Zum E-Paper
Vorgaben für Wohngebäude fehlen 23.06.2021, 11:16 Uhr

Wie sehr darf die Temperatur von Trinkwasser schwanken?

Trinkwassertemperaturen können zu sehr schwanken, beispielsweise wenn zugleich geduscht und anderweitig Trinkwasser entnommen wird. Das kann einen Baumangel darstellen, birgt Verbrühungsrisiken und reduziert den Nutzungskomfort. Allgemeingültige normative Vorgaben für Bauherren, Fachplaner und Installateure fehlen bislang. Die technisch unvermeidlichen Schwankungen lassen sich allerdings praktisch bis auf ± 2 K reduzieren und selbst ± 21 K könnten noch zulässig sein.

Rohre, Armaturen und Speicherbehälter dürfen nur so viel Trinkwasser enthalten, wie für die Versorgung technisch erforderlich. Foto: TÜV Süd

Rohre, Armaturen und Speicherbehälter dürfen nur so viel Trinkwasser enthalten, wie für die Versorgung technisch erforderlich.

Foto: TÜV Süd

Da die Nutzer einen immer höheren Komfort erwarten und die Anforderungen an die Trinkwasserhygiene gestiegen sind, rückt das Thema Temperaturschwankungen im Trinkwasser zunehmend in den Fokus. Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) [1] im Herbst 2011 wurde das Minimierungsgebot aus Paragraph 6 präzisiert: In den Rohren, Armaturen und Speicherbehältern eines Gebäudes darf nur noch so viel Trinkwasser enthalten sein, wie es für die Versorgung technisch erforderlich ist. Das verbessert die Trinkwasserhygiene, da die Verkeimungsgefahr geringer ist, wenn weniger Wasser im System verweilt.

Um den Anforderungen der novellierten TrinkwV [1] gerecht zu werden, wurde auch die DIN 1988 für Trinkwasserinstallationen überarbeitet. Teil 300 dieser Norm [2] enthält Regeln, um die Rohrdurchmesser zu bemessen: Statt die Rohre tendenziell etwas größer zu dimensionieren, bestehen jetzt detaillierte Regelungen. Kleinere Rohrdurchmesser haben aber auch stärkere Temperaturschwankungen zur Folge. Denn die Fließgeschwindigkeit nimmt zu und variiert bei Druckänderungen folglich. Da das Trinkwassernetz in Gebäuden ein hydraulisches System ist, variieren die Drücke zwangsläufig bei gleichzeitiger Wasserentnahme und damit nehmen auch die Temperaturschwankungen zu.

Unklares Urteil des Oberlandesgerichts zu Temperaturschwankungen

In einem Urteil des Hamburger Oberlandesgericht (OLG) vom 16.07.20 [3] ist aufgeführt, dass „auf Basis der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen […] Temperaturschwankungen von (nur) +/1 °C [sic] hinnehmbar“ seien. Im vorliegenden Fall traten insbesondere unter der Dusche oder in der Badewanne plötzliche Temperaturschwankungen von bis zu 5 K auf. Das begründe einen Mangel, weil dies die Funktion von Dusche und Bad erheblich beeinträchtige. In der Ausführung des Gerichts fehlen offensichtlich ein Vorzeichen (±) oder technische Fachbegriffe (Amplitude, Spitze-Tal-Wert), weshalb auch ± 2,5 K gemeint sein könnten. Doch ist eine maximale Schwankung von ± 1 K technisch überhaupt umsetzbar beziehungsweise was ist die machbare Minimalgrenze und was ist das Maximum?

