Schnee, Eis, Unwetter 08.01.2026, 13:00 Uhr

Winterchaos auf dem Arbeitsweg: Was rechtlich gilt und was nicht

Schnee, Eis, Unwetter: Wer trägt das Wegerisiko? Wann entfällt der Lohn, wann bleibt er bestehen? Das sagt das Arbeitsrecht im Winterchaos.

Autos im Schneesturm

Gefangen im Schneesturm: Kein Freifahrtschein fürs Zuspätkommen. Wann Lohnanspruch entfällt und wann das Betriebsrisiko greift.

Foto: Smarterpix / urban_light

Das Wichtigste in Kürze
  • Wegerisiko: Beschäftigte tragen das Risiko für ihren Arbeitsweg. Schnee, Eis oder Verkehrschaos entbinden nicht automatisch von der Pflicht, pünktlich zu erscheinen.
  • Kein Lohn bei Verspätung: Kommen Sie wegen Winterwetters zu spät, entfällt für die ausgefallene Zeit in der Regel der Vergütungsanspruch.
  • Unzumutbarer Arbeitsweg: Ist der Weg objektiv gefährlich, dürfen Sie zu Hause bleiben – ein Anspruch auf Lohn entsteht dadurch meist nicht, solange der Betrieb arbeitsfähig ist.
  • Keine automatische Nacharbeit: Versäumte Stunden müssen nicht zwingend nachgearbeitet werden. Minusstunden ergeben sich nur aus Arbeitszeitmodellen oder Vereinbarungen.
  • Homeoffice: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten bei Schnee oder Eis. Homeoffice ist nur mit vertraglicher Grundlage oder Zustimmung möglich.
  • Betriebsstillstand: Kann der Betrieb wetterbedingt nicht arbeiten, greift das Betriebsrisiko – der Lohnanspruch bleibt bestehen.
  • Kinderbetreuung: Bei Kita- oder Schulschließungen kann § 616 BGB greifen, ist aber oft vertraglich ausgeschlossen. Vertrag prüfen.
  • Abmahnung: Einmaliges Zuspätkommen wegen plötzlicher Glätte rechtfertigt keine Abmahnung. Wiederholte Verspätungen trotz Vorhersehbarkeit schon.
  • Unfall auf dem Arbeitsweg: Wegeunfälle sind gesetzlich versichert.

Ein plötzlicher Wintereinbruch macht aus dem täglichen Arbeitsweg schnell eine Geduldsprobe. Vereiste Schienen, gesperrte Autobahnen oder ausgefallene Busverbindungen führen dazu, dass Beschäftigte verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheinen. Gerade für Ingenieur*innen und technisches Fachpersonal stellt sich dann die Frage: Drohen rechtliche Konsequenzen? Wird das Gehalt gekürzt?

Das Wegerisiko liegt bei den Beschäftigten

Das deutsche Arbeitsrecht ist hier eindeutig. Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, schuldet seine Arbeitsleistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort. Der Weg dorthin liegt im privaten Verantwortungsbereich der Beschäftigten. Juristisch spricht man vom sogenannten Wegerisiko.

Regen, Schnee, Eis oder Verkehrschaos ändern daran grundsätzlich nichts. Der zentrale Grundsatz lautet: Ohne Arbeit kein Lohn. Wer wegen winterlicher Bedingungen später zur Arbeit kommt, verliert für die versäumte Zeit regelmäßig den Vergütungsanspruch. Die Verzögerung liegt außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers – Unternehmen müssen diese Ausfallzeit nicht bezahlen.

Wichtig: Daraus folgt keine automatische Pflicht zur Nacharbeit. Die Arbeitspflicht für die versäumten Stunden entfällt schlicht. In der Praxis werden Fehlzeiten allerdings häufig über Gleitzeit- oder Arbeitszeitkonten als Minusstunden verbucht. Ob und wie diese auszugleichen sind, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung – nicht das Gesetz.

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Wann der Arbeitsweg unzumutbar wird

Auch das Wegerisiko kennt Grenzen. Wird der Arbeitsweg objektiv gefährlich, etwa bei extremem Blitzeis oder schweren Schneeverwehungen, kann es unzumutbar sein, sich auf den Weg zu machen. In solchen Fällen dürfen Beschäftigte aus Sicherheitsgründen zu Hause bleiben.

