrag statt Kündigung – was Ingenieur*innen wissen müssen

1) Ist ein Aufhebungsvertrag „besser“ als eine Kündigung?
Nicht automatisch. Er kann Vorteile bringen (Planbarkeit, Abfindung, saubere Trennung), ersetzt aber den Kündigungsschutz nicht. Entscheidend ist, ob Sie dadurch real bessere Konditionen bekommen – und ob Risiken wie eine Sperrzeit beim ALG I sauber abgefedert sind.

2) Droht beim Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein – aber das Risiko ist erhöht. Die Agentur für Arbeit prüft, ob eine „freiwillige Arbeitsaufgabe“ vorliegt. Typische Risikotreiber sind ein sehr frühes Beendigungsdatum, fehlende Kündigungsandrohung oder unklare Begründungen.

3) Welche Punkte sind für die Sperrzeit besonders relevant?
Vor allem: Nähe zur ordentlichen Kündigungsfrist, nachvollziehbare Kündigungsandrohung, betriebliche Gründe und eine stimmige Dokumentation. Je stärker der Vertrag eine sonst unvermeidbare Arbeitgeberkündigung abbildet, desto geringer ist das Sperrzeitrisiko.

4) Worauf sollten Ingenieur*innen im Vertrag besonders achten?
Auf ein präzises qualifiziertes Zeugnis (Aufgaben/Verantwortung/Technologien), klare Regeln zur Freistellung (widerruflich/unwiderruflich), Anrechnung von Urlaub/Überstunden, Rückgabe von Equipment, sowie Wettbewerbs- oder Abwerbeverbote, die den nächsten Job blockieren können.

5) Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen, wenn ich es mir anders überlege?
In der Regel nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gibt es typischerweise nicht. Nach Unterschrift ist der Spielraum gering – deshalb vorher prüfen (juristisch/strategisch/finanziell).

6) Was gehört zur Abfindungsklärung zwingend dazu?
Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweg, mögliche Rückzahlungsklauseln sowie die Behandlung von Boni/Variablen/Restansprüchen. Wichtig ist außerdem, dass keine versteckten Verzichtserklärungen oder pauschale Ausgleichsklauseln berechtigte Forderungen abschneiden.

7) Was ist bei Freistellung und Urlaub häufig problematisch?
Unklare Formulierungen. Klären Sie, ob Urlaub/Überstunden „verrechnet“ werden, ob die Freistellung widerruflich ist (Rückruf möglich) und ob Nebentätigkeiten bzw. Bewerbungen ausdrücklich erlaubt sind.

8) Wie sichere ich meine Außenwirkung nach der Trennung?
Legen Sie das Zeugnis schriftlich fest, stimmen Sie eine neutrale Trennungsformel ab und planen Sie die Übergabe professionell. Für Ingenieur*innen zählt: Verantwortungsbereiche und Ergebnisse konkret benennen – nicht nur „war im Projekt tätig“.

 

Ein Beitrag von:

  • Dominik Hochwarth

    Redakteur beim VDI Verlag. Nach dem Studium absolvierte er eine Ausbildung zum Online-Redakteur, es folgten ein Volontariat und jeweils 10 Jahre als Webtexter für eine Internetagentur und einen Onlineshop. Seit September 2022 schreibt er für ingenieur.de.

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