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Recht & Praxis 01.06.2015, 00:00 Uhr

Gefährdungsanalyse in Trinkwasser-Installationen

Der Betreiber einer Trinkwasser-Installation ist für die Qualität des Trinkwassers, welches er mithilfe seines Verteilssystems dem Nutzer zur Verfügung stellt, voll verantwortlich. Auch die Ermittlung des Gefährdungspotenzial seiner gesamten Trinkwasserverteilung liegt in seinem Verantwortungsbereich.

Bild: panthermedia.net/silverjohn

Bild: panthermedia.net/silverjohn

§ 16 Abs. 7 TrinkwV legt für den Fall des Überschreitens des in Anlage 3 Teil II der TrinkwV festgelegten Technischen Maßnahmenwertes für Legionellen (100 KBE/100 ml) für den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer mobilen Versorgungsanlage oder einer Anlage der Trinkwasser-Installation zur ständigen Wasserverteilung unter anderem die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse fest.

Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse

Überschreitung des Technischen Maßnahmenwerts für Legionellen

Ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Novellierung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 (vgl. Bundesrats-Drucksache 530/10, Seite 62) „kann für den in der Trinkwasser-Installation zu untersuchenden Parameter Legionella spec. kein wissenschaftlich begründbarer Grenzwert festgelegt werden, unterhalb dessen eine gesundheitliche Gefährdung mit Sicherheit auszuschließen ist. Der technische Maßnahmewert ist ein empirisch abgeleiteter Wert, der bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der erforderlichen Sorgfalt durch den Inhaber einer Trinkwasser-Installation in der Regel nicht überschritten wird“.

Jedoch bedeutet eine hohe Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes nicht zwangsläufig auch einen hohen Gefährdungsgrad für den Nutzer. Vielmehr ist der Wert, ab dem das Erkrankungsrisiko steigt, individuell. Ermittelt wird der technische Maßnahmenwert anhand einer Laboruntersuchung von entnommenen Wasserproben.

Wer ist in der Pflicht?

Wird dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer mobilen Versorgungsanlage oder einer Anlage der Trinkwasser-Installation zur ständigen Wasserverteilung bekannt, dass der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird, hat er unverzüglich – das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern – folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen,
  3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Ablauf Gefährdungsanalyse. Bild: BTGA

Ablauf Gefährdungsanalyse. Bild: BTGA

Unternehmer oder sonstiger Inhaber im vorgenannten Sinne ist grundsätzlich der Betreiber einer Trinkwasser-Installation. Das ist, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. Februar 2007 (Az.: III ZR 289/06) ausführt, derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb der Anlage ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Zwar fällt die tatsächliche Herrschaft häufig mit dem Eigentum an der Anlage zusammen, vertraglich kann jedoch eine Übertragung der Verantwortung vereinbart werden.

Dabei ist zu beachten, dass der Betreiber zwar gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasserV verantwortlich ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss (mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens), er selbst darf eine Errichtung oder wesentliche Veränderung der Anlage gemäß § 12 Abs. 2 AVBWasserV jedoch nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in eine Installationsverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen vornehmen lassen.

Des Weiteren legt § 16 Abs. 7 TrinkwV folgende Verpflichtungen fest:

  • Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer mobilen Versorgungsanlage oder einer Anlage der Trinkwasser-Installation zur ständigen Wasserverteilung hat dem Gesundheitsamt unverzüglich die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.
  • Zu den Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen, die nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen sind.
  • Bei der Durchführung von Maßnahmen nach den oben genannten Nummern 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.
  • Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer mobilen Versorgungsanlage oder einer Anlage der Trinkwasser-Installation zur ständigen Wasserverteilung unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

Vertragliche Vereinbarung der Durchführung einer Gefährdungsanalyse

Die TrinkwV legt zwar die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Gefährdungsanalyse fest, der Vertrag mit einem Sachverständigen, der mit der Erstellung einer Gefährdungsanalyse beauftragt wird, richtet sich hingegen nach den werkvertraglichen Vorschriften in §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Ziel eines Werkvertrages ist grundsätzlich der Eintritt eines bestimmten Leistungserfolgs. Bei der Erstellung einer Gefährdungsanalyse nach § 16 Abs. 7 TrinkwV besteht dieser Leistungserfolg darin, dem Unternehmer oder sonstigem Inhaber einer mobilen Versorgungsanlage oder einer Anlage der Trinkwasser-Installation eine konkrete Feststellung der planerischen, bau- und betriebstechnischen Mängel seiner Anlage zu liefern. Darüber hinaus soll sie ihn darin unterstützen, notwendige Abhilfemaßnahmen zu identifizieren und ihre zeitliche Priorisierung unter Berücksichtigung der Gefährdung der Gesundheit von Personen festzulegen. Diese Leistungserwartung sollte derjenige, der die Erstellung der Gefährdungsanalyse beauftragt, bestmöglich im jeweiligen Einzelfall beschreiben.

