Zum E-Paper
Betriebssicherheitsverordnung 01.04.2015, 00:00 Uhr

Rechtssicheres Betreiben und Instandhalten

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) verpflichtet die Arbeitgeber (und Personen, die diesen gleichgestellt werden) alle technischen Arbeitsmittel und Anlagen, die zur Verrichtung einer Arbeitstätigkeit verwendet werden, auf dem Stand der Technik zu betreiben und Instand zu halten. „Eine Anlage ist eine Gesamtheit von räumlich und funktional im Zusammenhang stehenden Maschinen oder Geräten, die auch steuerungstechnisch und sicherheitstechnisch eine Einheit bilden.“1)

Bild: panthermedia.net/minervastock

Bild: panthermedia.net/minervastock

Die nachstehenden Ausführungen befassen sich mit dem Wissen der Verkehrskreise und dem daraus resultierenden Maß der einzuhaltenden Sorgfalt beim Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen (VDI 3810 Blatt 1).

Betreiben

Was ist Betreiben?

Die Zusammenhänge der Anforderungen an das bestimmungsgemäße Betreiben sind gemäß folgender Übersicht wie folgt darzustellen:

Zusammenhänge der Anforderungen an das bestimmungsgemäße Betreiben. Bild: VDI 3810 Blatt 1

Zusammenhänge der Anforderungen an das bestimmungsgemäße Betreiben. Bild: VDI 3810 Blatt 1

Das Betreiben beginnt mit der Übernahme der Anlage und endet mit deren Ausmusterung. Inbetriebnahme, Bedienen und Instandhalten sind einzelne Aspekte einer Gesamtbetrachtung und deshalb aufeinander abzustimmen und miteinander zu koordinieren. „Beim Betreiben von gebäudetechnischen Anlagen resultieren die Anforderungen bzgl. Verfügbarkeit, Werterhaltung und Kosten aus den Nutzeranforderungen. Sie umfassen alle Leistungen die für den bestimmungsgemäßen und sicheren Gebrauch, im Rahmen von gesetzlichen Anforderungen und/oder zum wirtschaftlichen Funktionserhalt innerhalb der technischen Lebensdauer erforderlich sind oder die geforderte Verfügbarkeit sicherstellen.“2)

Wer ist Betreiber?

Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, die für den sicheren Betrieb einer Anlage oder Einrichtung verantwortlich ist. Zuordnungskriterien dieser zu bestimmenden Verantwortungsbereiche sind die Eigentums- oder Besitzverhältnisse, die Pflichten und Möglichkeiten zu tatsächlichem oder rechtlichem Handeln, ferner konkrete Weisungen und Delegationen.

„Rechtspflichten ergeben sich aus vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten, gesetzlichen Anforderungen und der Schaffung von Gefahrenquellen. Oberste gesetzliche Anforderung ist der Schutz von Leben und Gesundheit. In § 130 Abs. 1 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen und Betrieben – wird ausgeführt, dass der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens alle Pflichtverstöße zu verhindern hat.“3)

Was sind Betreiberpflichten?

Die Pflichten beim Betreiben (siehe Bild) werden in der VDI 3810 Blatt 1.1 (Grundlagen Betreiberverantwortung) anschaulich dargestellt:

Pflichten beim Betreiben Bild: VDI 3810 Blatt 1.1.

Pflichten beim Betreiben Bild: VDI 3810 Blatt 1.1.

Der Betreiber hat die ihm obliegenden Betreiberplichten in eigener Person zu erfüllen oder die Verantwortung für die Erfüllung der Rechtspflichten per Delegation zu übertragen. Die rechtswirksame Übertragung der Verantwortung unterliegt strengen Anforderungen:

  • Auswahl

Nachweis über die erforderliche Qualifikation des Auftragsempfängers

  • Anweisung

Zweifelsfreie Bestimmung des Aufgabenbereichs

  • Mittel

Die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Informationen und Unterlagen sind vollständig zu übergeben

  • wirtschaftliche Mittel

Diese müssen dem Delegationsempfänger zur freien Verfügung übertragen sein

  • Einweisung

Koordinierung der Ausführungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten

  • Kontrolle

Erfüllung der Überwachungspflichten4)

Wie weit reicht die Betreiberverantwortung?

Auch die Betreiberverantwortung lässt sich hinsichtlich ihrer Reichweite bildhaft (siehe Abbildung) darstellen:

Verantwortung des Betreibers. Bild: VDI 3810 Blatt 1.1.

Verantwortung des Betreibers. Bild: VDI 3810 Blatt 1.1.

