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Technik und Recht 14.07.2022, 07:39 Uhr

Änderungen bei den Technischen Regeln für Gefahrstoffe

Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Regeln für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern sowie für Abbrucharbeiten mit Asbest sowie für die Vermeidung von Gasexplosionen an Tankstellen angepasst.

Mit dem neuen Regelwerk TRBS 3151 soll der Explosion von Gasgemischen weiter vorgebeugt werden. Foto: PantherMedia / bertys30

Mit dem neuen Regelwerk TRBS 3151 soll der Explosion von Gasgemischen weiter vorgebeugt werden.

Foto: PantherMedia / bertys30

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im März 2022 folgende vom Ausschuss für Gefahrstoffe verabschiedeten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) am Arbeitsplatz bekannt gegeben:

TRGS 220 „Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern“

Änderungen und Ergänzungen in der TRGS 220 wurden in Form einer Neufassung veröffentlicht. Insbesondere finden mit der Neufassung stoffspezifische Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen bei der Begrenzung und Überwachung der Exposition in Abschnitt 8 von Sicherheitsdatenblättern Berücksichtigung. Neben der Implementierung weiterer Informationen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen wurde die TRGS vollständig redaktionell überarbeitet und an das aktuelle Regelwerk angepasst [1].

TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“

Mit den veröffentlichten Ergänzungen wird die in Anlage 9 der TRGS verankerte Expositions-Risiko-Matrix, die eine praxisorientierte Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der erfolgreichen Schutzmaßnahmen liefern soll, um die Tätigkeiten „Entfernen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidungen von festen mineralischen Untergründen“, „Entfernung asbesthaltiger Kitte bei Glaserarbeiten“, „Lösen von Schrauben und Gewindestangen incl. kleinflächiger Entschichtungen“ sowie „Kernbohrungen“ fortgeschrieben. Darüber hinaus wurde an Anlage 10, die sich mit der Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren befasst, ein neuer Abschnitt zum Kombinationsmodul „Grundkenntnisse + Q1E“ angehängt. Es umfasst die Vermittlung der theoretischen „Grundkenntnisse Asbest“ sowie die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten gemäß Qualifikationsmodul Q1E [2].

TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“

Bei der TRGS 722 wurde der Begriff „Waveline WLP Dichtungen“ in Abschnitt 4.5.2 (Auf Dauer dichte Anlagenteile) durch „wellverpresste Flachdichtungen“ ersetzt [3].

TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“

Die TRGS 751 wurde an den Stand der Technik und die Anforderungen aufgrund der neuen Kraftstoffe „Flüssigerdgas“ und „Wasserstoff“ angepasst. Zudem wurde die bislang bestehende Regelungslücke bezüglich mobiler Gasfüllanlagen geschlossen. Im Zuge dieser Aktualisierungen wurden die Anhänge 2 „Einrichtungen der Elektromobilität in räumlicher Nähe zur Betankungsanlage“ und 3 „Mobile Gasfüllanlage für gasförmigen Wasserstoff“ ergänzt [4]. 

Literatur

  1. Technische Regel für Gefahrstoffe: Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern (TRGS 220). GMBl. (2022) Nr. 8, S. 173 ff.
  2. Technische Regel für Gefahrstoffe: Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519). GMBl. (2022) Nr. 12, S. 269 ff.
  3. Technische Regel für Gefahrstoffe: Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische (TRGS 722). GMBl. (2022) Nr. 8, S. 196.
  4. Technische Regel für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe: Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen (TRBS 3151/TRGS 751). GMBl. (2022) Nr. 8, S. 183-195.

Dr. rer nat. Nadja von Hahn
Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Sankt Augustin.