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Neues Gesetz endlich verabschiedet 06.08.2020, 10:35 Uhr

Gebäudeenergiegesetz: Kritik und Lob

Nach lang anhaltenden Debatten und zahlreichen Anpassungen wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 3. Juli endlich verabschiedet. Zum 1. November 2020 tritt es in Kraft. Doch erfüllt es auch die lange gehegten Erwartungen?

Höhere energetischen Anforderungen an Neubauten und an den Bestand enthält das aktuelle GEG nicht – diese sollen erst im Jahr 2023 auf den Prüfstand kommen. Foto: panthermedia.net/Alfred Emmerichs

Höhere energetischen Anforderungen an Neubauten und an den Bestand enthält das aktuelle GEG nicht – diese sollen erst im Jahr 2023 auf den Prüfstand kommen.

Foto: panthermedia.net/Alfred Emmerichs

Auf die Verabschiedung musste lange gewartet werden: Am 3. Juli hat das Gebäudeenergiegesetz endlich alle parlamentarischen Instanzen passiert. Mitte August wurde es pflichtgemäß im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit zum 1. November in Kraft. Der letzte inhaltliche Eingriff bestand darin, rund zehn Änderungswünsche des Bundesrates einzuarbeiten. Den großen Rest der 51 Stellungnahmen der Ländervertretung zum Entwurf hatte der Bundestag hingegen abgelehnt. Das GEG fasst das Energieeinspargesetz (EEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Sehr viel Neues gegenüber diesen drei amtlichen Erlassen enthält es zum Vorteil einer Wärmewende im Heizungskeller allerdings nicht.

Vier maßgebliche Kritikpunkte am Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Die Heizungsbranche und die Klimaschützer kritisieren vor allem vier Punkte:

  • Erstens: Die Möglichkeit der Kommunen und Versorger, Hauseigentümer zum Anschluss an ein Fernwärmenetz zu zwingen, bleibt besehen. GEG § 109 lautet: „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.“ Diese Formulierung kommt dem Umweltschutz nicht entgegen. Sie lässt den Kommunen allen Spielraum, in ihren Satzungen aus welchen Gründen auch immer den Anschluss- und Benutzungszwang zu verankern und zum Beispiel die Umrüstung von einer Ölheizung auf eine Wärmepumpe im Fall einer Fernwärmetrasse vor der Haustür abzulehnen. Offensichtlich scheute der Gesetzgeber den Konflikt mit den Energieversorgern und dem mächtigen Deutschen Städte- und Gemeindebund. Die Heizungsindustrie formiert sich aber gerade mit dem Ziel, 2023, wenn die Bestimmungen des GEG laut GEG zu überprüfen sind, hier eine Änderung durchzusetzen.
  • Zweitens: Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand ist nicht erkennbar und beschränkt sich auf die Information, dass öffentliche Einrichtungen die Mindestanforderungen des Gesetzes einhalten (§ 4). Lediglich die Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebestand (§ 52) wurden aus dem EEWärmeG übernommen und begründen eine gewisse Vorbildfunktion. Da der zukünftige Niedrigstenergiegebäudestandard dem EnEV-Standard entspricht, der seit dem 1.1.2016 gefordert wird (§ 10), gelten technische Ausstattung und Wärmeschutz von neuen öffentlichen Gebäuden schon als ‚Best-Practice-Beispiel’, wenn sie nach Bestimmungen aus einer Jahre zurück liegenden Zeit gebaut werden.
  • Drittens: Beibehaltung des Referenzgebäudes aus der EnEV 2013 (GEG Anlage 1 und Anlage 2). Das GEG erkennt die Gasbrennwertheizung weiterhin als Standard für Neubauten an und bemisst daran die Varianten. Nummer 1 im Neubau ist jedoch die Wärmepumpe. Sie hätte zum Standard gemacht werden müssen mit letztlich veränderten Primärenergiefaktoren im Gefolge.
  • Viertens: „Klimaschutzziele sind unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der Kosteneffizienz zu erreichen“, bestimmt das GEG. Wirtschaftlichkeit heißt kostenneutral: Erforderliche Ausgaben müssen sich für den Investor maßnahmebezogen innerhalb der Nutzungszeit einspielen. Umweltkosten aufgrund der Emissionen, das heißt die Schadensvermeidungskosten, fließen in diese Betrachtung nicht ein. Die liegen nach einer Studie des Umweltbundesamts „Schätzung der Umweltkosten in den Bereichen Energie und Verkehr“ im Mittel aktuell bei rund 110 Euro pro Tonne CO2. Dieser Betrag beziehungsweise diese Menge fällt bei etwa 4.000 Kilowattstunden Wärme aus einer Erdgasheizung an. Klimaschützer fordern deshalb, Umweltgesetze wie etwa das GEG nicht auf Primärenergiefaktoren abzustützen sondern auf CO2-Emissionen.

Gebäudeenergiegesetz: Wofür gab es Lob?

Breite Zustimmung finden vor allem diese Punkte:

  • Der 52-Gigawatt-Ausbaudeckel für Solaranlagen wurde aufgehoben. Die PV-Leistung näherte sich zuletzt bereits diesem Niveau. Damit drohte der Ausbau zum Erliegen zu kommen.
  • Der Bundestag beschloss zugleich eine Abstandsregelung für Windkraftanlagen: Länder erhalten nunmehr die Möglichkeit, eigene landesgesetzliche Mindestabstände bis maximal 1.000 Meter vorzusehen. Damit soll der zwischenzeitlich aus verschiedenen Gründen heruntergefahrene Ausbau der Windkraft wieder beflügelt werden.
  • Ölheizkessel werden ab 2026 nur noch stark eingeschränkt genehmigt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Gebäude nicht auf andere Weise – etwa mit Fernwärme oder mit erneuerbaren Energien – beheizt werden kann.
Von Dipl.-Ing. Bernd Genath, Fachjournalist aus Düsseldorf