Die Erfüllung der sich aus den Rechtsanforderungen der Betreiberverantwortung ergebenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten bedarf der Organisation innerhalb des Unternehmens oder des Betriebes. Die innerbetriebliche Organisation ist zu unterteilen in

  • Kommunikation zwischen Geschäftsführung/Behördenleitung und Führungskräften,
  • Einhaltung der sich aus den anerkannten Regeln der Technik/dem Stand der Technik ergebenden Anforderungen,
  • Kontrolle der diesbezüglichen Ausführungen,
  • Dokumentation (Information und Datenführung).

Bei der Wahrnehmung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist stets das gebotene Maß der Sorgfalt zu beachten und zu erfüllen. Es sind die Fachkunde und die Zuverlässigkeit einzubringen, die erforderlich sind Sicherheit zu geben. Maßgeblich sind hierbei das Wissen der Verkehrskreise und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.

Zentrale Verantwortungsbereiche sind hierbei

  • das Arbeitsrecht,
  • die Verkehrssicherungspflichten,
  • das öffentliche Recht,
  • sonstige Rechtsgebiete wie das Umweltrecht, das Energierecht und das allgemeine Strafrecht.

Die innerbetriebliche Umsetzung erfolgt durch die ergänzende Unterstützung mittels entsprechender Selbstverpflichtungen der Unternehmensleitung

  • integrierte Managementsysteme (z. B. DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 14001, DIN EN ISO 50001)

und

  • systematischer Unterteilung der Aufbau- und Ablaufprozesse in technisches, infrastrukturelles und kaufmännisches FM (vgl. DIN 32736), mit den dazugehörigen Aufgabenbereichen.

Instandhalten

Was ist Instandhalten?

Der Instandhaltungsbegriff der neuen Betriebssicherheitsverordnung lehnt sich an die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1112) und an die DIN 31051 an.5)

„Die Instandhaltung von gebäudetechnischen Anlagen nach DIN 31051 soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder nach Ausfall wieder hergestellt wird. Dabei ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Festlegung und Beurteilung des Istzustands sowie zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustands der gebäudetechnischen Anlagen zu beachten.“6)

Nach der TRBS 1112 sind die Begriffe Wartung, Inspektion und Instandsetzung Bestandteil des Oberbegriffes Instandhaltung.

  • Wartung

Maßnahmen zur Erhaltung des Sollzustandes eines Arbeitsmittels. Hierbei kann der Sollzustand z. B. durch Reinigung und Schmierung des Arbeitsmittels, sowie Ergänzung oder Austausch von Arbeitsstoffen aufrecht erhalten werden.

  • Inspektion

Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes eines Arbeitsmittels, einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung oder Schädigung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für die künftige Nutzung.

  • Instandsetzung

Maßnahmen zur Rückführung eines Arbeitsmittels in den Sollzustand, z. B. Austausch von abgenutzten oder defekten Teilen gegen vorgegebene Ersatzteile. Vorgegebene Ersatzteile sind insbesondere diejenigen, die den Herstellerspezifikationen entsprechen.7)

Wie gestaltet sich die Instandhaltung?

Maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Instandhaltung hat die seitens der Unternehmensleitung zur Verwirklichung ihrer Unternehmensziele gewählte Instandhaltungsstrategie. „Im Rahmen der Instandhaltungsstrategie wird festgestellt, welche über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Maßnahmen erforderlich sind.“8)

„Der Umfang der selbst oder von Dritten zu erbringenden Leistungen wird durch Service-Levels festgelegt. Die Instandhaltung wird in DIN EN 13306 strukturiert in präventive und korrektive Instandhaltung. Umfang und Inhalt werden aus daraus abgeleiteten Service-Levels dargestellt.“9)

Wie lässt sich Instandhaltung organisieren?

Instandhaltung ist eine Unternehmensaufgabe innerhalb der Anlagenwirtschaft.

Instandhaltung als Teil der Anlagenwirtschaft Bild: VDI 2895

Instandhaltung als Teil der Anlagenwirtschaft Bild: VDI 2895

Die Instandhaltung ist in ihrer Bedeutung für die Werterhaltung und -steigerung sowie für die Nutzung des Anlagevermögens ein Teilgebiet der betrieblichen Anlagenwirtschaft. Die Anlagenwirtschaft umfasst alle Maßnahmen, die sich auf den Produktionsfaktor Anlage beziehen. Sie orientiert sich dabei inhaltlich an den einzelnen Teilphasen des Anlagenlebenszyklus, von der Anlagenplanung und -beschaffung über den Anlagenbestrieb und die -instandhaltung bis hin zur Anlagenausmusterung.

Die Notwendigkeit einer integrierten und am gesamten Lebenszyklus ausgerichteten Betrachtung dieser Aufgabenfelder liegt in der Existenz wesentlicher Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Teilphasen begründet. So liefern beispielsweise die Analysen und Erfahrungen der Instandhaltung wichtige Informationen für das Engineering hinsichtlich Optimierung, Weiterentwicklung Neubeschaffung von technischen Anlagen und Maschinen.10)

Die Organisation der Instandhaltung bedarf eines dauerhaften, arbeitsteiligen Systems, in dem die personalen und sachlichen Aufgabenträger als Systemelemente zur Erfüllung der Unternehmensaufgabe und zur Erreichung des Unternehmensziels untereinander verbunden sind. Hierbei werden durch die Organisation die Aufbaustruktur und die Ablaufprozesse beschrieben.