Zur fachgerechten Durchführung der Gefährdungsanalyse sollte der Betreiber nur ein Unternehmen beauftragen, das bereits Fachkenntnisse im Bereich der Trinkwasser-Installation (Technik und Hygiene) mitbringt.

Gemäß § 16 TrinkwV in Verbindung mit der UBA-Empfehlung „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“, darf eine Gefährdungsanalyse nur von einer Person im gleichen Unternehmen durchgeführt werden, wenn diese nicht an Planung, Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt war.

Zu beachten ist zudem, dass die Erstellung der Gefährdungsanalyse für den Auftraggeber nur ein erforderlicher Zwischenschritt dahin ist, ein Konzept zur Ursachenbeseitigung von Kontaminationen zu erarbeiten oder erarbeiten zu lassen.

Umfang der Gefährdungsanalyse

Eine Gefährdungsanalyse umfasst gemäß dem Hinweis des DVGW-Arbeitsblattes W 1001 die „systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung“. Grundlage sind die Anforderungen der TrinkwV sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie zum Beispiel das DVGW-Arbeitsblatt W 551. Die dort enthaltenen Tabellen (orientierende und weitergehende Untersuchung) beinhalten sowohl nach Höhe der Messergebnisse abgestufte Vorgaben für Maßnahmen als auch praktikable Zeitvorgaben für deren Umsetzung. Weitere Grundlagen werden in der VDI/DVGW-Richtlinie 6023 beschrieben.

Die Gefährdungsanalyse muss spätestens im Falle der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen durchgeführt werden (ereignisorientiert).

Hierbei geht es im Wesentlichen darum, notwendige Maßnahmen aufzuzeigen, um die Trinkwasser-Installation so zu verbessern, dass sie wieder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und das abzugebende Trinkwasser keine Gesundheitsgefährdung für die Verbraucher darstellt.

Aber auch ohne bereits nachgewiesene Keimproblematik kann die regelmäßige Analyse ein probates Mittel zur Aufdeckung von möglichen Schwachstellen innerhalb der Trinkwasser-Installation (systemorientiert) sein. Der Betreiber erhält somit eine umfassende Übersicht über den planerischen, bau-, betriebstechnischen und hygienischen Zustand seiner Trinkwasser-Installation.

Durchführung der Gefährdungsanalyse

Die Bestandsaufnahme

Für eine systematische Ermittlung der möglichen Schwachstellen und Defizite im betreffenden Trinkwassernetz ist es zu Beginn der Gefährdungsanalyse wichtig, einen Überblick der Gesamtanlage zu erhalten. Grundlage der Gefährdungsanalyse ist daher die Bestandsaufnahme (Überprüfung des Ist-Zustandes). Hierbei sollten auch im bisherigen Lebenszyklus der Anlage durchgeführte Sanierungs- und Umbaumaßnahmen beachtet werden. Die Bestandsaufnahme beinhaltet neben der Vor-Ort-Begehung folgende Überprüfungen:

  • Bestandsdokumentation
  • Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
  • Probennahme
  • bestimmungsgemäßer Betrieb sowie
  • wichtigste Betriebsparameter.

Zu den relevanten Bestandsdokumenten zählen beispielsweise Revisionsunterlagen, Aufzeichnungen über vorliegende Ergebnisse von hygienisch mikrobiologischen Untersuchungen, Raumbücher sowie Instandhaltungspläne. Diese sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Eine gute Orientierung hierbei bietet Abschnitt 3.5 „Mitzuliefernde Unterlagen“ der ATV DIN 18381 (VOB Teil C). Die hier aufgelisteten Dokumente hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Anwendung der VOB spätestens bei der Abnahme zu übergeben.

Die Risikobewertung – Auswertung der Bestandsaufnahme

Im nachfolgenden Schritt werden die in der Bestandsaufnahme festgestellten Auffälligkeiten bewertet. Ziel dieser Risikobewertung ist es, unter anderem aufgrund der Einstufung der Auffälligkeiten Handlungsmaßnahmen definieren zu können, durch welche mögliche Schwachstellen und Defizite in der Trinkwasser-Installation beseitigt werden. Weiterhin muss in die Bewertung auch die Höhe und Art einer eventuell festgestellten Kontamination einfließen. Diese Kriterien sind hilfreich, um die Priorität der Maßnahmen festzulegen. Je nach Gebäude- oder Kontaminationsart kann die Dringlichkeit der Handlungsmaßnahmen stark voneinander divergieren.