Gesundheit schützen

Aus medizinischen Gründen sollte die Wassertemperatur die Körpertemperatur von 38 °C nicht überschreiten. Als Verbrühungsschwelle sind 43 °C in der DIN EN 806–2 aufgeführt. Bei Temperaturen darüber bestimmt die Einwirkdauer die Tiefe und den Grad einer Verbrühung. Nach rechtsmedizinischem Kenntnisstand [4] führen 61 °C nach zwei Sekunden und 58 °C nach vier Sekunden schon zu Verbrennungen ersten Grades (Rötung und leichte Schwellung der Haut, vollständig reversibel, mit einem Sonnenbrand vergleichbar). Auch 51 °C im Minutenbereich oder 46 °C nach mindestens einer Stunde können dies bewirken [4]. Im Hinblick auf die Verbrühungsschwelle von 58 °C nach vier Sekunden darf die Duschtemperatur von 38 °C kurzzeitig höchstens um 20 K schwanken. Je niedriger die Duschtemperatur ist (beispielsweise 34 °C), desto größere Schwankungen sind vertretbar – in diesem Fall kurzzeitig bis zu 24 K.

Druckschwankungen im hydraulischen System Trinkwasser sind unvermeidbar.

Foto: TÜV Süd

Beim Händewaschen sind noch größere Abweichungen möglich: Denn anders als beim Duschen wird die Haut nur teilweise und nicht so großflächig benetzt. Außerdem sind die Hände nicht so sensibel wie das Gesicht oder die Brust und auf Temperaturschwankungen kann schneller reagiert werden. Wenn ein Sicherheitspuffer von 2 K angenommen wird, sind kurzzeitig maximale Schwankungen von 18 K (Duschen) bis 21 K (Händewaschen) möglich, ohne dass es medizinisch gesehen zu einer Verbrühung kommt. Hierbei ist die Temperaturabweichung deutlich wahrnehmbar und kann subjektiv von Nutzern als „verbrühen“ eingestuft werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Haut von (Klein-)Kindern nochmals empfindlicher als die von Erwachsenen ist, sollten diese – auch deshalb – nur beaufsichtigt duschen / baden. Als Maßnahme zum Verbrühungsschutz empfehlen sich thermostatisch gesteuerte Armaturen: Diese verfügen über eine Begrenzung bei 38 °C und ermöglichen zudem konstantere Temperaturen als konventionelle Einhebel-Mischarmaturen, da ein selbstregelnder Thermostateinsatz das Trinkwasser hydraulisch mischt und Druckschwankungen ausgleicht. In der Praxis liegt der Schwankungsbereich meist bei ± 2 K. Sie sind besonders für den Einsatz in der Dusche geeignet, weil dort temperatursensible Hautbereiche großflächig mit fließendem Wasser in Berührung kommen.

Was ist technisch umsetzbar?

Die VDI-Richtline 6003 [5] ist zwar keine im juristischen Sinne anerkannte Regel der Technik, weil sie frei zu vereinbaren ist und die Zahlenwerte als Richtgrößen anzusehen sind. Aber einzig sie definiert Komfortkriterien und Anforderungsstufen, wie sehr die Temperatur während der Nutzung maximal schwanken darf. Angeführt sind Abweichungen von ± 5 K bis ± 2 K; wobei erstere die niedrigste und letztere die schärfste Komfortstufe darstellen. In der Praxis wird die VDI 6003 eher selten werksvertraglich vereinbart.

Aus der DIN 1988 gehen keine Grenzwerte hinsichtlich Temperaturschwankungen oder Temperaturangaben zum Verbrühungsschutz hervor, wenngleich diese unbestritten eine anerkannte Regel der Technik darstellt. Das gilt sowohl für Teil 200 (Installation geschlossener Systeme) [6] als auch für Teil 300 [2] (Ermittlung der Rohrdurchmesser). Allerdings müssen Sanitärarmaturen beziehungsweise Thermostatmischer gemäß DIN 1988–200 die Anforderungen der DIN EN 1111 [7] erfüllen: Diese Norm enthält Angaben zu Prüfverfahren, um deren Temperaturbeständigkeit zu verifizieren. Je nach Temperatur an der Entnahmestelle (unter 45 °C) sind Toleranzen im Sekundenbereich von mindestens ± 1 K praktisch möglich und bis zu ± 3 K normenkonform.

Teil 300 der DIN 1988 definiert technische Regeln zur Ermittlung der Rohrdurchmesser.

