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Digitale Tools 13.08.2021, 09:00 Uhr

ZED: Sicherung der Expositionshistorie gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen

An zahlreichen Arbeitsplätzen können krebserzeugende Stoffe vorkommen. Diese lassen sich nicht immer erfolgreich substituieren bzw. lässt sich der Kontakt mit ihnen nicht immer durch geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen vermeiden. Die in der Folge potenziell auftretenden berufsbedingten Krebserkrankungen weisen in der Regel lange Latenzzeiten von durchschnittlich 40 Jahren auf. Ohne Dokumentation der Expositionshistorie der Beschäftigten gegenüber krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen lässt sich ein Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und einer möglichen Belastung am Arbeitsplatz nach dieser Zeit kaum noch erkennen.

Bild 1 Zentrale Expositionsdatenbank. Grafik: DGUV/Michael Hüter

Bild 1 Zentrale Expositionsdatenbank. Grafik: DGUV/Michael Hüter

In §14.3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [1] ist daher bereits seit 2005 die Pflicht verankert, dass Arbeitgebende ein Expositionsverzeichnis über ihre Beschäftigten zu führen haben, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B ausüben und bei ihren Tätigkeiten gefährdet sind (Dokumentationspflicht). Das Verzeichnis muss Angaben zur Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition sowie zu deren Höhe enthalten und mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt werden (Archivierungspflicht). Den Beschäftigten ist zudem der sie betreffende Teil des Verzeichnisses nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb auszuhändigen (Aushändigungspflicht). Zwei dieser Pflichten – die Archivierungs- und die Aushändigungspflicht – darf der Arbeitgeber laut §14.4 GefStoffV auf den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UVT) übertragen. Dies wurde für alle UVT in Form der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED) realisiert. (Bild 1)

Expositionsverzeichnis

In der ZED können Arbeitgebende das Expositionsverzeichnis komfortabel datenschutzgerecht erfassen und verwalten. Die kostenlose Nutzung der Datenbank ist selbsterklärend und kann auch in einer Testversion geübt werden, bevor in der eigentlichen Datenbank verbindlich dokumentiert wird. Nach der Registrierung können Beschäftigte und ihre Betriebszugehörigkeiten erfasst sowie Tätigkeiten und Expositionen dokumentiert werden. Dabei wird über Pflichtfelder sichergestellt, dass die erforderlichen Mindestangaben (wie Name des Gefahrstoffs, Dauer, Häufigkeit und Höhe der Exposition) dokumentiert werden. Darüber hinaus gibt es neben den Pflichtangaben vielfältige Dokumentationsmöglichkeiten, z. B. zur Beschreibung von Schutzmaßnahmen oder Arbeitsplätzen. Verschiedene Optionen der ZED erlauben es zudem, Anpassungen an die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen von Unternehmen vorzunehmen. Die Unterteilung in autonome Standorte oder Organisationseinheiten mit entsprechender Rechtevergabe an mehrere Benutzer oder die anonymisierte Darstellung des eigenen Verzeichnisses, beispielsweise für Betriebsärzte, gewährleisten eine passgenaue Anwendung für Unternehmen. (Bild 2)

Bild 2 Zentrale Expositionsdatenbank. Grafik: DGUV/Michael Hüter

Nutzung der Datenbank bei größeren Datenmengen

Zahlreiche zusätzliche Funktionen, wie z. B. Kopiervorlagen oder der Im- und Export von Datensätzen über ein Microsoft-Excel-Format, ermöglichen eine komfortable Nutzung der Datenbank bei größeren Datenmengen. Über die Verpflichtungen der GefStoffV hinaus bietet die ZED zusätzlich die Möglichkeit, die Meldung der eingetragenen Personen an die Dienste der nachgehenden Vorsorge (Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen, ODIN [2] und Gesundheitsvorsorge, GVS [3]) nach §5 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) [4] vorzunehmen.

Hier gibt es nützliche Informationen rund um die ZED und den Zugang zur Datenbank.

 

Literatur

  1. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010. BGBl. I (2010) Nr. 59, S. 1643-1692
  2. Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN). Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin. www.odin-info.de/
  3. Gesundheitsvorsorge – GVS. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin. www.gvs.bgetem.de/
  4. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ausgabe 12/2008, BGBl. (2008) Nr. 62, S. 2768-2779.

Dr. rer. nat. Susanne Zöllner
Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Sankt Augustin.