Entscheidend ist jedoch: Unzumutbarkeit bedeutet nicht automatisch Lohnanspruch.

Auch wenn eine amtliche Unwetterwarnung – etwa vom Deutschen Wetterdienst – vorliegt, bleibt das Wegerisiko grundsätzlich bestehen, solange der Betrieb arbeitsfähig ist. Das Unwetter ist ein äußeres, allgemeines Hindernis, aber kein betrieblicher Ausfall.

Das heißt konkret:

  • Fernbleiben kann gerechtfertigt sein
  • eine Abmahnung ist dann in der Regel unzulässig
  • der Vergütungsanspruch entfällt meist trotzdem

Ein Anspruch auf Lohn besteht nur dann, wenn besondere Regelungen greifen – etwa eine Betriebsvereinbarung, eine ausdrückliche Homeoffice-Zusage oder wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt.

Unverzichtbar ist in solchen Situationen die sofortige Information des Arbeitgebers. Wer absehbar nicht oder nur verspätet erscheinen kann, muss dies unverzüglich mitteilen.

Homeoffice: praktisch, aber kein Automatismus

In vielen technischen Berufen bietet mobiles Arbeiten eine pragmatische Lösung bei winterlichem Verkehrschaos. Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice bei Schneefall gibt es jedoch nicht.

Mobiles Arbeiten setzt eine entsprechende vertragliche Grundlage oder die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Ohne diese bleibt Homeoffice eine freiwillige Lösung.

Arbeitgeberverbände und Kammern empfehlen dennoch Flexibilität. Die IHK Schleswig-Holstein betont, dass bei extremen Wetterlagen mit Augenmaß vorgegangen werden sollte. Wo die Tätigkeit es zulässt, sind flexible Arbeitsorte ein wirksames Mittel, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden – rechtlich erzwingen lässt sich das jedoch nicht.

Wenn der Betrieb stillsteht: Das Betriebsrisiko

Anders ist die Lage, wenn Beschäftigte arbeitsbereit sind, der Betrieb aber wetterbedingt nicht arbeiten kann. Beispiele:

  • Produktionsstillstand durch eingefrorene Maschinen
  • nicht erreichbare Betriebsstätten
  • Betriebsschließung durch den Arbeitgeber

In diesen Fällen greift das Betriebsrisiko, das allein der Arbeitgeber trägt. Kann die Arbeit aus Gründen nicht erbracht werden, die im Organisationsbereich des Unternehmens liegen, besteht der volle Lohnanspruch fort (§ 615 BGB).

In einzelnen Branchen – etwa im Baugewerbe – können Arbeitgeber bei länger anhaltenden witterungsbedingten Ausfällen Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, um die finanziellen Belastungen abzufedern.

Wenn Schulen oder Kitas schließen

Für Eltern wird die Situation besonders kompliziert, wenn Schulen oder Kindertagesstätten kurzfristig schließen. Müssen Beschäftigte deshalb zu Hause bleiben, kann § 616 BGB greifen. Danach bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn man für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert ist.

Eine wetterbedingte Kita-Schließung kann ein solcher Grund sein – sofern keine alternative Betreuung kurzfristig möglich ist. Allerdings ist § 616 BGB in vielen Arbeits- oder Tarifverträgen ausgeschlossen oder eingeschränkt. Ist das der Fall, bleibt nur:

  • Urlaub nehmen
  • Überstunden abbauen
  • unbezahlte Freistellung

Ein Blick in den eigenen Vertrag ist daher zwingend erforderlich.

Abmahnung: Wann es kritisch wird

Ein einmaliges Zuspätkommen wegen plötzlichen Glatteises rechtfertigt in der Regel keine Abmahnung. Voraussetzung für eine Abmahnung ist ein vorwerfbares Fehlverhalten – daran fehlt es bei unvorhersehbaren Wetterereignissen.

Anders sieht es aus, wenn winterliche Bedingungen über Tage anhalten. Beschäftigte müssen sich auf bekannte Wetterlagen einstellen. Wer wiederholt zu spät kommt, ohne früher loszufahren oder alternative Wege zu prüfen, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Unfälle auf dem Arbeitsweg

Kommt es auf dem Weg zur oder von der Arbeit zu einem Unfall, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitsweg ist versichert, es handelt sich um einen Wegeunfall. Die Versicherung übernimmt Heilbehandlung und zahlt gegebenenfalls Verletztengeld. Wichtig ist die sofortige Meldung an den Betrieb, damit die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft erfolgen kann.

