ErP 2026: Was sich ab dem 24. Juli für Ventilatoren ändert
Wenn am 24. Juli 2026 die Ökodesign-Richtlinie für Energy-related Products (ErP 2026) in Kraft tritt, verschärft die Europäische Union deutlich die Anforderungen an Ventilatoren. Was ändert sich für Ventilatorenhersteller, OEMs, Anlagenbauer und Betreiber?
Mit der Einführung der ErP 2026 müssen Hersteller umfangreiche Informationen zum Effizienzverhalten, zur Reparierbarkeit und zur Demontage bereitstellen.
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Die neue Ökodesign-Verordnung für Energy-related Products (EU) 2024/1834 (ErP 2026) hebt die Mindestwirkungsgrade für Ventilatoren spürbar an und bewertet die Effizienz weiterhin über den Fan Efficiency Grade (FEG), jedoch auf Basis aktualisierter Messbedingungen. Darauf weist der Hersteller ebm-papst hin.
Neu sei zudem der stärkere Fokus auf das Teillastverhalten. Damit rücke nicht mehr allein der Bestpunkt in den Mittelpunkt, sondern das gesamte Wirkungsgradniveau über den realen Betriebsbereich.
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ErP 2026: Neue Regelung für unvollständige Ventilatoren
Erstmals definiert die Verordnung eindeutig, wann ein Ventilator als vollständig gilt. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Laufrad, Motor und Stator. Wer unvollständige Ventilatoren vervollständigt oder in eigene Systeme integriert und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, gilt jetzt regulatorisch als Hersteller – mit allen Pflichten zur Konformitätsbewertung und CE‑Kennzeichnung.
Mit der Einführung der neuen ErP 2026 steigen zudem deutlich die Anforderungen an die Transparenz. Hersteller müssen jetzt umfangreiche Informationen zum Effizienzverhalten, zur Reparierbarkeit und zur Demontage bereitstellen. Zudem sind definierte Ersatzteile bis zu zehn Jahre nach Produktabkündigung verfügbar zu halten, während Produktinformationen bis zu 20 Jahre digital vorzuhalten sind.
Übergangsfristen rechtzeitig berücksichtigen
Die ErP 2026 gilt ab dem 24. Juli 2026 für sogenannte Stand‑alone‑Ventilatoren und Neuprodukte. Für Ventilatoren, die in anderen Produkten oder Anwendungen – wie Lüftungsgeräten, Wärmepumpen oder Kälteanlagen – integriert werden und vor diesem Datum bereits vermarktet wurden, greifen die Anforderungen ab dem 24. Juli 2027. Ersatzventilatoren unterliegen ab 2027 klaren Einschränkungen und dürfen nur noch unter definierten Bedingungen eingesetzt werden.




