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F-Gase-Verordnung: Neuerungen für Wartungsmaßnahmen

27. Januar 2026

Die europäische Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gase Verordnung, will mit der Einschränkung der Verwendung beziehungsweise dem Verbot von Treibhausgasen als Kältemittel in Wärmepumpen sowie Kälte- und Klimaanlagen zur Einbremsung des Klimawandels beitragen. Ab spätestens 2050 sollen natürliche Kältemittel die erderwärmenden HFKWs vollständig ersetzen. Ein Schritt…
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Die europäische Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gase Verordnung, will mit der Einschränkung der Verwendung beziehungsweise dem Verbot von Treibhausgasen als Kältemittel in Wärmepumpen sowie Kälte- und Klimaanlagen zur Einbremsung des Klimawandels beitragen. Ab spätestens 2050 sollen natürliche Kältemittel die erderwärmenden HFKWs vollständig ersetzen. Ein Schritt dahin ist das Verbot der Verwendung von synthetischen Chemikalien mit einem GWP von mehr als 2.500 in der Heizungs- und Klimatechnik seit Januar 2026. Es gelten folgende Einschränkungen: In neue Wärmepumpen und Kälte- und Klimaanlagen darf schon seit sechs Jahren kein Kältemittel mit einem GWP von über 2.500 in den Kältekreislauf. Seit Januar ist nun auch die Nachfüllung fluorierter Treibhausgase mit diesem GWP in Bestandsanlagen untersagt.

Keine Regelung ohne Ausnahme

Allerdings gibt es Ausnahmen: Das Verbot gilt bis zum 1. Januar 2030 nicht für bestimmte fluorierte Treibhausgase, die entweder recycelt oder aufgearbeitet wurden. Konkret erlaubt die Regelung die Weiternutzung von:

  • in Anhang I der Verordnung aufgeführten aufgearbeiteten fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 2.500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen vorgesehen sind, sofern bei Behältern mit diesen Gasen eine Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung vorgenommen wurde;
  • in Anhang I aufgeführten recycelten fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 2.500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus diesen Installationen rückgewonnen wurden. Die recycelten Gase dürfen nur jene Unternehmen einsetzen, die die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt haben, oder von dem Unternehmen, für die die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.

Was ist der Unterschied zwischen „Recycling“ und „Aufarbeitung“?

„Recycling“ bezeichnet die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren, einschließlich Filterung und Trocknung; „Aufarbeitung“ bezeichnet die Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, durch die es unter Berücksichtigung seiner Verwendung Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind. Die Aufbereitung muss in zugelassenen Aufbereitungseinrichtungen erfolgen. Bei diesem Prozess werden verunreinigte Flüssigkeiten durch verschiedene Reinigungsverfahren wie Filterung, Ölabscheidung und Destillation von Feuchtigkeit, Säuren und Partikeln befreit.

Was bedeuten die Fristen für Planung und Anlagenbau?

Da die Technik nicht auf erlaubte Kältemittel umrüstbar ist, müssen Anlagen mit einem Kältemittel von über 2.500 (beispielsweise R404 A) erneuert werden.



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