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Europäische Regelwerke 29.09.2020, 11:14 Uhr

REACH und der Brexit

Wie kann man zulassungspflichtige Stoffe aus dem UK auch nach dem Brexit weiterverwenden? Neue Informationen zu REACH-Zulassungen und Registrierungen.

 Quelle: PantherMedia/ InDropCreative

Foto: PantherMedia/ InDropCreative

Nach dem Prinzip „keine Daten – kein Markt“ regelt die REACH-Verordnung den Chemikalienhandel in der Europäischen Union (EU).

Übergangsphase: Alles wie bisher – noch

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, UK) hat die EU mit Wirkung zum 31. Januar 2020 verlassen. Bis Ende 2020 gibt es eine Übergangsphase. In dieser Zeit wird der Handel zwischen UK und den EU-Mitgliedsstaaten (ohne UK) sowie den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums Island, Liechtenstein, Norwegen (EU-27/EWR) vorerst zu denselben Bedingungen wie bisher fortgesetzt werden können.

Abkommen ja oder nein?

Während der Übergangsphase soll ein detailliertes Abkommen über die künftigen Handelsbeziehungen zwischen der EU und UK ausgehandelt werden. Scheitert ein solches Abkommen jedoch bis zum Ende der Übergangsphase, wird es zu einem harten Brexit kommen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) rät daher, sich in jedem Fall auf einen Brexit ohne Abkommen vorzubereiten.

Im Falle eines Brexit ohne Abkommen gilt nach der Übergangsphase in UK die UK-REACH-Verordnung. In der UK-REACH-Verordnung sollen die Grundprinzipien der EU-REACH-Verordnung wie „Keine Daten – Kein Markt“ und die Ernennung von Alleinvertretern übernommen werden. Unternehmen mit Sitz in der EU27/EWR, die Stoffe/Erzeugnisse nach Großbritannien verkaufen, werden zu Exporteuren aus der EU, deren Handelspartner in UK entsprechend Importeure im Geltungsbereich der UK-REACH-Verordnung.

Fachinformationen des IFA

Was der Brexit für Hersteller und Importeure im Detail bedeutet, erläutern aktuelle Fachinformationen des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA).

Von Stefan Mühler