Ableitung von Handlungsempfehlungen

Nachdem alle Schwachstellen und Defizite identifiziert, analysiert und bewertet wurden, können Handlungsmaßnahmen abgeleitet werden. Hierbei wird zwischen folgenden Maßnahmen unterschieden:

  • betriebstechnische (Einstellung der Temperaturen, Regelungstechnik)
  • verfahrenstechnische (thermische und chemische Desinfektion)
  • bautechnische (Arbeiten an Leitungen, Armaturen, usw.)
  • organisatorische (Meldung an das Gesundheitsamt oder Information an die Nutzer).

Nie vergessen: Die Dokumentation der Gefährdungsanalyse

Damit die gesamte Gefährdungsanalyse nachvollziehbar ist, muss diese in jedem Schritt schriftlich festgehalten und nach TrinkwV zehn Jahre aufbewahrt werden. Der erforderliche Detaillierungsgrad richtet sich nach Anlagengröße und Anlagenaufbau. Die Niederschrift sollte in Gutachtenform mit hinreichender Dokumentation der Bestandsaufnahme und der Risikobewertung erfolgen.

Das Gutachten ist dabei systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gestalten und auf das Wesentliche zu beschränken. Außerdem sind alle im Auftrag gestellten Fragen zu beantworten. Besonders wichtig ist, dass die Schlussfolgerungen in dem Gutachten so klar und verständlich dargelegt sind, dass sie für einen Nichtfachmann lückenlos nachvollziehbar und plausibel sind.

Auch die vorgefundenen Mängel sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind in diesem Rahmen schriftlich zu fixieren. Dabei ist es hilfreich, die vorgefundenen Beanstandungen durch Fotomaterial zu belegen sowie mit gesetzlichen und normativen Grundlagen zu untermauern.

Haftung bei fehlerhafter Vorgehensweise

Nicht gesondert vertraglich vereinbart werden müssen die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und die Empfehlungen des Umweltbundesamtes. Üblicherweise verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss deren Einhaltung. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel, hier also ein Mangel der Gefährdungsanalyse, vor.

Daneben können sich Mängel der Gefährdungsanalyse etwa aus falschen Messungen, Rechenfehlern, dem Übersehen von Materialfehlern, einer inhaltlichen Unvollständigkeit und falschen Schlussfolgerungen und Bewertungen ergeben. In der Folge kann dies zur Inanspruchnahme desjenigen führen, der die Gefährdungsanalyse durchgeführt hat. Entsprechende Ansprüche können sich insbesondere aus werkvertraglicher Mängelhaftung (§ 634 BGB) und wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 BGB) ergeben. Zur Absicherung einer etwaigen Inanspruchnahme ist dem Ersteller einer Gefährdungsanalyse anzuraten, einen entsprechenden Versicherungsschutz sicherzustellen.

Fazit

Die Trinkwasserverordnung erlegt lediglich bestimmten Betreibern die regelmäßige Beprobung ihrer Anlagen auf. Selbst dann ergibt sich die rechtliche Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse jedoch nur, wenn der festgelegte technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird. Unabhängig von der Untersuchungspflicht gemäß Trinkwasserverordnung dient die Erstellung einer Gefährdungsanalyse aber auch als probates Mittel zur Früherkennung von Schwachstellen und Defiziten und damit der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und möglichen Haftungsrisiken. Hierbei kann die Anlage nicht nur auf Legionellen, sondern im Rahmen der regelmäßigen Instandhaltung auch auf alle anderen in der Trinkwasserverordnung genannten Hygieneparameter und ihren allgemeinen Zustand hin untersucht werden.

Neuer Leitfaden zur Gefährdungsanalyse

Der neue „Leitfaden zur Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen“ des BTGA – Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. bietet anwenderbezogene Hilfestellungen für rechtlich vorgeschriebene und freiwillig durchgeführte Gefährdungsanalysen. Auch die technischen und rechtlichen Grundlagen werden erläutert. Die Inhalte des Leitfadens richten sich an Planer, Anlagenbauer und an Betreiber von Trinkwasser-Installationen. Zum Preis von 39,90 EUR inkl. MwSt. zzgl. Versand ist der neue Leitfaden beim BTGA erhältlich unter: www.btga.de/publikationen.

Von Tobias Dittmar

Tobias Dittmar, Rechtsanwalt, Justiziar des BTGA e.V., Bonn.