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Förderprogramm für energetische Sanierung 09.06.2021, 09:36 Uhr

Bundesförderung für effiziente Gebäude: Schon über 100.000 Anträge eingegangen

Große Nachfrage: Die zu Jahresbeginn neu initiierte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird offensichtlich gut angenommen. In den ersten Monaten wurden bereits mehr als 100.000 Fördergeld-Anträge gestellt.

Foto: panthermedia.net/alexraths

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Insgesamt rund sechs Milliarden Euro sind im Haushalt 2021 an Fördergeldern eingeplant, um Bauherren bei ihren Neubau- und Modernisierungsplänen zur Steigerung der Energieeffizienz zu motivieren – so viel Geld wie nie zuvor. Der Großteil der Mittel fließt in die Bundesförderung energieeffiziente Gebäude – und scheint dort auch abgerufen zu werden: Das verantwortliche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) meldete Ende Mai zufrieden, dass nur wenige Monate nach dem Start des Programms bereits der 100.000 ste Antrage eingegangen sei. „Das ist ein Riesenerfolg der Bundesregierung, aber vor allem ein Riesenerfolg für den Klimaschutz und damit für die Menschen in unserem Land“, so BAFA-Präsident Torsten Safarik. Bis Ende April seien schon über 297 Millionen Euro für die klimafreundliche Sanierung von Gebäuden ausgezahlt worden. Zum Vergleich: Im Vorjahreszeitraum waren es lediglich knapp 35 Millionen Euro. Safarik: „Die große Nachfrage realisiert das enorme Potenzial der energetischen Gebäudesanierung für den Klimaschutz.“ Die Bundesregierung hat die Programme zur energetischen Gebäudesanierung erst zu Beginn dieses Jahres zur Bundesförderung für effiziente Gebäude gebündelt.

Noch nicht alle Förderrichtlinien der BEG in Kraft

Das BAFA hat mit der Umsetzung der BEG Einzelmaßnahmen zum Jahresbeginn 2021 begonnen, weitere Teilprogramme zur systemischen Sanierung sowie zum Neubau starten erst Mitte dieses Jahres. Die BEG beinhaltet drei Komponenten: eine Förderrichtlinie für Wohngebäude, eine für Nicht-Wohngebäude sowie eine für Einzelmaßnahmen. Die Kürzel:

  • BEG WG: Vollsanierung oder Neubau von Wohngebäuden zum Effizienzhaus
  • BEG NWG: Vollsanierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden zum Effizienzgebäude
  • BEG EM: Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden

Die Richtlinie BEG EM – und damit die entsprechenden Änderungen im MAP und Anreizprogramm Erneuerbare Energien (APEE) – ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger termingerecht zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. BEG WG und BEG NWG greifen voraussichtlich ab 1. Juli 2021.

Die Richtlinien der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) im Überblick. Grafik: BMWi

Austausch der Heiztechnik: maximal 60 000 Euro Förderung je Wohneinheit

Zur Höhe der Förderung: Im Wesentlichen bleibt es bei einem Fördersatz von 20 Prozent für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle. Bei der Heizung gibt es gestaffelte Sätze zwischen 20 und 45 respektive 55 Prozent je nach Technologie. Neu ist die Anhebung der Unterstützung auf maximal 60 000 Euro je Wohneinheit. In der Vergangenheit lag die Bemessungsgrenze hier bei 30 000 Euro. Für die Wärmepumpe gilt im Programm BEG EM ein Fördersatz zwischen 35 und 50 Prozent. 45 Prozent für den Fall, dass eine Wärmepumpe einen Ölkessel ersetzt, plus als neues Element ein Bonus von zusätzlichen fünf Prozent, wenn mehrere Maßnahmen im Rahmen eines Software-gestützten so genannten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) abgearbeitet werden. Enthält dieser zum Beispiel den Austausch eines Ölkessels gegen eine Wärmepumpe, beträgt die Förderung 50 statt 45 Prozent.

Für jede förderfähige Maßnahme bietet die BEG durchgängig sowohl eine Zuschuss- als auch eine Kreditvariante an. Die abgelösten Programme wie das Marktanreizprogramm (MAP) oder das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, sahen teilweise nur das eine oder das andere vor. Die Höhe der Vergünstigungen für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude orientiert sich wie bisher an einem bestimmten Effizienzhausniveau. Und die subventionierten Einzelmaßnahmen decken sich im Wesentlichen mit jenen Vorhaben, die bisher das MAP regelte. Jedoch mit der Ausnahme, dass BEG EM für den Neubau keine Einzelmaßnahmen mehr begünstigt, etwa den Einbau von besonders effizienten Wärmepumpen.

Erneuerbare Energien-Paket: Höhere Unterstützung bei Neubau und Vollsanierung

Bei den umfassenden systemischen Ansätzen zur Senkung des Heizenergiebedarfs von Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden auf Effizienzhausniveau bleibt es wie bisher bei einer Staffelung der Fördersätze. Neu ist die Einführung von so genannten EE-Paketen, also Erneuerbare Energien-Pakete, in Form eines Zuschlags von 2,5 Prozent bei Neubauten und fünf Prozent bei Sanierungen, wenn das installierte Erneuerbare-Energien-Paket mindestens 55 Prozent des Leistungsbedarfs deckt. Gleichzeitig steigen in diesem Fall die förderfähigen Kosten von 120 000 auf 150 000 Euro je Wohneinheit. Die Fördersätze konkret: 15 oder 17,5 Prozent für ein neues Effizienzhaus 55 und 25/27,5 Prozent der Baukosten für ein Effizienzhaus 40. Bei der Sanierung liegen die Sätze zwischen 25 und 55 Prozent. Zur Sanierung hinzugekommen ist die anspruchsvolle Effizienzhausstufe EH 40. Ein Beispiel für Fördersätze zur energetischen Modernisierung EH 40:

  • 45 Prozent (54 000 Euro) bezogen auf die Höchstgrenze des förderfähigen Bauvolumens von 120 000 Euro
  • 50 Prozent (75 000 Euro) bezogen auf die Höchstgrenze von 150 000 Euro des förderfähigen Bauvolumens mit EE-Paket
  • 55 Prozent (82 500 Euro) bezogen auf die Höchstgrenze des förderfähigen Bauvolumens mit EE-Paket von 150 000 Euro plus iSFP

Neubauten mit Nachhaltigkeitszertifizierung (Zertifikat mit Qualitätssiegel NH „Nachhaltig Bauen“ des BMI) erhalten als NH-Klassen, wie zum Beispiel „Effizienzhaus 55 NH“, eine erhöhte Förderung entsprechend der EE-Klassen. NH- und EE-Klassen sind aber nicht kombinierbar. Damit wird der Lebenszyklusansatz des nachhaltigen Bauens stärker berücksichtigt. Für die am wenigsten anspruchsvolle Stufe KfW Effizienzhaus 115 gewährt der Staat keine Beihilfe mehr.

Mehr Geld für die Baubegleitung

Mit der BEG ist auch eine Erhöhung der Förderung für die Baubegleitung bei Wohngebäuden in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten in Kraft getreten. Die Richtlinie gestattet hier die Abrechnung von bis zu 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten bis zu 2 000 Euro je Wohneinheit, maximal 20 000 Euro. Von der vorgeschalteten qualifizierten Energieberatung übernimmt der Staat 80 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 1 300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1 700 Euro bei Wohnhäusern ab mindestens drei Wohneinheiten.

 

 

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Von Von Marc Daniel Schmelzer und Bernd Genath