Foto: TÜV Süd

Wird die schärfste Stufe der VDI-Richtline 6003 [5] vereinbart (± 2 K) beziehungsweise werden die Toleranzen für Thermostatmischer aus der DIN EN 1111 [7] (kurzzeitig bis zu ± 3 K) berücksichtigt, liegt die niedrigste mögliche praktische Temperaturschwankung folglich bei etwa ± 2-3 K, was 6 K in Summe entspricht. Bei einer Duschtemperatur von 38 °C sind innerhalb von Sekunden also Abweichungen zwischen 35 °C und 41 °C möglich und spiegeln bereits eine überdurchschnittliche Anlagentechnik wider. Dies lässt zwei Schlüsse zu: Zum einen, dass (Nutzer-)Anforderungen von ± 1-2 K, gegebenenfalls verständlich, aber nach Ansicht von TÜV Süd nach derzeitigem Stand und ohne separate werkvertragliche Vereinbarung, überzogen sind. Zum anderen das OLG-Urteil vom 16.07.2020 kritisch zu hinterfragen ist, da die ± 1 K praktisch nicht einhaltbar sind (vergleiche Toleranzen Thermostatarmaturen) und dass die niedrigste Komfortstufe (Anforderungsstufe I nach VDI 6003 [5] ± 5 K beträgt. Diese muss, wie oben erwähnt, separat vereinbart werden. Infolgedessen muss nach Verständnis von TÜV Süd die – auf Basis einer Auslegung des Rohrnetztes gemäß Norm – erwartbare Temperaturschwankung deutlich über ± 5 K liegen.

Empfehlungen für Praktiker

Schwankungen über ± 21 K sind unzulässig und ± 2 K sind technisch umsetzbar. Da bislang keine anerkannte Regel der Technik eindeutig die Vorgaben an die Temperaturbeständigkeit regelt, müsste juristisch geklärt werden, ob aus höheren Komfortansprüchen gesonderte Anforderungen bestehen können. Beispielsweise ist beim Schallschutz richterlich geklärt worden, dass die DIN 4109–1 [8] lediglich den untersten Gesundheitsschutz darstellt und den Grundanforderungen an Komfort kaum gerecht wird. Alle Baubeteiligten sollten sich daher mit ihren Fachverbänden auf eindeutige und umsetzbare Regeln einigen – auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, auch aus der Medizin. Dies könnte bedeuten auch die aktuellen Berechnungsvorschriften noch einmal zu überprüfen. Bauherren, Fachplaner und Installateure sichern sich bis dahin ab, wenn sie die zulässigen Temperaturschwankungen vor Projektbeginn mit allen Beteiligten vertraglich fixieren.

Literatur

  1. TrinkwV: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) vom 21.05.2001 / 19.06.2020 geändert.
  2. DIN 1988–300:2012–05: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 300: Ermittlung der Rohrdurchmesser. Beuth Verlag, Berlin 2012.
  3. Gerichtsurteil OLG Hamburg, Urteil vom 16.07.2020 – 8 U 61/19.
  4. Madea, Burkhard (Hrsg.); Rechtsmedizin (3. Auflage): Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung. Springer-Verlag, Berlin 2015 S. 305, ISBN 978-3-662-43500-7.
  5. VDI 6003:2018–08: Trinkwassererwärmungsanlagen – Komfortkriterien und Anforderungsstufen für Planung, Bewertung und Einsatz. Beuth Verlag, Berlin 2018.
  6. DIN 1988–200:2012–05: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 200: Installation Typ A (geschlossenes System) – Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe. Beuth Verlag, Berlin 2012.
  7. DIN EN 1111:2017–10: Sanitärarmaturen – Thermostatische Mischer (PN 10) – Allgemeine technische Spezifikation. Beuth Verlag, Berlin 2017.
  8. DIN EN 4109–1:2018–01: Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen. Beuth Verlag, Berlin 2005.
Von Dr.-Ing. Markus Weißenberger, Experte Gebäudetechnik und Gutachter Bautechnik bei der TÜV Süd Industrie Service GmbH, Nürnberg.