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Europaweite Information 11.02.2021, 17:50 Uhr

Produktinhaltsstoffe: Online-Portal sorgt für Aufklärung

Über ein neues Europäisches Onlineportal können Firmen gefährliche Produktinhalte jetzt per PCN-Format direkt an verschiedene europäische Länder übermitteln.

Lufterfrischer können gefährliche Inhaltsstoffe wie Toluol, Benzol, Formaldehyd, Phthalate enthalten. Nicht immer sind alle Inhaltsstoffe angegeben. Eine Onlineliste soll Abhilfe schaffen. Quelle: PantherMedia/ Alena 1919

Lufterfrischer können gefährliche Inhaltsstoffe wie Toluol, Benzol, Formaldehyd, Phthalate enthalten. Nicht immer sind alle Inhaltsstoffe angegeben. Eine Onlineliste soll Abhilfe schaffen.

Foto: PantherMedia/ Alena 1919

Die Vielfalt chemischer Produkte und ihrer gefährlichen Inhaltsstoffe ist groß. Unternehmen sind daher verpflichtet, dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Informationen über die genaue Zusammensetzung von Produkten für den privaten oder gewerblichen Endverbrauch zu übermitteln. Hierfür wurde bisher ein BfR-eigenes Format genutzt, das ab 2021 von dem neuen europäischen PCN-Format (engl.: Poison Centres Notification) abgelöst wird. Für die Übersendung der Daten stellt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zudem nun ein Onlineportal zur Verfügung.

Vorteile des neuen Produktmitteilungsportals

So können Firmen mit einer einzigen Einreichung verschiedene europäische Länder informieren, in denen sie ihre Produkte vertreiben. Die für Deutschland bestimmten Mitteilungen leitet die ECHA an das BfR weiter. Die Nutzung des Portals und die Mitteilung an das BfR sind kostenfrei. Andere Mitgliedstaaten können jedoch gegebenenfalls

Gebühren erheben.

Gesetzliche Grundlagen für gefährliche Produktinhalte

Die gesetzlichen Grundlagen für die Produktdatenübermittlung bilden Artikel 45 und Anhang VIII der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die in Deutschland durch § 16e des Chemikaliengesetzes ergänzt werden. Für Wasch- und Reinigungsmittel, die nicht der CLP-Verordnung unterliegen, legen Artikel 9 der europäischen Detergenzienverordnung und § 10 des deutschen Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG) eine Mitteilungsverpflichtung an das BfR fest. Für Produkte, die nicht als gesundheitsgefährdend eingestuft sind, gibt es keine Mitteilungspflicht. Freiwillige Informationen zu nicht mitteilungspflichtigen Produkten kann das BfR jedoch ebenfalls entgegennehmen und an die Giftinformationszentren für die medizinische Notfallberatung weiterleiten. Alle Produktinformationen werden ausschließlich für die gesetzlich festgelegten Aufgaben verwendet und vertraulich behandelt.

Produktmitteilung in Deutschland

Das seit langem bestehende nationale Produktmitteilungsportal des BfR bleibt erhalten und kann bei Produktmitteilungen für Deutschland weiterhin alternativ genutzt werden:

Auf der Seite des BfR gibt es eine App zum Download sowie Presseinformationen zum Thema Produktmitteilung.

Von Insa Brockmann