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Technik und Recht 26.03.2020, 12:37 Uhr

Neufassung und Änderung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)

Die Beiträge zu Technik und Recht erscheinen regelmäßig in der Zeitschrift Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Sankt Augustin und der Kommission Reinhaltung der Luft (KrdL) im VDI herausgegeben wird. In Technik und Recht wird die Umsetzung von Änderungen und Neuaufnahmen verschiedener Technischer Regeln, wie z.B. der POP-Verordnung aufgeschrieben.

Stempel Regeln

Technische Regel zur Eindämmung persistenter organischer Schadstoffe.

Foto: panthermedia.net/Randolf Berold

Was versteht man eigentlich unter POPs?

Als persistente organische Schadstoffe (langlebige organische Schadstoffe, persistent organic pollutants, POP) werden organische Stoffe bezeichnet, deren Abbau oder Umwandlung in der Umwelt nur sehr langsam erfolgt. Sie können weit von ihrem Ursprungsort entfernt über internationale Grenzen hinweg transportiert werden und sich über die Nahrungskette anreichern. Da sie ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind, müssen ergänzende Maßnahmen zum Schutz vor diesen Schadstoffen ergriffen werden. Deshalb wird seit vielen Jahren auf internationaler Ebene versucht, die Herstellung und die Verwendung von bestimmten POP einzuschränken oder ganz zu verbieten (Stockholmer Übereinkommen über POP). Die Umsetzung der Stockholmer Beschlüsse zur Beschränkung und zum Verbot von bestimmten POP erfolgte in der Europäischen Union bisher mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004. Diese Verordnung wird durch die neue Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019 abgelöst. Wesentliche Punkte der Neufassung sind:

Welche Änderungen entstehen durch die Anpassung der Stockholmer Beschlüsse?

Da die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in den letzten Jahren mehrfach geändert wurde und weitere Anpassungen erforderlich waren, wird sie aus Gründen der Klarheit neu gefasst. Hierzu gehört auch die Angleichung der in der Verordnung verwendeten Begriffsbestimmungen und Terminologie an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und an die Richtlinie 2008/98 (Abfallrahmenrichtlinie).

In den Anhang I Teil A werden Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87–86–5, EG-Nr. 201–778–6) und seine Salze und Ester sowie Decabromdiphenylether (DecaBDE, Bis(pentabromphenyl)ether, CAS-Nr. 1163–19–5, EG-Nr. 214–604–9) in der Gruppe der gelisteten polybromierten Diphenylether als Neueinträge aufgenommen. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind verboten, sofern nicht die Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommen, z. B. für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard.

Was bedeutet die neue POP-Verordnung für Lagerbestände?

Für nicht mehr benötigte oder nachlässig verwaltete Lagerbestände von POP werden aufgrund der erheblichen Gefährdungen strengere Bestimmungen für die Verwaltung derartiger Lagerbestände erlassen als im Stockholmer Übereinkommen vorgesehen. Lagerbestände verbotener Stoffe sollen als Abfall behandelt und vor allem bestehende POP-haltige Lagerbestände schnellstmöglich als Abfall bewirtschaftet werden. Für zukünftige Verbotsstoffe gilt, dass deren Bestände ebenfalls umgehend zerstört und keine neuen Lagerbestände angelegt werden sollten.

Die Ausnahmeregelungen für die Verwendung von polybromierten Diphenylethern (PBDE) als Zwischenprodukt wurden überarbeitet. Hinsichtlich der Befreiung von Kontrollmaßnahmen nach Artikel 4 der Verordnung gilt der Massengrenzwert von 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) für die bisher gelisteten PBDE jetzt auch für DecaBDE. Zusätzlich ist für Gemische und Erzeugnisse der neue Grenzwert von 500 mg/kg als Summengrenzwert für Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE zu beachten. Dieser Grenzwert gilt vorbehaltlich einer Überprüfung und Bewertung durch die Kommission bis zum 16. Juli 2021. Bei der vorgesehenen Überprüfung sollen unter anderem alle relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bewertet werden.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von DecaBDE sind jedoch abweichend vom allgemeinen Verbot auf der Basis der in Anhang I Spalte 4 genannten Ausnahmeregelungen weiterhin zulässig. Hierzu gehören die Herstellung von Luftfahrzeugen, die Herstellung von Ersatzteilen für Luftfahrzeuge und für Kraftfahrzeuge sowie Elektro- und Elektronikteile, die unter die Richtlinie 2011/65/EU fallen.

Die Einträge zu Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether, Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) sowie polychlorierte Naphthaline wurden um die entsprechenden CAS- und EG-Nummern ergänzt.

Aufgrund ihrer Kompetenz und Erfahrung in der Durchführung von Rechtsvorschriften der Union erhält die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) u. a. Kompetenzen im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung der POP-Verordnung verliehen.

Änderungen der Anhänge IV und V

Die Regelungen hinsichtlich Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester der Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission vom 23. April 2019 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe – veröffentlicht im ABl. (EU) Nr. L 109 vom 24. April 2019, S. 6 – wurden nicht in die Neufassung übernommen. Dies soll durch ein neues Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

Die Verordnung 2019/1021 ist am 15. Juli 2019 in Kraft getreten. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung 2019/1021 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII dieser Verordnung zu lesen.

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung). ABl. (EU) Nr. L 169 vom 25. Juni 2019, S. 45–77.

Von Wolfgang Pflaumbaum

Dr. rer. nat. Wolfgang Pflaumbaum, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Sankt Augustin.