Zur Aufbauorganisation zählt in diesem Sinne die beauftragte Stelle in der Unternehmenshierarchie, die mit der Erfüllung der Instandhaltungsaufgaben beauftragt ist. Die Aufgabenerfüllung setzt eine Struktur der Leistungs- und der Kommunikationsbeziehungen voraus. Aufgabenbeziehungen sind mit Hilfe von Stellenbeschreibungen festzulegen.

Dem gegenüber legt die Ablauforganisation fest, welche Stelle im Unternehmen wann und unter welchen Randbedingungen einzuschalten ist. „Weiterhin wird die Abfolge der Aufgabenerfüllung geregelt. Dabei geht es um zeitliche, räumliche, mengenmäßige und logische Beziehungen die die Regelungen zur Aufbauorganisation konkretisieren. Die beiden wichtigsten, zueinander in Konkurrenz stehenden Ziele der Ablauforganisation sind die Maximierung der Kapazitätsauslastung und die Minimierung der Durchlaufzeit.“11)

Das strategische und das operative Instandhaltungsmanagement sind ebenfalls bildhaft darstellbar:

Strategisches und operatives Instandhaltungsmanagement Bild: VDI 2895

Strategisches und operatives Instandhaltungsmanagement Bild: VDI 2895

Zur Erreichung der individuell definierten Instandhaltungsziele bedarf es der Auswahl einer geeigneten Instandhaltungsstrategie. „Eine Instandhaltungsstrategie gibt an, welche Instandhaltungsmaßnahmen an welchen Instandhaltungsobjekten zu welchen Zeitpunkten durchzuführen sind.

  • Die ausfallbedingte Instandhaltungsstrategie kann da angewandt werden, wo die Anlagen nur wenig genutzt werden, wo Produktionsunterbrechungen zu keinen Lieferschwierigkeiten führen, wo redundante Systeme und ein hoher Ersatzteilbestand vorhanden sind oder keine Sicherheitsanforderungen berührt sind.
  • Die vorbeugende Instandhaltungsstrategie wird eingesetzt, wenn erheblicher Produktionsausfall zu erwarten ist, gesetzliche Vorschriften eine turnusmäßige Inspektion erfordern oder der Anlagenausfall erhebliche Gefährdungen für Personen und Einrichtungen erzeugen würde. Die Instandhaltungskapazität ist hier gut planbar. Ersatzteile müssen nur zu bestimmten Zeiten vorgehalten werden.
  • Bei der zustandsabhängigen Instandhaltungsstrategie wird der aktuelle Verschleiß durch Inspektionen festgestellt. Auf der Basis der festgestellten Werte wird über weitere notwendige Maßnahmen entschieden.“12)

Fazit

Der Verordnungsgeber fordert bezüglich des Betreibens und des Instandhaltens die Einhaltung des Stands der Technik. Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.13)

Dieses bedeutet, dass nur dann der rechtssichere Betrieb und das dementsprechende Instandhalten belegt werden können, wenn anhand der innerbetrieblichen Organisation und der sich daraus ergebenden Dokumentation der Nachweis des umsichtigen und aufmerksamen Handelns geführt werden kann.

1) Begründung Referentenentwurf 16.1.2014 zu § 2 Abs. 1

2) VDI 3810 Blatt 1 zu 7.1

3) VDI 3810 Blatt 1 zu 8.

4) VDI 3810 Blatt 1.1 zu 5.1

5) Begründung Referentenentwurf 16.1.2014 zu § 2 Abs. 7

6) VDI 3810 Blatt 1 zu 7.2.2

7) TRBS 1112 zu 2.1 bis 2.4

8) VDI 3810 Blatt 1.1 zu 7.4

9) VDI 3810 Blatt 1 zu 7.2.1

10) VDI 2895 (Organisation der Instandhaltung) zu 2.1

11) VDI 2895 zu 3.1

12) VDI 2895 zu 4.2

13) § 2 Abs. 10 Betriebssicherheitsverordnung 2015, gültig ab 1.6.2015

Von Hartmut Hardt

Hartmut Hardt VDI ist Rechtsanwalt und Mitglied des Vorstandes der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Dort ist er mit der Koordinierung des Richtlinienwesens befasst. Er arbeitet in einzelnen Richtlinienausschüssen zu den Themen Betreiben, Instandhaltung und Hygiene und ist daneben Mitglied des Fachbeirates Facility Management im VDI.