Handlungsempfehlungen für den Ernstfall

  • Vorausschauend planen: Wetterberichte beobachten, im Winter bewusst mehr Zeit einplanen.
  • Frühzeitig kommunizieren: Verspätungen oder Ausfälle sofort melden.
  • Lösungen anbieten: Homeoffice oder flexible Arbeitszeiten aktiv vorschlagen.
  • Sachlich dokumentieren: Ausfälle von Bahn oder Straßen notieren – das kann im Streitfall hilfreich sein.

 

FAQ: Wintereinbruch & Arbeitsrecht – die wichtigsten Fragen

Bekomme ich Lohn, wenn ich wegen Schnee oder Eis zu spät komme?
In der Regel nein. Verspätungen wegen Wetter fallen unter das Wegerisiko der Beschäftigten. Für die ausgefallene Zeit entfällt meist der Vergütungsanspruch („Ohne Arbeit kein Lohn“).

Muss ich die versäumten Stunden automatisch nacharbeiten?
Nein. Eine gesetzliche Pflicht zur unmittelbaren Nacharbeit gibt es nicht. Ob Minusstunden entstehen und wie sie ausgeglichen werden, hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitszeitkonto (Gleitzeit) ab.

Darf ich zu Hause bleiben, wenn der Arbeitsweg gefährlich oder unzumutbar ist?
Ja, wenn der Weg objektiv unzumutbar ist (z. B. extremes Glatteis). Wichtig: Das rechtfertigt das Fernbleiben arbeitsrechtlich – ein automatischer Lohnanspruch entsteht dadurch meist nicht, solange der Betrieb arbeitsfähig ist.

Reicht eine Unwetterwarnung (z. B. vom DWD), um nicht zu kommen?
Nicht automatisch. Warnungen sind ein starkes Indiz, entscheidend ist aber die konkrete Lage im Einzelfall (Strecke, Verkehrsmittel, tatsächliche Gefahr). Informieren Sie den Arbeitgeber sofort und nachvollziehbar.

Kann ich einfach ins Homeoffice wechseln?
Nur, wenn Homeoffice/mobiles Arbeiten vertraglich geregelt ist oder der Arbeitgeber zustimmt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice bei Schnee oder Eis gibt es nicht.

Was gilt, wenn der Betrieb wegen Winterwetters stillsteht?
Dann greift das Betriebsrisiko: Fällt die Arbeit aus Gründen aus, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen (z. B. Betriebsschließung, Heizungsausfall, nicht nutzbare Produktionsstätte), besteht grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 615 BGB).

Droht mir eine Abmahnung, wenn ich einmal wegen Schnee zu spät komme?
Meist nicht. Bei plötzlichem, unvorhersehbarem Winterchaos fehlt in der Regel ein vorwerfbares Fehlverhalten. Anders kann es bei wiederholten Verspätungen werden, wenn die Wetterlage seit Tagen bekannt ist und keine erkennbaren Anpassungen erfolgen.

Bin ich bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg versichert?
Ja. Unfälle auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit sind in der Regel Wegeunfälle und über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Melden Sie den Unfall umgehend dem Betrieb (für die Meldung an die Berufsgenossenschaft).

Was ist, wenn Kita oder Schule wegen Schnee kurzfristig schließt?
Dann kann § 616 BGB relevant sein (bezahlte Freistellung für eine verhältnismäßig kurze Zeit bei persönlicher Verhinderung ohne Verschulden). Aber: § 616 BGB ist oft im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt. Wenn ausgeschlossen, bleiben meist Urlaub, Überstundenabbau oder unbezahlte Freistellung.

Was sollte ich im Winterchaos praktisch tun?
Frühzeitig informieren (Telefon/Mail), realistische Ankunftszeit nennen, Alternativen prüfen (ÖPNV, Fahrgemeinschaft, Homeoffice anbieten) und bei Bedarf kurz dokumentieren (z. B. Screenshot Bahn-App/Sperrung).

Ein Beitrag von:

  • Dominik Hochwarth

    Redakteur beim VDI Verlag. Nach dem Studium absolvierte er eine Ausbildung zum Online-Redakteur, es folgten ein Volontariat und jeweils 10 Jahre als Webtexter für eine Internetagentur und einen Onlineshop. Seit September 2022 schreibt er für ingenieur.de.

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